8204 Die Einkommensteuer. 537
teilen irgendwelcher Art oder aus gewinnbringender Beschäftigung
(8 0). Dagegen gelten außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften,
Schenkungen, Lebensversicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig
oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkaufe von Grund-
stücken und ähnliche Erwerbungen nicht als steuerpflichtiges Ein-
kommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens (8 7).
Hiervon sollen jedoch als nicht steuerpflichtig gewisse Abzüge gemacht
werden dürfen, insbesondere die auf Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben, die von dem
Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen und Renten, die
auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten, die
direkten Ertragssteuern und solche indirekte Abgaben, welche zu
den Geschäftsunkosten zu rechnen sind, regelmäßige Abnützungen,
Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters= und Invalidenversicherungs-,
Witwen-, Waisen= und Pensionskassen und endlich Lebensver-
sicherungsprämien im Höchstbetrage von 600 M. jährlich (§ 8).
Es folgt daraus zunächst, daß nicht jeder Besitz als Einkommen
zu betrachten ist, sondern nur derjenige, der geldwerte Einnahmen
gewährt. Die Beispiele von Einkommen, welche das Gesetz anführt,
sind ferner solche, bei denen es sich um periodisch wiederkehrende
Einnahmen handelt. Die nur ausnahmsweise eintretenden, wie
Lotteriegewinne, Erbschaften usw. werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Daß die Einnahme alljährlich in derselben Höhe wiederkehrt, wird
in den seltensten Fällen zutreffen. Aber die betreffende Ein-
ommensart muß eine periodische sein. So würden z. B. die
Honorare eines Berufsschriftstellers dessen Einkommen ausmachen,
le Honorare einer Person, die einen andern Beruf hat, und nur
gelegentlich ein Buch schreibt, würden nicht zum Einkommen ge-
hören. Von den somit festgestellten Einnahmen sollen in Abzug
gebracht werden die zur Erhaltung des Vermögens notwendigen
Ausgaben und dauernde Lasten. Es ergibt sich somit als steuer-
rechtlicher Begriff des Einkommens, daß darunter zu verstehen
it der Inbegriff der Vorteile in Geld oder Geldeswert, welche einer
Verson periodisch aus Grundbesitz, Kapital oder Arbeit oder aus
Tren Verbindung zufließen, nach Abzug der Kosten ohne deren
Aufwendung das Einkommen nicht erlangt werden kann, und der
auernden Lasten.
In subjektiver Hinsicht erklärt die preußjsche Gesetzgebung so—