9202 Staatliche Gewerbebetriebe. 519
So bedeutungsvoll diese Unterscheidung auch vom volkswirtschaft-
lichen Standpunkte sein mag, so ist sie doch staatsrechtlich von sehr
geringem Werte. Alle Rechtsnormen über das Domänenrecht
greifen wenigstens nach preußischem Staatsrechte auch für das
sogenannte Verwaltungsvermögen Platz. Die Verschiedenheit be-
steht bloß in der Art der Nutzung, wobei man nicht einmal be-
haupten kann, daß für öffentliche Zwecke bestimmte Gebäude nicht
auch Einnahmen gewähren könnten, z. B. durch teilweise Ver-
mietung, und in der Art der Verwaltung, welche der Behörde
2 betreffenden Verwaltungszweiges zusteht.
§ 202. Staatliche Gewerbebetriebe.
Staatliche Gewerbebetriebe sind im wesentlichen zu drei ver-
chiedenen Zeitaltern entstanden. Die ältesten stammen aus den
Regalien, an sich nutzbaren Rechten des Staates, die aber kraft
staatlicher Verleihung auch an andere Personen übergehen konnten.
das Regal ist später beseitigt und zu einem gesetzlich geregelten
neignungsrechte geworden. Aber was der Staat auf Grund des
kegales selbst besaß, hat er behalten, zum Teil erweitert. Das ist
le Grundlage des staatlichen Bergbaues Eine zweite Quelle sind
Nonopole. Sie sind gewissen Perioden des Absolutismus eigen-
tümlich, weil durch Monopole auch die privilegierten Stände ge-
roffen werden können, was bei Steuern nicht der Fall war. Das
Monopol ist später gefallen, aber einige auf Grund der Monopole
entstandene Gewerbebetriebe sind geblieben. Das ist der Ursprung
don Lotterie, Seehandlung und Porzellanmanufaktur. Endlich hat
er Staat auf dem Boden des modernen Wirtschaftslebens große
Unternehmungen verstaatlicht, weil der Staat diese Unternehmungen
#eer betreiben konnte als ein Privatmann. So entstand der große
„ etrieb der Staatsbahnen. Ueberall ist aber der Staat als gewerbe-
eibender Fiskus der Privatrechtsordnung und der Rechtsprechung
m Zivilprozesse unterworfen wie jeder private Gewerbetreibende.
—W Berg= und Hüttenwerke. Die im ALR. II, 16
69 ff. enthaltene Kodifikation des Vergrechtes steht noch auf
em Standpunkte der Regalität. Hiernach hatte nur der Staat