570 Das Verwaltungsrecht. 8208
Partikularrechtlich besteht als Ausfluß des früheren Strand-
rechts noch ein besonderes Bernsteinregal des Staatess). In den
ehemals westpreußischen Kreisen Pommerns und in Westpreußen
erstreckt sich das Regal bloß auf den vom Meere angespülten, in
Ostpreußen und Ermland auch auf den im Binnenlande gefundenen
Bernsteino).
Im engsten Zusammenhange mit den Regalien stehen
Gebühren. Solche wurden ursprünglich nur für einzelne richterliche
Amtshandlungen an den betreffenden Richter entrichtet. Erst mit
der Anweisung der Richter auf ein festes Gehalt nahm der Iu-
haber der Gerichtsbarkeit, mochte dies nun der Staat oder eine
Stadtgemeinde oder ein Gutsherr sein, die Gerichtssporteln für
sich in Anspruch. Sie hatten also als eince in der Gerichtsbarkeit
liegende Befugnis finanzieller Natur vollständig den Charakter
des Regals. Die Nutzung stand grundsätzlich dem Staate, aber kraft
landesherrlicher Verleihung, die gleichzeitig mit der der Gerichts-
barkeit erfolgte, auch anderen Rechtssubjekten zu. Mit der Auf-
hebung aller städtischen und patrimonialen Gerichtsbarkeit sin
auch die Gerichtsgebühren ausschließliches Recht des Staates 96,
worden. Im Gegensatze zu den Konfiskaten und Geldstrafen
werden sie jedoch niemals anderen Rechtssubjekten verliehen, sondern
die Nutzung bleibt bei den staatlichen Gebühren stets dem Staatt
vorbehalten. Damit haben diese Gebühren den ursprünglichen
Charakter eines Regals vollständig verloren. Die Erhebung vor
Gebühren beschränkt sich aber gegenwärtig nicht mehr auf
Justizwesen, auch für andere staatliche Handlungen werden Ge-
bühren erhoben.
Jede Gebühr bedarf als Grundlage ihrer Erhebung eines
Gesetzest#o). Denn nach Art. 102 der Verfassungsurkunde tönnen
— — — — — —
die
e) Vgl. v. Brünuneck, Das Recht auf Zuneigung der von der See
ausgeworfenen oder angespülten Meeresprodukte und das Bernsteinreg“
Königsberg 1874. 61
6) Westpreuß. Prov.-Necht §8 73—75, Ges. vom 22. Februar 111,
— GS. 1867, S. 272 —. Bei Einführung des westpreußischen Provinäle#
rechts in der Stadt Danzig und deren Gebiete durch Ges. vom 16. Febru
1867 — GS. 1867, S. 87 — ist anerkannt worden, daß das Vernsteinreck.
am Strande von Weichselmünde bis Polsk der Stadtkämmerei zu Danzig ge 5
10) Andrer Ansicht Arudt im Verwaltungsarchive Bd. 11, ·«
auf Grund des vorversassungsmäßigen Rechtes.