8211 Die Verwaltung der indirekten Steuern. 583
verträgen stand nämlich zum Zwecke der gegenseitigen Aussicht
ledem selbständigen Vereinsstaate das Recht zu, 1. den Haupt-
zollämtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Kontrolleure,
ereins= oder Stationskontrolleure genannt, beizuordnen, 2. in
gleicher Weise an die Zolldirektionen der anderen Vereinsstaaten
eamte, Vereinsbevollmächtigte, abzuordnen, um von dem Ge-
schäftsgange Einsicht zu nehmen.
An die Stelle dieser gegenseitigen Kontrolle der Zollvereins-
staaten ist nunmehr diejenige des Reiches getreten. Auch gegen-
wärtig wird bei den Reichskommissaren noch unterschieden zwischen
en den Zoll- und Steuerämtern beigegebenen Kontrolleuren und
den den Direktivbehörden zugeordneten Reichsbevollmächtigten für
Zölle und Steuern, von denen erstere den letzteren dienstlich unter-
geordnet sind. Die Reichskommissare haben nicht die Befugnis,
selbständige Anordnungen zu treffen. Sie dürfen sich nur von
dem Zustande der Verwaltung Kenntnis verschaffen und alle die-
lenigen Verfügungen treffen, welche zur Erreichung dieses Zieles
notwendig sind, z. B. die Akten, Bücher, Rechnungen usw., ein-
ordern. Die Bevollmächtigten wohnen außerdem den Sitzungen
er Direktivbehörden bei, und deren Anweisungen an die unter-
geordneten Behörden müssen ihnen, wenn sie am Orte anwesend
ind, zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Bei Meinungsver-
schiedenheiten zwischen den Reichskommissaren und den Behörden
er Einzelstaaten ist zunächst die Entschließung der vorgesetzten
ehörden einzuholen. Erst wenn auf diesem Wege eine Abhilfe
nicht zu erreichen ist, hat der Kommissar über die bemerkten Mängel
an den Bundesrat zu berichten, der nach den allgemeinen Vor-
hriften der Reichsverfassung über Mängel, welche sich bei der
Ausführung der Reichsgesetze herausstellen, Beschluß faßt.
Die vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesratsausschusses
für Zoll- und Steuerwesen zu ernennenden Reichskommissare sind
Srane des Reiches und beziehen demgemäß ihre Besoldung aus
er Reichskasse. Die Besetzung der Stellen eerfolgt jedoch bis
letzt nur in kommissarischer Weise, so daß die betreffenden Be-
imten Beamte der Einzelstaaten bleiben und nach Erledigung
rer Obliegenheiten in deren Dienst zurücktreten. Die vorge-
sehte Dienstbehörde der Reichskommissare bildet wie die aller
anderen Reichsbeamten der Reichskanzler.