Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

570 Das Verwaltungsrecht. 8208 
Partikularrechtlich besteht als Ausfluß des früheren Strand- 
rechts noch ein besonderes Bernsteinregal des Staatess). In den 
ehemals westpreußischen Kreisen Pommerns und in Westpreußen 
erstreckt sich das Regal bloß auf den vom Meere angespülten, in 
Ostpreußen und Ermland auch auf den im Binnenlande gefundenen 
Bernsteino). 
Im engsten Zusammenhange mit den Regalien stehen 
Gebühren. Solche wurden ursprünglich nur für einzelne richterliche 
Amtshandlungen an den betreffenden Richter entrichtet. Erst mit 
der Anweisung der Richter auf ein festes Gehalt nahm der Iu- 
haber der Gerichtsbarkeit, mochte dies nun der Staat oder eine 
Stadtgemeinde oder ein Gutsherr sein, die Gerichtssporteln für 
sich in Anspruch. Sie hatten also als eince in der Gerichtsbarkeit 
liegende Befugnis finanzieller Natur vollständig den Charakter 
des Regals. Die Nutzung stand grundsätzlich dem Staate, aber kraft 
landesherrlicher Verleihung, die gleichzeitig mit der der Gerichts- 
barkeit erfolgte, auch anderen Rechtssubjekten zu. Mit der Auf- 
hebung aller städtischen und patrimonialen Gerichtsbarkeit sin 
auch die Gerichtsgebühren ausschließliches Recht des Staates 96, 
worden. Im Gegensatze zu den Konfiskaten und Geldstrafen 
werden sie jedoch niemals anderen Rechtssubjekten verliehen, sondern 
die Nutzung bleibt bei den staatlichen Gebühren stets dem Staatt 
vorbehalten. Damit haben diese Gebühren den ursprünglichen 
Charakter eines Regals vollständig verloren. Die Erhebung vor 
Gebühren beschränkt sich aber gegenwärtig nicht mehr auf 
Justizwesen, auch für andere staatliche Handlungen werden Ge- 
bühren erhoben. 
Jede Gebühr bedarf als Grundlage ihrer Erhebung eines 
Gesetzest#o). Denn nach Art. 102 der Verfassungsurkunde tönnen 
— — — — — — 
die 
e) Vgl. v. Brünuneck, Das Recht auf Zuneigung der von der See 
ausgeworfenen oder angespülten Meeresprodukte und das Bernsteinreg“ 
Königsberg 1874. 61 
6) Westpreuß. Prov.-Necht §8 73—75, Ges. vom 22. Februar 111, 
— GS. 1867, S. 272 —. Bei Einführung des westpreußischen Provinäle# 
rechts in der Stadt Danzig und deren Gebiete durch Ges. vom 16. Febru 
1867 — GS. 1867, S. 87 — ist anerkannt worden, daß das Vernsteinreck. 
am Strande von Weichselmünde bis Polsk der Stadtkämmerei zu Danzig ge 5 
10) Andrer Ansicht Arudt im Verwaltungsarchive Bd. 11, ·« 
auf Grund des vorversassungsmäßigen Rechtes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.