Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

584 Das Verwaltungsrecht. 9212 
§ 212. Die Verwaltung der staatlichen Gewerbebetriebe und 
Negalien. 
Für die Verwaltung der Regalien einschließlich der aus ihnen 
erwachsenen Gebühren erscheint ein besonderer Behördenorganismus 
im allgemeinen überflüssig. Es handelt sich hier im wesentlichen 
um andere Verwaltungszweige sei es der inneren Verwaltung sei 
es der Justiz, welche nur nebenbei auch einen finanziellen Gewinn 
abwerfen. Die Nutzungen der Landstraßen und Ströme einschließ- 
lich der zu erhebenden Gebühren werden daher von denselben 
Organen verwaltet, denen die Straßen= und Stromverwaltung 
überhaupt obliegt. Die Einziehung der zu konfiszierenden Gegen- 
stände und der Geldstrafen liegt den Gerichtsbehörden rder, wenn 
die Angelegenheit vor einer Steuer= oder Polizeibehörde schwebt, 
dieser ob. Endlich erhebt auch jede Behörde die Gebühren für 
die von ihr vorgenommenen staatlichen Handlungen. Nur für 
die Besitzergreifung herrenloser Grundstücke oder erbloser Ver- 
lassenschaften ist die zuständige Behörde nicht naturgemäß ge- 
geben. Hier findet daher die allgemeine Regel Anwendung, daß 
die keiner anderen Behörde übertragenen Landeshoheitssachen von 
der Regierung zu verwalten sindt). 
Von den staatlichen Gewerbebetrieben folgt das Berg- und 
Hüttenwesen trotz der Beseitigung der Regalität doch noch ganz 
dem Verwaltungssysteme der Regalien. Die staatliche Aussicht 
über die privaten Betriebe und die Leitung der Staatsbetriebe, 
welche beim Regalitätsprinzipe auf derselben rechtlichen Grund“ 
lage ruhen und deshalb auch in einer einzigen Verwaltung ver- 
bunden werden, fallen mit dem Aufgeben des Regalitätsstand- 
punktes begrifflich auseinander. Gleichwohl hat sich aber in dem 
Berg= und Hüttenwesen die einheitliche Verwaltung beider ct“ 
halten. Für die unmittelbare Verwaltung der für Rechnung des 
Staates betriebenen Bergwerke, Hütten und Salinen bestehen be- 
sondere Behörden, die Bergwerksdirektionen zu Zabrze, Saarbrücken 
und Recklinghauseno), die Berginspektionen, Hüttenämter und Salz- 
ämter. Ihre Zuständigkeit ist geregelt durch das Kompetenzregle- 
1) Vgl. Verordnung vom 30. April 1815 § 13, Negierungsinstruktiomn 
vom 23. Oktober 1817 § 1. . 
:) A. E. vom 8. April 1903 — GS. 1903, S. 100 — und 14. Juli 
1905 — GS. 1905, S. 334 —.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.