Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

552 Das Verwaltungsrecht. 205 
anderen, der Zahl nach vom Finanzminister zu bestimmenden, 
jedoch mindestens vier Mitgliedern, von denen zwei ständige durch 
die Regierung ernannt, die übrigen aus der Zahl der gewählten 
Mitglieder und zwar auch der stellvertretenden der Veranlagungs- 
kommission durch diese abgeordnet werden. Für die rnannten 
und gewählten Mitglieder werden auch die erforderlichen Stell- 
vertreter bestellt. Die gewählten Mitglieder und Stellvertreter 
scheiden mit ihrem Ausscheiden aus der Veranlagungskommission 
auch aus dem Schätzungsausschusse aus (8 23). Dem Schätzungs- 
ausschusse liegt die Wertsermittlung des steuerbaren Vermögens 
ob, zu welchem Zwecke ihm der Vorsitzende der Veranlagungs- 
kommission das erforderliche Material unterbreitet, und auch dit 
Zuziehung von Auskunftspersonen statthaft ist (§ 24). Die Tätig- 
keit des Schätzungsausschusses ist also eine rein begutachtendk. 
Die Leitung der Veranlagung selbst liegt dem Vorsitzenden 
der Veranlagungskommission ob, der zugleich die Interessen des 
Staates vertritt und für die Beobachtung der bestehenden Vor- 
schriften verantwortlich ist. Er hat insbesondere das erforderliche 
Material zu beschaffen und kann dabei die Mitwirkung der Ge- 
meinde= und Gutsvorstände in Anspruch nehmen, auch die Vor- 
einschätzungskommission zur Aeußerung veranlassen und dem 
Steuerpflichtigen selbst auf Antrag oder von Amts wegen Ge- 
legenheit zur persönlichen Verhandlung geben. Alle Staats= und 
Kommunalbehörden müssen die Einsicht der für die Vermögens“ 
verhältnisse der Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Bücher, 
Akten und Urkunden gestatten und auf Ersuchen Abschriften darau- 
erteilen, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder 
dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Befreit von dieser Verpflich 
tung sind nur die Notare, unbedingt verboten bleibt die Einsicht 
der Akten und Bücher der Sparkassen (§ 25). Die landesgesct 
liche Verpflichtung erstreckt sich selbstverständlich auch nicht auf 
Reichsbehörden, wie z. B. die Verwaltung der Reichsbank. 
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wie 
bei der Einkommensteuer besteht für die Vermögenssteuer nicht— 
Doch wird vielfach auch für sie die bei der Einkommensteuerver“ 
anlagung abgegebene Steuererklärung, indem sie sich auf die ein 
zelnen Einkommenszweige erstreckt, eine geeignete Grundlags 
bilden. Außerdem sind die Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche
	        
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