Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9•210 Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern. 7 
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Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung. 
§ 210. Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern. 
Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern hat 
das miteinander gemein, daß sie in der Bezirksstelle, bis in 
die neueste Zeit auch in der obersten Stelle in einer Behörden- 
organisation vereinigt war. Mit der Uebertragung der Domänen- 
und Forstangelegenheiten auf das landwirtschaftliche Ministerium 
hat diese Vereinigung in der obersten Stelle freilich aufgehört. 
Sie besteht aber fort in den Bezirksregierungen. Dagegen ist die 
örtliche Verwaltung dieser staatlichen Einnahmequellen nicht ein- 
heitlich, sondern geht nach den mannigfachsten Richtungen aus- 
einander. Die Verwaltung gliedert sich also zunächst nach den 
drei Stufen der Ortsverwaltung, der Bezirksverwaltung und der 
obersten Verwaltung, die Ortsverwaltung nach den (rinzelnen 
erwaltungszweigen. 
Eine Ortsverwaltung der Domänen im engeren Sinne und 
der verpachteten fiskalischen Jagden ist im allgemeinen überflüssig, 
àa hier der Pächter den staatlichen Grundbesitz nutzt, und die 
innahme für den Staat nur in der Pachtsumme besteht, welche 
unmittelbar an die Regierungshauptkasse abgeführt wird. Die 
einzelnen Pachtverträge werden von der Regierung abgeschlossen, 
? daß es auch in dieser Beziehung einer örtlichen Verwaltung 
nicht bedarf. Endlich wird die Aufsicht über die verpachteten 
üter von den Departementsräten der Regierung geführt. So— 
weit also eine Verpachtung des staatlichen Grundbesitzes statt— 
findet, bedarf es besonderer örtlichen Verwaltungsbehörden nicht. 
ur ausnahmsweise ist ein staatlicher Beamter zur Einziehung 
der Domänenrenten bestellt. Außerdem erweist sich eine örtliche 
Verwaltung als notwendig, wenn ausnahmsweise ine Domäne 
in staatliche Verwaltung genommen werden mußt). 
Bei den Forsten findet dagegen eine Verpachtung Frundsätzlich 
nicht statt, sondern der Staat verwaltet und nutzt seinen forst- 
mäßig bewirtschafteten Grundbesitz selbst. Hier sind also auch 
esondere Ortsverwaltungsbehörden notwendig. Der staatliche 
. — 
) Vgl. 8201.
	        
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