Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

538 Das Verwaltungsrecht. 8204 
wohl physische als juristische Personen für steuerpflichtig. Von 
ersteren unterliegen der Steuerpflicht 1. alle preußischen Staats— 
angehörigen mit Ausnahme derjenigen, welche a) ohne Wohnsitz 
in Preußen zu haben, in einem anderen deutschen Bundesstaate 
oder einem deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten, 
b) neben einem Wohnsitze in Preußen in einem anderen Bundes- 
staate oder cinem Schutzgebiete ihren dienstlichen Wohnsitz haben, 
c) ohne Wohnsitz in Preußen sich seit mehr als zwei Jahren im 
Auslande dauernd aufhalten; 2. die Angehörigen anderer Bundes- 
staaten, welche a) ohne Wohnsitz in ihrem Heimatsstaate in Preußen 
wohnen oder ohne Wohnsitz im Deutschen Reiche in Preußen sich 
aufhalten, b) in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz haben; 
die Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich 
des Erwerbes wegen länger als ein Jahr aufhalten. Von juristischen 
Personen werden der Steuerpflicht unterworfen Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften, welche 
in Preußen einen Sitz haben, die eingetragenen Genossenschaften, 
deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus- 
geht, Konsumvereine und Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(§ 1). Unter allen Umständen bleibt aber der preußischen Ein- 
kommensteuer unterworfen das Einkommen aus den von der 
preußischen Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen und 
Wartegeldern und aus preußischem Grundbesitz und aus preußjschen 
Gewerben und Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Be- 
triebsstätten (§ 2), unbeschadet der reichsrechtlichen Bestimmungen 
über die Doppelbesteuerung. 
Von den nach diesen allgemeinen Normen an sich steuer“ 
pflichtigen Personen sind von der Einkommenstener befreit: 1. die 
Mitglieder des königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürsten- 
hauses, 2. die Mitglieder des vormaligen hannoverschen Königs- 
hauses, des vormaligen kurhessischen und des vormaligen herzoglich 
nassauischen Fürstenhauses, 3. die bei dem Kaiser und Könige be- 
glaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigtem 
anderer Bundesstaaten zum Bundesrate, die ihnen zugewiesenen 
Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden 
Personen, soweit sic Ausländer sind, 1. diejenigen Personen, denen 
sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit 
anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Auspruch an 
Befreiung von der Einkommensteuer zukommt (§ 3).
	        
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