Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

z 206 Die Gewerbesteuern. 559 
der Staatskasse zu leisten sind. Der Betrag der Abgabe wird 
nach Ablauf jedes Betriebsjahres für jede Eisenbahngesellschaft 
von der Regierung, in deren Bezirke die Direktion ihren Sitz hat, 
und für die in Berlin domizilierenden Eisenbahnen von dem 
Generaldirektor der direkten Steuern festgesetzt. Der Betrag ist 
dann an die Hauptkasse der betreffenden Regierung, beziehungs— 
weise an die Generalstaatskasse abzuliefern. 
Diese Bestimmungen finden auf sämtliche im Privateigentume 
stehenden Eisenbahnen Anwendung, soweit nicht in einzelnen 
Fällen durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Das 
Gesetz vom 30. Mai 1853 sprach nur von den im Besitze inlän- 
discher Gesellschaften befindlichen Bahnen, da es andere Privat- 
eisenbahnen damals nicht gab. Der Zweifel, der hieraus ent- 
stehen konnte, ob denn auch andere Privatbesitzer steuerpflichtig 
seien, wurde im bejahenden Sinne entschieden durch das Gesetz 
vbom 19. März 18676). Dieses dehnte die Steuerpflicht aus- 
drücklich aus auf sämtliche Eisenbahnen, welche sich nicht im 
Besitze des Staates oder inländischer Gesellschaften, also im Eigen- 
tume einzelner Privatpersonen oder ausländischer Gesellschaften 
efanden. 
Der Ertrag der Eisenbahnabgabe sollte nach dem Gesetze vom 
30. Mai 1853 verwendet werden zur Amortisation der in den 
Eisenbahnunternehmen angelegten Aktienkapitalien derart, daß 
mittelst derselben Stammaktien der betreffenden Gesellschaft im 
ege des freien Verkehrs angekauft, die Zinsen und Dividenden 
zum gleichen Zwecke benutzt, die betreffenden Aktien aber für 
immer außer Kurs gesetzt werden sollten. Das Gesetz vom 21. Mai 
1859n) hat jedoch diese Bestimmung insoweit aufgehoben, als ihr 
taatsverträge entgegenstehen. 
Diese gesamte Gesetzgebung über die Eisenbahnsteuer ist durch 
die Verordnung vom 22. September 18678) auch auf die neuen 
Provinzen ausgedehnt worden. Wenn jedoch eine bestehende Eisen- 
ahn seitens des Staates durch Vertrag oder Privilegium unter 
ereilassung von allen sonstigen Staatsabgaben zur Entrichtung 
einer bestimmten Abgabe an den Staat verpflichtet oder von 
— 
6) GS. 1867, S. 465. 
!) GS. 1859, S. 343. 
:) GS. 1867, S. 1639.
	        
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