Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8204 Die Einkommensteuer. 559 
Deie Steuerpflicht beginnt bei einem Einkommen von 900 M. 
e Steuer wird nicht nach festen Prozenten des Einkommens, 
ondern nach Steuerklassen erhoben. Der Steuersatz ist ein pro- 
gentual fortschreitender. Er beträgt in der untersten Klasse nur 
Prozent des Mindesteinkommens der betreffenden Steuerstufe, 
beigt aber in den oberen Klassen allmählich bis zu 4 Prozent an 
8 17). Bei der Veranlagung können in den Steuerstufen bis zu 
P500 Mk. besondere persönliche Verhältnisse, welche die wirt- 
schftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, durch Herabsetzung der 
eteuer um höchstens drei Stufen Berücksichtigung finden. Für 
edes Familienmitglied unter 14 Jahren wird stenerpflichtigen 
ersonen mit einem Einkommen bis 3000 M. und in gewissem Um- 
2 auch solchen von 3000 bis 6500 M. eine Herabsetzung zu Teil 
19, 20). Um eine doppelte Besteuerung desselben Einkommens ein- 
al bei der juristischen Person und außerdem bei ihren einzelnen 
itgliedern zu verhüten, soll das Einkommen der juristischen Person 
er Besteuerung nur unterliegen nach Abzug von 3 ½ Prozent des 
engezahlten Aktienkapitals bezw. eines entsprechenden Prozentsaßzes 
ei anderen juristischen Personen (§ 15). Vom 1. April 1909 ab 
verden in den Einkommensteuerstufen von mehr als 1200 Mk. 
esondere Zuschläge erhoben. 
Die Veranlagung erfolgt an dem Wohnsitze oder dem Aufent- 
butsorte oder am Sitze der juristischen Personen und bei be- 
Hüänkter Steuerpflicht an dem Orte, wo der Grunbdbesitß, die 
ctriebsstätte oder der Kassensitz sich befindet (8 21). 
is Zur Vorbereitung der jährlich stattfindenden Veranlagung 
bon den Gemeinde= und Gutsvorständen eine Personenstands- 
Usnahme und Einkommensnachweisung aufzustellen (§ 21—24). 
Diejenigen Personen, welche bereits mit mehr als mit 3000 M. 
# Einkommensteuer veranlagt sind, haben selbst oder durch ihre 
ertreter auf ergehende öffentliche Aufforderung innerhalb einer auf 
unddestens 14 Tage zu bemessenden Frist eine Steuererklärung 
de den vom Finanzminister vorgeschriebenen Formularen bei 
m Vorsitzenden der Veranlagungskommission schriftlich oder zu 
sebtokol mit der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach 
Nen Wissen und Gewissen gemacht sind (sog. Deklarationspflicht). 
de steuerpflichtigen juristischen Personen müssen dabei auch ihre 
chäftsberichte, Jahresabschlüsse und bezügliche Generalver-
	        
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