Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

544 Das Verwaltungsrecht. 8204 
während des Steuerjahres begründen in der Regel keine Ver— 
änderung der bereits erfolgten Veranlagung. Ausnahmsweise tritt 
während des Steuerjahres eine Steuererhöhung ein bei Vermehrung 
des Einkommens durch Erbaufall, Ueberlassungsvertrag und 
Schenkung von dem folgenden Monate an (8 62). Umgekehrt kann 
Steuerermäßigung beansprucht werden im Falle des Nachweises, 
daß durch Wegfall einer Einnahmequelle oder ungewöhnliche Un- 
glücksfälle das Einkommen um mehr als ein Viertel vermindert, 
oder das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer 
herangezogen wird (§ 63). Im übrigen treten während des Steuer- 
jahres Veränderungen in den Steuerrollen nur ein infolge von 
Zugängen, wie Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus dem 
Auslande, Austritt aus einer besteuerten Haushaltung, Ausscheiden 
aus dem Militärdienste, oder infolge von Abgängen bei Erlöschen 
der Voraussetzungen der Steuerpflicht und zwar von Beginn des 
solgenden Monats an (8 64). Ueber die Steuerermäßigung befindet 
die Regierung auf Antrag des Vorsitzenden der Veranlagungs= 
kommission mit Beschwerde an den Finanzminister. Im übrigen 
entscheidet bei Veränderungen der Vorsitzende der Veranlagungs- 
kommission vorbehaltlich der ordentlichen Rechtsmittel (88 62—65). 
Bei Wohnsitzveränderungen innerhalb des Stenerjahres ist der 
Steuerpflichtige zur Abmeldung am Abzugs= und zur Anmeldung 
bei der Gemeindebehörde am Anzugsorte und zum gleichzeitigel 
Ausweise über die Einkommensteuerveranlagung verpflichtet (8 66). 
Die Stener ist vierteljährlich in der ersten Hälfte des zweiten 
Monats an die von der Steuerbehörde zu bezeichnende Empfang- 
stelle abzuführen. Die Vorausbezahlung auf mehrere Vierteljahre 
bis zum ganzen Jahresbetrage ist zulässig (§ 67). Die Einlegung 
von Rechtsmitteln hebt die vorläufige Zahlungsverpflichtung nicht 
auf (8 68). In einzelnen Fällen können veranlagte Einkommen= 
steuerbeträge niedergeschlagen werden, wenn deren Zwangsbel- 
treibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Bestehen 
gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich 
ohne Erfolg sein würde (§ 69). Die veranlagte Steuer ist nicht 
zu erheben 1. von den Unteroffizieren und Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 
3000 Mk. veranlagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich 
im aktiven Dienste befinden; 2. von dem Diensteinkommen der
	        
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