d208 Auf besond. Titeln beruh. Einnahmen (Regalien, Gebühren). 563
Eine andere Ansicht?) sieht in dem besonderen Staatseigen-
ine das Eigentum an denjenigen Sachen, welche im ausschließ-
lichen Gebrauche des Staates sind und unmittelbar oder mittelbar
zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse dienen, in dem gemeinen
kigentume dagegen das Eigentum an den Sachen, deren Gebrauch
unter Beobachtung der dafür bestehenden Vorschriften jedem frei—
steht. Auch diese Auffassung steht im Widerspruche mit den
iundrehrihen Bestimmungen. Das Recht auf herrenlose Grund-
ide, erblose Verlassenschaften, verwirkte Güter, große Geld—
trafen usw. ist gewiß weder der Substanz noch dem Gebrauche nach
jedem Staatsangehörigen überlassen.
Das Wesen des gemeinen Staatseigentums ergibt sich viel-
mehr aus den weiteren Bestimmungen des ALsR. a. a. O. 88.27 ff.
die Nutzungsrechte des gemeinen Staatseigentums sind nämlich
ie niederen Regalien. Das gemeine Staatseigentum selbst soll
den Domänen völlig gleich geachtet, die einzelnen Nutzungsrechte
oder niederen Regalien aber können von Privatpersonen und Ge—
meinschaften erworben und besessen werden. Hieraus folgt, daß das
gemeine Eigentum diejenigen nutzbaren Rechte des Staates um-
faßt deren Nutzung die Regalien sind.
Die landesgesetzlichen Vorschriften über die Regalien sind
nach Art 73 Ec#. zum B# B. reichsrechtlich unberührt geblieben.
Nuun ist freilich das Wesen der Regalien selbst und ihre Da-
seinsberechtigung im heutigen Staatsrechte nichts weniger als
üübestritten.) Die Regalien haben zu verschiedenen Zeiten auch
eine sehr verschiedene staatsrechtliche Bedeutung gehabt. Im Mittel-
alter bezeichnet das Wort „Regalien“ die kaiserlichen und die
vom K Kaiser verliehenen Regierungsrechte überhaupt. Seit dem
"v Jahrhundert unterschied man die Regalia majora, die eigent-
ichen Hoheitsrechte, und die Regalia minora, die nutzbaren,
enanziell Einkünfte gewährenden Rechte, welche von Landesherren
auch an Untertanen verliehen werden konnten. Im wesentlichen
auf demselben Stundpunkte steht auch noch das ALR. An die
—— —
S Frster- Eecius, Preuß. Privatrecht Bd. 1 § 21; H.
Schulze-Gaevernig, Pr. StR. Bd. 2, S. 176.
d. v 3) Ueber die Literatur betreffend die Negalien v#gl. die Angaben bei
v. Schulze-Gaevernitz a. u. O. Bd. 2, S. 240.
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