Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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520 Das Verwaltungsrecht. 8 20: 
oder, wen der Staat damit belieh, das Recht zum Bergbaubetriebe= 
Der Betrieb war also Ausübung eines staatlichen Hoheitsrechtes- 
Erst das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 hat diesen 
Standpunkt verlassen. Der Bergbau wurde zu einem privatrecht= 
lichen Aneignungsrechte und zum Gewerbebetriebe, wenn auch im 
allgemeinen die Gewerbeordnung auf ihn keine Anwendung findet. 
Soweit der Staat selbst Berg-, Hüttenwerke und Salinen besaß, 
nahm er keine Ausnahmestellung gegenüber anderen Bergbauunte!" 
nehmern mehr ein, sondern betrieb wie sie das Gewerbe des Berg“ 
baus nach den für alle Unternehmer gleichmäßig geltenden privat- 
rechtlichen und gewerbepolizeilichen Normen. 
Erst die neuere Entwicklung wendet sich wieder von der Ber#“ 
baufreiheit ab und zeigt eine starke Neigung, zur Regalität zurüch 
zukehren. Denn der staatliche Bergbau wird nicht nur tatsächlich 
erweitert, sondern auch rechtlich bevorzugt. Zunächst wurde durch 
die sogenannte Lex Gamp vom 5b. Juli 1905 die Vergbaufreiheit 
auf Steinkohle und Steinsalz nebst beibrechenden (Kali-) Salzen 
auf die Dauer von zwei Jahren mit gewissen Ausnahmen gesperrt. 
Das Gesetz vom 8. Juni 1907°1) hob die Bergbaufreiheit für die 
genannten Mineralien auf. Danach steht die Aufsuchung und Ge- 
winnung der Steinkohle mit Ausnahme von Ostpreußen, Pommern, 
Brandenburg und Schleswig-Holstein, sowie die des Steinsalzes 
der Kali-, Magnesia= und Borsalze nur dem Staate zu. Der Staat 
kann das Recht zur Gewinnung der Salze dritten, in der Regel 
gegen Entgelt, übertragen. Zur Aufsuchung und Gewinnung de 
Steinkohle kann er sich außer den ihm schon jetzt gehörenden 2 
Maximalfelder vorbehalten. Die weitere Ausführung hinsichtlic 
der Steinkohle ist einem Gesetze vorbehalten. 
Der alte Regalitätsstandpunkt ist zwar nicht formell wieder auf- 
genommen, aber im praktischen Ergebnisse handelt es sich für die 
wichtigsten bergbaulichen Mineralien um dasselbe. Grundsätzlich 
besteht die Bergbaufreiheit fort, wonach der staatliche Vergban 
privater Gewerbebetrieb ist, aber die Regel ist für die Zukunft so 
weit durch Ausnahmen durchbrochen, daß der staatliche Bergba 
eine Zwittergestalt annimmt. 
– 
1) G. 1807, S. 119. 
 
	        
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