Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8204 Die Einkommensteuer. 537 
teilen irgendwelcher Art oder aus gewinnbringender Beschäftigung 
(8 0). Dagegen gelten außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, 
Schenkungen, Lebensversicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig 
oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkaufe von Grund- 
stücken und ähnliche Erwerbungen nicht als steuerpflichtiges Ein- 
kommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens (8 7). 
Hiervon sollen jedoch als nicht steuerpflichtig gewisse Abzüge gemacht 
werden dürfen, insbesondere die auf Erwerbung, Sicherung und 
Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben, die von dem 
Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen und Renten, die 
auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten, die 
direkten Ertragssteuern und solche indirekte Abgaben, welche zu 
den Geschäftsunkosten zu rechnen sind, regelmäßige Abnützungen, 
Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters= und Invalidenversicherungs-, 
Witwen-, Waisen= und Pensionskassen und endlich Lebensver- 
sicherungsprämien im Höchstbetrage von 600 M. jährlich (§ 8). 
Es folgt daraus zunächst, daß nicht jeder Besitz als Einkommen 
zu betrachten ist, sondern nur derjenige, der geldwerte Einnahmen 
gewährt. Die Beispiele von Einkommen, welche das Gesetz anführt, 
sind ferner solche, bei denen es sich um periodisch wiederkehrende 
Einnahmen handelt. Die nur ausnahmsweise eintretenden, wie 
Lotteriegewinne, Erbschaften usw. werden ausdrücklich ausgeschlossen. 
Daß die Einnahme alljährlich in derselben Höhe wiederkehrt, wird 
in den seltensten Fällen zutreffen. Aber die betreffende Ein- 
ommensart muß eine periodische sein. So würden z. B. die 
Honorare eines Berufsschriftstellers dessen Einkommen ausmachen, 
le Honorare einer Person, die einen andern Beruf hat, und nur 
gelegentlich ein Buch schreibt, würden nicht zum Einkommen ge- 
hören. Von den somit festgestellten Einnahmen sollen in Abzug 
gebracht werden die zur Erhaltung des Vermögens notwendigen 
Ausgaben und dauernde Lasten. Es ergibt sich somit als steuer- 
rechtlicher Begriff des Einkommens, daß darunter zu verstehen 
it der Inbegriff der Vorteile in Geld oder Geldeswert, welche einer 
Verson periodisch aus Grundbesitz, Kapital oder Arbeit oder aus 
Tren Verbindung zufließen, nach Abzug der Kosten ohne deren 
Aufwendung das Einkommen nicht erlangt werden kann, und der 
auernden Lasten. 
In subjektiver Hinsicht erklärt die preußjsche Gesetzgebung so—
	        
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