558 Das Verwaltungsrecht. z206
Das Hausiergewerbe unterliegt aber gleichzeitig einer Kontrolle
im gewerbepolizeilichen Interesse und bedarf in dieser Beziehung
der Ausstellung eines Wandergewerbescheines. Beide Gewerbe-
scheine werden daher in der Regel mit einander verbunden. Nur
die nicht selbstgewonnenen Roherzeugnisse der Land= und Forst-
wirtschaft sind für den Hausierbetrieb zwar gewerbesteuerpflichtig
aber keiner besonderen gewerbepolizeilichen Kontrolle unterworfen-
Die Jahressteuer, welche im voraus für das Kalenderjahr
zu entrichten ist, beträgt regelmäßig 48 M. Sie kann jedoch
bei ausgedehnterem Betriebe einzelner Gewerbe bis zu 144 M.
erhöht und bei geringerem Betriebe bis zu 6 M. ermäßigt werdemr
Die Eisenbahnsteuert), welche bereits durch das Eisen“
bahngesetz vom 3. November 1838 in Aussicht gestellt war, ist
zur Einführung gelangt durch das Gesetz vom 30. Mai 1853)
Die Abgabe wird erhoben vom Reinertrage der Eisenbahnen
wie er sich nach den Ergebnissen des Kalenderjahres unter Abzuc
der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie de
erforderlichen Beitrages zum Reservefond und der zur plan-
mäßigen Verzinsung und Tilgung etwaiger Anleihen erforder"
lichen Beträge herausstellt. Kapitalien, für welche ein fester
Zinssatz ohne Teilnahme an der Dividende angeordnet ist, werden
hierbei den Anleihen gleich geachtet, selbst wenn sie durch Aus-
gabe sogenannter Prioritätsaktien aufgebracht sind. Die Höh-
der Abgabe stuft sich derart ab, daß von einem Reinertrage bi
zu einschließlich vier Prozent des Kapitals ¼¼0° dieses Ertrages
außerdem aber über vier bis fünf Prozent einschließlich ½%
über fünf bis sechs Prozent einschließlich 1/10, von dem Mehrertragt
über sechs Prozent 2/10 dieses Ertragsanteils zu entrichten sin!
Diejenigen Eisenbahngesellschaften, welche statutenmäßig einen ge-
wissen Anteil des Reinertrages dem Staate vorweg zu übel-
lassen haben, unterliegen der Abgabe in der Weise, daß dic Steuuer
von dem statutenmäßig zur Verteilung an die Aktionäre kommels
den Reinertrage erhoben wird. Soweit der Staat bei eint
Eisenbahnunternehmen durch Uebernahme einer Zinsgarantie
teiligt ist, unterbleibt die Erhebung der Abgabe für die Ja
in denen infolge der übernommenen Zinsgarantie Zuschüsse al
*
4) Vgl. Eundemann, Das Recht der Eisenbahnen 88 105 ff.
5) GS. 1853, S. 449.