Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8204 Die Einkommensteuer. 535 
Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nach- 
befordert werden. 
Außer durch Zahlung hört die Steuerpflicht für den einzelnen 
dall auf, wenn die Steuerforderung verjährt ist. Die Steuer- 
berjährung ist in dem Gesetze vom 18. Juni 1840 in Verbindung 
mit Art. 9 des preußischen A.G. zum B.’G. B, der zivilrechtlichen 
erjährung nachgebildet worden. Zur Hebung gestellte direkte 
dder indirekte Steuern, welche im Rückstande verblieben oder ge- 
undet sind, verjähren in vier Jahren, von dem Ablaufe des 
ahres an gerechnet, in welche ihr Zahlungstermin fällt. Die 
erjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungspflichtigen 
trlassene Zahlungsaufforderung, durch Anordnung der Zwangs— 
bollstreckung und durch bewilligte Stundung. Nach Ablauf des 
Fahres, in welchem eine solche Unterbrechung stattgefunden hat, 
boiinnt eine neue vierjährige Verjährungsfrist. Ist in der unter- 
essenen Entrichtung der ganzen Stener oder eines Teils von ihr 
zugleich eine Steuerübertretung enthalten, so verjährt die Straf- 
lorderung nur gleichzeitig mit der gesetzlichen Strafe. Die Ver- 
chrungsfristen laufen auch gegen Minderjährige und bevormundete 
Versonen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die 
Rechte der Minderjährigen zustehen, unter Ausschluß der Wieder- 
ensetzung in den vorigen Stand, jedoch vorbehaltlich des Rück- 
briffes gegen die Vormünder und Verwalter. Durch den Ablauf 
* Verjährungsfrist wird der Steuerpflichtige von jedem ferneren 
aspruche befreit. Für einzelne Steuern bestehen besondere 
erjährungsfristen, auf welche bei Behandlung dieser Steuern 
urückzukommen sein wird. 
tn Die zwangsweise Beitreibung der Steuern erfolgt auf Ver- 
gung der zuständigen Behörde im Verwaltungszwangsverfahren)). 
§ 204. Die Einkommensteuer 7. 
Das bereits in der Thronrede vom 14. Jannar 1889 an- 
Eündigte! neue Einkommensteuergesetz wurde nach erfolgtem 
6) Vgl. darüber 8 167. 
ind 1) Eine systematische Behandlung befindet sich im wesentlichen nur 
K. er volkswirtschaftlichen Literatur. Komm. zum Einkommensteuergesetze 
190 ilmowski, 2. Aufl., Berlin 1907; Fuisting, 7. Aufl., Berlin 
Fernow., 7. Aufl., Berlin 1908 mit Erg. 1909; Fuisting und 
trup, 4. Aufl., Berlin 1909.
	        
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