Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8211 Die Verwaltung der indirekten Steuern. 583 
verträgen stand nämlich zum Zwecke der gegenseitigen Aussicht 
ledem selbständigen Vereinsstaate das Recht zu, 1. den Haupt- 
zollämtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Kontrolleure, 
ereins= oder Stationskontrolleure genannt, beizuordnen, 2. in 
gleicher Weise an die Zolldirektionen der anderen Vereinsstaaten 
eamte, Vereinsbevollmächtigte, abzuordnen, um von dem Ge- 
schäftsgange Einsicht zu nehmen. 
An die Stelle dieser gegenseitigen Kontrolle der Zollvereins- 
staaten ist nunmehr diejenige des Reiches getreten. Auch gegen- 
wärtig wird bei den Reichskommissaren noch unterschieden zwischen 
en den Zoll- und Steuerämtern beigegebenen Kontrolleuren und 
den den Direktivbehörden zugeordneten Reichsbevollmächtigten für 
Zölle und Steuern, von denen erstere den letzteren dienstlich unter- 
geordnet sind. Die Reichskommissare haben nicht die Befugnis, 
selbständige Anordnungen zu treffen. Sie dürfen sich nur von 
dem Zustande der Verwaltung Kenntnis verschaffen und alle die- 
lenigen Verfügungen treffen, welche zur Erreichung dieses Zieles 
notwendig sind, z. B. die Akten, Bücher, Rechnungen usw., ein- 
ordern. Die Bevollmächtigten wohnen außerdem den Sitzungen 
er Direktivbehörden bei, und deren Anweisungen an die unter- 
geordneten Behörden müssen ihnen, wenn sie am Orte anwesend 
ind, zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Bei Meinungsver- 
schiedenheiten zwischen den Reichskommissaren und den Behörden 
er Einzelstaaten ist zunächst die Entschließung der vorgesetzten 
ehörden einzuholen. Erst wenn auf diesem Wege eine Abhilfe 
nicht zu erreichen ist, hat der Kommissar über die bemerkten Mängel 
an den Bundesrat zu berichten, der nach den allgemeinen Vor- 
hriften der Reichsverfassung über Mängel, welche sich bei der 
Ausführung der Reichsgesetze herausstellen, Beschluß faßt. 
Die vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesratsausschusses 
für Zoll- und Steuerwesen zu ernennenden Reichskommissare sind 
Srane des Reiches und beziehen demgemäß ihre Besoldung aus 
er Reichskasse. Die Besetzung der Stellen eerfolgt jedoch bis 
letzt nur in kommissarischer Weise, so daß die betreffenden Be- 
imten Beamte der Einzelstaaten bleiben und nach Erledigung 
rer Obliegenheiten in deren Dienst zurücktreten. Die vorge- 
sehte Dienstbehörde der Reichskommissare bildet wie die aller 
anderen Reichsbeamten der Reichskanzler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.