8204 Die Einkommensteuer. 535
Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nach-
befordert werden.
Außer durch Zahlung hört die Steuerpflicht für den einzelnen
dall auf, wenn die Steuerforderung verjährt ist. Die Steuer-
berjährung ist in dem Gesetze vom 18. Juni 1840 in Verbindung
mit Art. 9 des preußischen A.G. zum B.’G. B, der zivilrechtlichen
erjährung nachgebildet worden. Zur Hebung gestellte direkte
dder indirekte Steuern, welche im Rückstande verblieben oder ge-
undet sind, verjähren in vier Jahren, von dem Ablaufe des
ahres an gerechnet, in welche ihr Zahlungstermin fällt. Die
erjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungspflichtigen
trlassene Zahlungsaufforderung, durch Anordnung der Zwangs—
bollstreckung und durch bewilligte Stundung. Nach Ablauf des
Fahres, in welchem eine solche Unterbrechung stattgefunden hat,
boiinnt eine neue vierjährige Verjährungsfrist. Ist in der unter-
essenen Entrichtung der ganzen Stener oder eines Teils von ihr
zugleich eine Steuerübertretung enthalten, so verjährt die Straf-
lorderung nur gleichzeitig mit der gesetzlichen Strafe. Die Ver-
chrungsfristen laufen auch gegen Minderjährige und bevormundete
Versonen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die
Rechte der Minderjährigen zustehen, unter Ausschluß der Wieder-
ensetzung in den vorigen Stand, jedoch vorbehaltlich des Rück-
briffes gegen die Vormünder und Verwalter. Durch den Ablauf
* Verjährungsfrist wird der Steuerpflichtige von jedem ferneren
aspruche befreit. Für einzelne Steuern bestehen besondere
erjährungsfristen, auf welche bei Behandlung dieser Steuern
urückzukommen sein wird.
tn Die zwangsweise Beitreibung der Steuern erfolgt auf Ver-
gung der zuständigen Behörde im Verwaltungszwangsverfahren)).
§ 204. Die Einkommensteuer 7.
Das bereits in der Thronrede vom 14. Jannar 1889 an-
Eündigte! neue Einkommensteuergesetz wurde nach erfolgtem
6) Vgl. darüber 8 167.
ind 1) Eine systematische Behandlung befindet sich im wesentlichen nur
K. er volkswirtschaftlichen Literatur. Komm. zum Einkommensteuergesetze
190 ilmowski, 2. Aufl., Berlin 1907; Fuisting, 7. Aufl., Berlin
Fernow., 7. Aufl., Berlin 1908 mit Erg. 1909; Fuisting und
trup, 4. Aufl., Berlin 1909.