538 Das Verwaltungsrecht. 8204
wohl physische als juristische Personen für steuerpflichtig. Von
ersteren unterliegen der Steuerpflicht 1. alle preußischen Staats—
angehörigen mit Ausnahme derjenigen, welche a) ohne Wohnsitz
in Preußen zu haben, in einem anderen deutschen Bundesstaate
oder einem deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten,
b) neben einem Wohnsitze in Preußen in einem anderen Bundes-
staate oder cinem Schutzgebiete ihren dienstlichen Wohnsitz haben,
c) ohne Wohnsitz in Preußen sich seit mehr als zwei Jahren im
Auslande dauernd aufhalten; 2. die Angehörigen anderer Bundes-
staaten, welche a) ohne Wohnsitz in ihrem Heimatsstaate in Preußen
wohnen oder ohne Wohnsitz im Deutschen Reiche in Preußen sich
aufhalten, b) in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz haben;
die Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich
des Erwerbes wegen länger als ein Jahr aufhalten. Von juristischen
Personen werden der Steuerpflicht unterworfen Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften, welche
in Preußen einen Sitz haben, die eingetragenen Genossenschaften,
deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus-
geht, Konsumvereine und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(§ 1). Unter allen Umständen bleibt aber der preußischen Ein-
kommensteuer unterworfen das Einkommen aus den von der
preußischen Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen und
Wartegeldern und aus preußischem Grundbesitz und aus preußjschen
Gewerben und Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Be-
triebsstätten (§ 2), unbeschadet der reichsrechtlichen Bestimmungen
über die Doppelbesteuerung.
Von den nach diesen allgemeinen Normen an sich steuer“
pflichtigen Personen sind von der Einkommenstener befreit: 1. die
Mitglieder des königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürsten-
hauses, 2. die Mitglieder des vormaligen hannoverschen Königs-
hauses, des vormaligen kurhessischen und des vormaligen herzoglich
nassauischen Fürstenhauses, 3. die bei dem Kaiser und Könige be-
glaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigtem
anderer Bundesstaaten zum Bundesrate, die ihnen zugewiesenen
Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden
Personen, soweit sic Ausländer sind, 1. diejenigen Personen, denen
sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit
anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Auspruch an
Befreiung von der Einkommensteuer zukommt (§ 3).