578 Das Verwaltungsrecht. 6l211
ihre Eingänge an die Regierungshauptkasse einzuliefern haben.
Die Regierungen stehen nun zwar auch als Behörden der Finanz-
verwaltung wie bei ihrer gesamten übrigen Tätigkeit unter der
Aufsicht des Oberpräsidenten, der über sie, sei es von Amts
wegen, sei es auf ergangene Beschwerden, eine fortlaufende Auf-
sichtstätigkeit auszuüben hat. Abgesehen von dieser Aussichts-
tätigkeit ist aber der Oberpräsident mit der Finanzverwaltung
selbst nicht befaßt.
Die oberste Verwaltung der Domänen, Forsten und direkten
Steuern vereinigte sich bis in die neuere Zeit in dem Finanz-
ministerium. Mit dem Uebergange der Verwaltung der Domänen
und Forsten auf das landwirtschaftliche Ministerium hat jedoch
in dieser Beziehung eine Scheidung stattgefundenio). Das Finanz—
ministerium hat mit der Verwaltung der Domänen und Forsten
nur noch so weit zu tun, als es die Einnahmen und Ausgaben
dieses Verwaltungszweiges bei Aufstellung der allgemeinen Etats
zu berücksichtigen hat, wie dies auch hinsichtlich sämtlicher übrigen
staatlichen Verwaltungszweige der Fall ist. Im übrigen bildet
die oberste Behörde das Ministerium für Landwirtschaft, Do-
mänen und Forsten, und die Regierungen sind bezüglich ihrer
Domänen= und Forstverwaltung diesem Ministerium untergeordnet.
Dagegen ist das Finanzministerium für die Verwaltung der direkten
Steuern die zuständige oberste Behörde geblieben. Dieser Ver-
waltungszweig wird besonders geleitet von der zweiten Abteilung
des Finanzministeriums für die direkten Steuern. Die Regic-
rungen als Organe der Steuerverwaltung stehen unter dem
Finanzministerium.
Das Kassenwesen des ganzen Staates ist vereinigt in der
Generalstaatskasse, neben der nur die General-Lotteric-, die
Gencral-Militär= und Staatsschuldentilgungskasse als selbständig
oberste Kassen bestehen geblieben sind.
§5 211. Die Verwaltung der indirekten Steuern.
Die Verordnung vom 26. Dezember 1808 hatte unter Auf
hebung der bisher für einen großen Teil des Staatsgebiete-
bestehenden Accise- und Zolldirektionen die Verwaltung sämt
10) Vgl. 8134.