548 Das Verwaltungsrecht. g 205
troffen in den einzelnen Mitgliedern, aus denen sie sich zu-
sammensetzen.
Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß § 3 des
Einkommensteuergesetzes zu Nr. 1—4 von der Einkommensteuer
befreiten Personen, d. h. die Mitglieder des königlichen Hauses
und des Hohenzollernschen Fürstenhauses, der depossedierten
Familien und die nach völkerrechtlichen Grundsätzen der Steuer-
pflicht nicht unterworfenen. Die letztere Ausnahme bezieht sich aber
nicht auf das in Preußen belegene Vermögen und bleibt aus--
geschlossen, soweit nicht von dem betreffenden fremden Staate
die Gegenseitigkeit gewährt wird (8 3).
Der Besteuerung unterliegt das gesamte bewegliche und un-
bewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden, also das Rein-
vermögen. Insbesondere gelten als steuerbares Vermögen im
Sinne des Gesetzes 1) Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude)
nebst allem Zubehör, Bergwerkseigentum, Nießbrauchs= und andere
selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld
schätzbaren Wert haben, 2) das dem Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft, einschließlich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und
Gartenbaues oder eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebs-
kapital, 3) das sonstige Kapitalvermögen. Dagegen bleiben von
der Besteuerung ausgeschlossen die außerhalb Preußens belegenen
Grundstücke wie das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft,
des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes außerhalb Preußens
dienende Anlage= und Betriebskapital. Als steuerbares Vermögen
im Sinne des Gesetzes gelten überhaupt nicht Möbel, Hausrat
und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern sie nicht als
Zubehör eines Grundstückes oder als Bestandteil eines Anlage-
oder Betriebskapitals anzusehen sind (§ 4). Als Gegenstand der
Ergänzungssteuer kann man hiernach bezeichnen das Vermögen,
soweit es Einkommensquelle ist, d. h. Einkommen abwirft oder
wenigstens abwerfen kann.
Zum Zwecke der Veranlagung muß eingerechnet werden das
Fideikommißvermögen für den jeweiligen Fideikommißbesitzer, das
Vermögen einer ungeteilten Nachlaßmasse nach der Erbquote für
den Erben, das Anlage= und Betriebskapital einer einkommen“
steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft nach den Anteilen den ein-
zelnen Teilhabern und das Vermögen der Haushaltungsang