Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

d208 Auf besond. Titeln beruh. Einnahmen (Regalien, Gebühren). 563 
Eine andere Ansicht?) sieht in dem besonderen Staatseigen- 
ine das Eigentum an denjenigen Sachen, welche im ausschließ- 
lichen Gebrauche des Staates sind und unmittelbar oder mittelbar 
zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse dienen, in dem gemeinen 
kigentume dagegen das Eigentum an den Sachen, deren Gebrauch 
unter Beobachtung der dafür bestehenden Vorschriften jedem frei— 
steht. Auch diese Auffassung steht im Widerspruche mit den 
iundrehrihen Bestimmungen. Das Recht auf herrenlose Grund- 
ide, erblose Verlassenschaften, verwirkte Güter, große Geld— 
trafen usw. ist gewiß weder der Substanz noch dem Gebrauche nach 
jedem Staatsangehörigen überlassen. 
Das Wesen des gemeinen Staatseigentums ergibt sich viel- 
mehr aus den weiteren Bestimmungen des ALsR. a. a. O. 88.27 ff. 
die Nutzungsrechte des gemeinen Staatseigentums sind nämlich 
ie niederen Regalien. Das gemeine Staatseigentum selbst soll 
den Domänen völlig gleich geachtet, die einzelnen Nutzungsrechte 
oder niederen Regalien aber können von Privatpersonen und Ge— 
meinschaften erworben und besessen werden. Hieraus folgt, daß das 
gemeine Eigentum diejenigen nutzbaren Rechte des Staates um- 
faßt deren Nutzung die Regalien sind. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften über die Regalien sind 
nach Art 73 Ec#. zum B# B. reichsrechtlich unberührt geblieben. 
Nuun ist freilich das Wesen der Regalien selbst und ihre Da- 
seinsberechtigung im heutigen Staatsrechte nichts weniger als 
üübestritten.) Die Regalien haben zu verschiedenen Zeiten auch 
eine sehr verschiedene staatsrechtliche Bedeutung gehabt. Im Mittel- 
alter bezeichnet das Wort „Regalien“ die kaiserlichen und die 
vom K Kaiser verliehenen Regierungsrechte überhaupt. Seit dem 
"v Jahrhundert unterschied man die Regalia majora, die eigent- 
ichen Hoheitsrechte, und die Regalia minora, die nutzbaren, 
enanziell Einkünfte gewährenden Rechte, welche von Landesherren 
auch an Untertanen verliehen werden konnten. Im wesentlichen 
auf demselben Stundpunkte steht auch noch das ALR. An die 
—— — 
S Frster- Eecius, Preuß. Privatrecht Bd. 1 § 21; H. 
Schulze-Gaevernig, Pr. StR. Bd. 2, S. 176. 
d. v 3) Ueber die Literatur betreffend die Negalien v#gl. die Angaben bei 
v. Schulze-Gaevernitz a. u. O. Bd. 2, S. 240. 
36“
	        
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