Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

524 Das Verwaltungsrecht. 9202 
Durch Patent vom 4. März 179410) erfolgte eine Verlängerung 
des Oktrois der Seehandlung bis zum 1. Januar 1808 jedoch 
unter Beschränkung ihres Monopols auf den Seehandel. Im 
Jahre 1806 wurde die Seehandlung zahlungsunfähig, eine Er- 
neuerung ihrer Privilegien fand daher im Jahre 1807 nicht statt, 
sondern die Anstalt begnügte sich mit der Abwicklung der schweben“ 
den Geschäfte. Eine Ordnung der Verhältnisse brachte erst das 
Edikt vom 27. Oktober 18101) dahin, daß die Obligationen wie 
die Seehandlungsaktien vom Staate übernommen und in Staats- 
papiere umgeschrieben wurden. Die Seehandlung war somit eins 
reine Staatsanstalt ohne jede Beteiligung von Privatpersonen, sie 
behielt jedoch ihren alten Namen bei und diente dem Staate als 
kaufmännisches Hilfsorgan bei seinen Geldgeschäften. 
Die Kabinettsordre vom 17. Jannar 18201) ordnete dem— 
nächst die Verhältnisse der Seehandlung endgültig, indem sit 
sie für eine für sich bestehende, von dem Ministerium des Schatzes 
unabhängige Geld= und Handelsanstalt des Staates erklärte, deren 
Chef die gesamte Leitung mit unumschränkter Vollmacht, aber 
unter persönlicher Verantwortlichkeit führen sollte. Als Geschäfte 
der Seehandlung wurden bezeichnet der Ankauf des Salzes aus 
England, Frankreich, Portugal und dessen Abgabe an die Salz- 
debitspartie, die Einziehung der Salzdebitsüberschüsse in Ost-1 und 
Westpreußen, Lithauen und Schlesien und die Besorgung aller für 
Rechnung des Staates im Auslande vorfallenden Geldgeschäft- 
Der Staat übernahm die Bürgschaft für die Geschäfte und Ver- 
pflichtungen der Seehandlung, stellte sie aber unter seine Oberaus- 
sicht, zu deren Führung ein aus drei Staatsbeamten bestehenden 
Kuraterinm angeordnet wurde. Die Kabinettsordre vom 3. Mat 
182118) traf weiterhin die Bestimmung, daß der Gewinn der Secl 
handlung fortan nicht an die Staatskassen abgeführt, sondern den 
Kapitalvermögen der Seehandlung zugefügt werden solle, um 
in den Stand zu setzen, nicht nur die zu den gewöhnlichen Zahlungen 4 
erforderlichen Bestände in Bereitschaft zu halten, sondern auch 
einen Fond sammeln zu können, der in außerordentlichen Fällen 
— — 
  
0) N. C. C. IX, 4 Nr. 21. 11) GS. 1810, S. 25 ff. 
12) GS. 1820, S. 25. , 
13) Nicht publiziert. S. dieselbe in Gräfs und v. Rönnes Ergäus. 
der preuß. Rechtsbücher (3. Ausg.), Bd. 4, S. 279.
	        
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