Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

548 Das Verwaltungsrecht. g 205 
troffen in den einzelnen Mitgliedern, aus denen sie sich zu- 
sammensetzen. 
Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß § 3 des 
Einkommensteuergesetzes zu Nr. 1—4 von der Einkommensteuer 
befreiten Personen, d. h. die Mitglieder des königlichen Hauses 
und des Hohenzollernschen Fürstenhauses, der depossedierten 
Familien und die nach völkerrechtlichen Grundsätzen der Steuer- 
pflicht nicht unterworfenen. Die letztere Ausnahme bezieht sich aber 
nicht auf das in Preußen belegene Vermögen und bleibt aus-- 
geschlossen, soweit nicht von dem betreffenden fremden Staate 
die Gegenseitigkeit gewährt wird (8 3). 
Der Besteuerung unterliegt das gesamte bewegliche und un- 
bewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden, also das Rein- 
vermögen. Insbesondere gelten als steuerbares Vermögen im 
Sinne des Gesetzes 1) Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) 
nebst allem Zubehör, Bergwerkseigentum, Nießbrauchs= und andere 
selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld 
schätzbaren Wert haben, 2) das dem Betriebe der Land- und 
Forstwirtschaft, einschließlich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und 
Gartenbaues oder eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebs- 
kapital, 3) das sonstige Kapitalvermögen. Dagegen bleiben von 
der Besteuerung ausgeschlossen die außerhalb Preußens belegenen 
Grundstücke wie das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, 
des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes außerhalb Preußens 
dienende Anlage= und Betriebskapital. Als steuerbares Vermögen 
im Sinne des Gesetzes gelten überhaupt nicht Möbel, Hausrat 
und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern sie nicht als 
Zubehör eines Grundstückes oder als Bestandteil eines Anlage- 
oder Betriebskapitals anzusehen sind (§ 4). Als Gegenstand der 
Ergänzungssteuer kann man hiernach bezeichnen das Vermögen, 
soweit es Einkommensquelle ist, d. h. Einkommen abwirft oder 
wenigstens abwerfen kann. 
Zum Zwecke der Veranlagung muß eingerechnet werden das 
Fideikommißvermögen für den jeweiligen Fideikommißbesitzer, das 
Vermögen einer ungeteilten Nachlaßmasse nach der Erbquote für 
den Erben, das Anlage= und Betriebskapital einer einkommen“ 
steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft nach den Anteilen den ein- 
zelnen Teilhabern und das Vermögen der Haushaltungsang
	        
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