8204 Die Einkommensteuer. 545
Reichs- und Staatsbcamten und Offiziere während ihrer Zuge-
örigkeit zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienste bestimmten
Schiffs oder Fahrzeuges der kaiserlichen Marine während der Ab-
vesenheit in fremden Gewässern (§ 70); kraft reichsrechtlicher
orschrift (Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 § 46) von dem
Militäreinkommen der Unteroffiziere und Gemeinen und während
“ Dauer der Mobilmachung auch der Offiziere und Militär-
kamten. »
Wissentlich falsche Angaben bei den Steuerbehörden über das
ommen zum Zwecke der Steuerhinterziehung haben die Verwir-
sing des 2= bis 10fachen Betrages der Verkürzung und, wenn eine
1 nicht stattgefunden hat, der Jahressteuer, mindestens aber von
Mk. zur Folge. Andere wissentlich falsche Angaben ohne die
wicht der Verkürzung werden mit Geldstrafe von 20—100 Mk. be-
dst (§ 72). Daneben ist die hinterzogene Steuer zu entrichten,
*7v in zehn Jahren und für die Erben in fünf Jahren nach
! lauf des Steuerjahres verjährt (§ 73). Andere Zuwiderhand-
Geen gegen die gesetzlichen Vorschriften sind mit Ordnungsstrafen
74) und Verletzungen der Amtsverschwiegenheit seitens der
mamten und Kommissionsmitglieder mit Geldstrafe bis 1500 Mk.
dr Gefängnis bis zu drei Monaten bedroht (§ 75). Das Straf-
Mahren ist grundsätzlich das gerichtliche. Doch kann sich der
huldigte freiwillig der Zahlung einer von der Regierung vor-
’ festzusetzenden Geldstrafe nebst Kosten unterwerfen, und die
gierung hierbei eine niedrigere als die gesetzliche Hinterziehungs-
* e zur Anwendung bringen. Nur bei Verletzungen der Amts-
#lcwiegenheit und, wenn der Beschuldigte in Preußen keinen
ohnsitz hat, entscheidet allein das Gericht (8 70).
I Die Gemeinden tragen die Kosten der ihnen bei der Veran-
Aun übertragenen Geschäfte, im übrigen trägt die Kosten der
-. ausgenommen diejenigen für Ermittlungen, welche der
#a nerpflichtige gelegentlich der Einlegung von Rechtsmitteln durch
2 Angaben veranlaßt (8 77). Die Mitglieder der
e ässionen erhalten Reise- und Tagegelder wie Staatsbeamte.
in Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden nach den
un lbilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften be-
zu enn (§ 78). Die Gemeinden und Gutsbezirke haben die Steuern
beben, ohne dafür eine Entschädigung zu beziehen.
nhak, VPreuhisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 35
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