Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

558 Das Verwaltungsrecht. z206 
Das Hausiergewerbe unterliegt aber gleichzeitig einer Kontrolle 
im gewerbepolizeilichen Interesse und bedarf in dieser Beziehung 
der Ausstellung eines Wandergewerbescheines. Beide Gewerbe- 
scheine werden daher in der Regel mit einander verbunden. Nur 
die nicht selbstgewonnenen Roherzeugnisse der Land= und Forst- 
wirtschaft sind für den Hausierbetrieb zwar gewerbesteuerpflichtig 
aber keiner besonderen gewerbepolizeilichen Kontrolle unterworfen- 
Die Jahressteuer, welche im voraus für das Kalenderjahr 
zu entrichten ist, beträgt regelmäßig 48 M. Sie kann jedoch 
bei ausgedehnterem Betriebe einzelner Gewerbe bis zu 144 M. 
erhöht und bei geringerem Betriebe bis zu 6 M. ermäßigt werdemr 
Die Eisenbahnsteuert), welche bereits durch das Eisen“ 
bahngesetz vom 3. November 1838 in Aussicht gestellt war, ist 
zur Einführung gelangt durch das Gesetz vom 30. Mai 1853) 
Die Abgabe wird erhoben vom Reinertrage der Eisenbahnen 
wie er sich nach den Ergebnissen des Kalenderjahres unter Abzuc 
der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie de 
erforderlichen Beitrages zum Reservefond und der zur plan- 
mäßigen Verzinsung und Tilgung etwaiger Anleihen erforder" 
lichen Beträge herausstellt. Kapitalien, für welche ein fester 
Zinssatz ohne Teilnahme an der Dividende angeordnet ist, werden 
hierbei den Anleihen gleich geachtet, selbst wenn sie durch Aus- 
gabe sogenannter Prioritätsaktien aufgebracht sind. Die Höh- 
der Abgabe stuft sich derart ab, daß von einem Reinertrage bi 
zu einschließlich vier Prozent des Kapitals ¼¼0° dieses Ertrages 
außerdem aber über vier bis fünf Prozent einschließlich ½% 
über fünf bis sechs Prozent einschließlich 1/10, von dem Mehrertragt 
über sechs Prozent 2/10 dieses Ertragsanteils zu entrichten sin! 
Diejenigen Eisenbahngesellschaften, welche statutenmäßig einen ge- 
wissen Anteil des Reinertrages dem Staate vorweg zu übel- 
lassen haben, unterliegen der Abgabe in der Weise, daß dic Steuuer 
von dem statutenmäßig zur Verteilung an die Aktionäre kommels 
den Reinertrage erhoben wird. Soweit der Staat bei eint 
Eisenbahnunternehmen durch Uebernahme einer Zinsgarantie 
teiligt ist, unterbleibt die Erhebung der Abgabe für die Ja 
in denen infolge der übernommenen Zinsgarantie Zuschüsse al 
* 
  
4) Vgl. Eundemann, Das Recht der Eisenbahnen 88 105 ff. 
5) GS. 1853, S. 449.
	        
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