544 Das Verwaltungsrecht. 8204
während des Steuerjahres begründen in der Regel keine Ver—
änderung der bereits erfolgten Veranlagung. Ausnahmsweise tritt
während des Steuerjahres eine Steuererhöhung ein bei Vermehrung
des Einkommens durch Erbaufall, Ueberlassungsvertrag und
Schenkung von dem folgenden Monate an (8 62). Umgekehrt kann
Steuerermäßigung beansprucht werden im Falle des Nachweises,
daß durch Wegfall einer Einnahmequelle oder ungewöhnliche Un-
glücksfälle das Einkommen um mehr als ein Viertel vermindert,
oder das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer
herangezogen wird (§ 63). Im übrigen treten während des Steuer-
jahres Veränderungen in den Steuerrollen nur ein infolge von
Zugängen, wie Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus dem
Auslande, Austritt aus einer besteuerten Haushaltung, Ausscheiden
aus dem Militärdienste, oder infolge von Abgängen bei Erlöschen
der Voraussetzungen der Steuerpflicht und zwar von Beginn des
solgenden Monats an (8 64). Ueber die Steuerermäßigung befindet
die Regierung auf Antrag des Vorsitzenden der Veranlagungs=
kommission mit Beschwerde an den Finanzminister. Im übrigen
entscheidet bei Veränderungen der Vorsitzende der Veranlagungs-
kommission vorbehaltlich der ordentlichen Rechtsmittel (88 62—65).
Bei Wohnsitzveränderungen innerhalb des Stenerjahres ist der
Steuerpflichtige zur Abmeldung am Abzugs= und zur Anmeldung
bei der Gemeindebehörde am Anzugsorte und zum gleichzeitigel
Ausweise über die Einkommensteuerveranlagung verpflichtet (8 66).
Die Stener ist vierteljährlich in der ersten Hälfte des zweiten
Monats an die von der Steuerbehörde zu bezeichnende Empfang-
stelle abzuführen. Die Vorausbezahlung auf mehrere Vierteljahre
bis zum ganzen Jahresbetrage ist zulässig (§ 67). Die Einlegung
von Rechtsmitteln hebt die vorläufige Zahlungsverpflichtung nicht
auf (8 68). In einzelnen Fällen können veranlagte Einkommen=
steuerbeträge niedergeschlagen werden, wenn deren Zwangsbel-
treibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Bestehen
gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich
ohne Erfolg sein würde (§ 69). Die veranlagte Steuer ist nicht
zu erheben 1. von den Unteroffizieren und Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als
3000 Mk. veranlagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich
im aktiven Dienste befinden; 2. von dem Diensteinkommen der