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der Staatskasse zu leisten sind. Der Betrag der Abgabe wird
nach Ablauf jedes Betriebsjahres für jede Eisenbahngesellschaft
von der Regierung, in deren Bezirke die Direktion ihren Sitz hat,
und für die in Berlin domizilierenden Eisenbahnen von dem
Generaldirektor der direkten Steuern festgesetzt. Der Betrag ist
dann an die Hauptkasse der betreffenden Regierung, beziehungs—
weise an die Generalstaatskasse abzuliefern.
Diese Bestimmungen finden auf sämtliche im Privateigentume
stehenden Eisenbahnen Anwendung, soweit nicht in einzelnen
Fällen durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Das
Gesetz vom 30. Mai 1853 sprach nur von den im Besitze inlän-
discher Gesellschaften befindlichen Bahnen, da es andere Privat-
eisenbahnen damals nicht gab. Der Zweifel, der hieraus ent-
stehen konnte, ob denn auch andere Privatbesitzer steuerpflichtig
seien, wurde im bejahenden Sinne entschieden durch das Gesetz
vbom 19. März 18676). Dieses dehnte die Steuerpflicht aus-
drücklich aus auf sämtliche Eisenbahnen, welche sich nicht im
Besitze des Staates oder inländischer Gesellschaften, also im Eigen-
tume einzelner Privatpersonen oder ausländischer Gesellschaften
efanden.
Der Ertrag der Eisenbahnabgabe sollte nach dem Gesetze vom
30. Mai 1853 verwendet werden zur Amortisation der in den
Eisenbahnunternehmen angelegten Aktienkapitalien derart, daß
mittelst derselben Stammaktien der betreffenden Gesellschaft im
ege des freien Verkehrs angekauft, die Zinsen und Dividenden
zum gleichen Zwecke benutzt, die betreffenden Aktien aber für
immer außer Kurs gesetzt werden sollten. Das Gesetz vom 21. Mai
1859n) hat jedoch diese Bestimmung insoweit aufgehoben, als ihr
taatsverträge entgegenstehen.
Diese gesamte Gesetzgebung über die Eisenbahnsteuer ist durch
die Verordnung vom 22. September 18678) auch auf die neuen
Provinzen ausgedehnt worden. Wenn jedoch eine bestehende Eisen-
ahn seitens des Staates durch Vertrag oder Privilegium unter
ereilassung von allen sonstigen Staatsabgaben zur Entrichtung
einer bestimmten Abgabe an den Staat verpflichtet oder von
—
6) GS. 1867, S. 465.
!) GS. 1859, S. 343.
:) GS. 1867, S. 1639.