Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

580 Das Verwaltungsrecht. 8211 
zolldirektion unmittelbar untergeordnete Stempel- and Erbschafts— 
steuerämter betraut. 
Ueber den einzelnen Steuerämtern wurde die Verwaltung 
der indirekten Steuern nach der Verordnung vom 26. Dezember 
1808 8 11 von den Regierungen geführt. Auch bei der neuen 
Organisation der Regierungen durch die Verordnung vom 30. April 
1816 und die Geschäftsinstruktion vom 23. Oktober 1817) hielt 
man hieran noch fest. Diese Einrichtung bewährte sich jedoch 
praktisch nicht, und es wurden statt dessen nach und nach für 
die einzelnen Provinzen besondere Provinzialsteuerdirektionen er- 
richtet. Es geschah dies durch besondere Kabinettsordres für die 
Rheinprovinz vom 5. Juli 18235), für die Provinz Sachsen 
vom 3. Oktober 18246), für die Provinz Posen vom 12. September 
1825:), für die Provinz Pommern vom 19. Oktober 18258), für 
die Provinz Preußen vom 3. Dezember 1825°) und zwar hier 
je eine für die Regierungsbezirke Königsberg und (Jumbinnen 
einerseits und Danzig und Marienwerder andererseits. Soweit 
besondere Provinzialsteuerdirektionen nicht errichtet waren, sollte 
nach der Kabinettsorder vom 31. Dezember 1825 die Verwaltung 
der indirekten Steuern von besonderen vierten Abteilungen der 
Regierungen geführt werden. Demnächst wurde jedoch durch die 
Kabinettsordre vom 30. Juni 182710) auch für Schlesien eine 
Provinzialsteuerdirektion gebildet. In den neuen Provinzen erfolgte 
ebenfalls die Errichtung von Provinzialsteuerdirektionen und zwar 
durch den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Februar 1867u) je einer 
für Hannover und für Hessen-Nassau und durch den Allerhöchsten 
Erlaß vom 24. August 1867½) für Schleswig-Holstein. Die 
Provinz Brandenburg war daher die einzige Provinz, in der 
die Verwaltung der indirekten Steuern noch von den Regierungen 
geführt wurde. Aber auch hier fand durch den Allerhöchsten 
Erlaß vom 1. Oktober 1875½) die Errichtung einer Provinzial- 
steuerdirektion für Brandenburg und Berlin statt, so daß diese 
Einrichtung jetzt allgemein durchgeführt ist. Nur in den Hohen- 
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) Bgl. 8124. ") v. Kamptz Ann. Bd. 8, S. 23. 
0) A. a. O. S. 1005. )) A. a. O. Bd. 0, S. 887. 
6) A. a. O. S. 888. 8) A .a. O. S. 889, 890. 
10) v. Kamptz, Ann. Bd. 11, S. 634. 11) GS. 1867, S. 204. 
12) A. a. O. S. 1300. 12) GS. 1875, S. 167.
	        
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