580 Das Verwaltungsrecht. 8211
zolldirektion unmittelbar untergeordnete Stempel- and Erbschafts—
steuerämter betraut.
Ueber den einzelnen Steuerämtern wurde die Verwaltung
der indirekten Steuern nach der Verordnung vom 26. Dezember
1808 8 11 von den Regierungen geführt. Auch bei der neuen
Organisation der Regierungen durch die Verordnung vom 30. April
1816 und die Geschäftsinstruktion vom 23. Oktober 1817) hielt
man hieran noch fest. Diese Einrichtung bewährte sich jedoch
praktisch nicht, und es wurden statt dessen nach und nach für
die einzelnen Provinzen besondere Provinzialsteuerdirektionen er-
richtet. Es geschah dies durch besondere Kabinettsordres für die
Rheinprovinz vom 5. Juli 18235), für die Provinz Sachsen
vom 3. Oktober 18246), für die Provinz Posen vom 12. September
1825:), für die Provinz Pommern vom 19. Oktober 18258), für
die Provinz Preußen vom 3. Dezember 1825°) und zwar hier
je eine für die Regierungsbezirke Königsberg und (Jumbinnen
einerseits und Danzig und Marienwerder andererseits. Soweit
besondere Provinzialsteuerdirektionen nicht errichtet waren, sollte
nach der Kabinettsorder vom 31. Dezember 1825 die Verwaltung
der indirekten Steuern von besonderen vierten Abteilungen der
Regierungen geführt werden. Demnächst wurde jedoch durch die
Kabinettsordre vom 30. Juni 182710) auch für Schlesien eine
Provinzialsteuerdirektion gebildet. In den neuen Provinzen erfolgte
ebenfalls die Errichtung von Provinzialsteuerdirektionen und zwar
durch den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Februar 1867u) je einer
für Hannover und für Hessen-Nassau und durch den Allerhöchsten
Erlaß vom 24. August 1867½) für Schleswig-Holstein. Die
Provinz Brandenburg war daher die einzige Provinz, in der
die Verwaltung der indirekten Steuern noch von den Regierungen
geführt wurde. Aber auch hier fand durch den Allerhöchsten
Erlaß vom 1. Oktober 1875½) die Errichtung einer Provinzial-
steuerdirektion für Brandenburg und Berlin statt, so daß diese
Einrichtung jetzt allgemein durchgeführt ist. Nur in den Hohen-
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) Bgl. 8124. ") v. Kamptz Ann. Bd. 8, S. 23.
0) A. a. O. S. 1005. )) A. a. O. Bd. 0, S. 887.
6) A. a. O. S. 888. 8) A .a. O. S. 889, 890.
10) v. Kamptz, Ann. Bd. 11, S. 634. 11) GS. 1867, S. 204.
12) A. a. O. S. 1300. 12) GS. 1875, S. 167.