Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

530 Das Verwaltungsrecht. 8 208 
Beispielsweise bewegt sich die ganze neuere Steuergesetzgebung in 
der Richtung, die unteren Bevölkerungsklassen möglichst zu entlasten 
und dagegen die wohlhabenderen in höherem Maße heranzuziehen. 
Niemals ist hierin eine mit den Bestimmungen der Verfassungs- 
urkunde im Widerspruche stehende Bevorzugung gesehen worden. 
Eine solche würde erst dann vorliegen, wenn etwa die Handarbeite! 
als solche ohne Rücksicht auf ihr Einkommen von der Steuerzahlun 
befreit würden. Nicht jede Ungleichmäßigkeit in der Besteuerung 
eine solche wird sich niemals ganz vermeiden lassen, sondern nur 
die Bevorzugung einer bestimmten Gesellschaftsklasse vor der anderen 
ist also verfassungswidrig. Dabei ist jedoch anzuerkennen, daß di 
Grenze zwischen der Bevorzugung einer Gesellschaftsklasse und de 
einer bestimmten Besitzart sich keineswegs scharf ziehen läßt, a 
beides häufig zusammenfallen wird. Diese Schwierigkeiten sin 
jedoch unvermeidlich, solange der innerlich unklare Art. 101 det 
Verfassungsurkunde und die Möglichkeit verfassungswidriger Geses 
überhaupt noch bestehen. 
Man teilt die Steuern gewöhnlich ein in direkte und indirte 
Steuern und versteht unter der ersteren die von dem Einkomme 
oder dem Vermögen oder einzelnen Zweigen des Einkommens # 
Vermögens in periodischen Zeiträumen zu entrichtenden Abgaben 
unter letzteren die Abgaben, welche jedesmal bei Vornahme gewiss 
Handlungen oder bei gewissen Ereignissen zu zahlen sind. Dies 
Einteilung ziemlich unklaren und unbestimmten Charakters geho 
im wesentlichen der Volkswirtschaftslehre an. Sie greift aber aun 
kiẽ 
in das Rechtsleben über. Denn die Gesetzgebung hat sich diee 
Unterscheidung wenigstens in der Form bemächtigt, daß sie eind 
Steuern, nämlich Grund= und Gebäudesteuer, Einkommensteuer ! „ 
Gewerbesteuer unter der Bezeichnung direkte, die Zölle, Verbrau 4 
steuern und Stempel unter der Bezeichnung indirekte zusamm ! 
faßtt). Der Charakter der Erbschaftsstener bleibt bei d 
Unbestimmtheit des Einteilungsgrundes bestritten. Sofern man !•# 
einzelne Steuern unter einem gemeinschaftlichen Namen bezeich — 
will, ist gegen den Sprachgebrauch nichts einzuwenden, wobei allen 
dings immer gesagt werden muß, welche Steuern in dieser 
zusammengefaßt werden sollen, da auch die finanzwissenschaftl 
Literatur hierüber keineswegs einer Ansicht ist. 
4) Bgl. z. B. Bd. 2, 8107.
	        
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