584 Das Verwaltungsrecht. 9212
§ 212. Die Verwaltung der staatlichen Gewerbebetriebe und
Negalien.
Für die Verwaltung der Regalien einschließlich der aus ihnen
erwachsenen Gebühren erscheint ein besonderer Behördenorganismus
im allgemeinen überflüssig. Es handelt sich hier im wesentlichen
um andere Verwaltungszweige sei es der inneren Verwaltung sei
es der Justiz, welche nur nebenbei auch einen finanziellen Gewinn
abwerfen. Die Nutzungen der Landstraßen und Ströme einschließ-
lich der zu erhebenden Gebühren werden daher von denselben
Organen verwaltet, denen die Straßen= und Stromverwaltung
überhaupt obliegt. Die Einziehung der zu konfiszierenden Gegen-
stände und der Geldstrafen liegt den Gerichtsbehörden rder, wenn
die Angelegenheit vor einer Steuer= oder Polizeibehörde schwebt,
dieser ob. Endlich erhebt auch jede Behörde die Gebühren für
die von ihr vorgenommenen staatlichen Handlungen. Nur für
die Besitzergreifung herrenloser Grundstücke oder erbloser Ver-
lassenschaften ist die zuständige Behörde nicht naturgemäß ge-
geben. Hier findet daher die allgemeine Regel Anwendung, daß
die keiner anderen Behörde übertragenen Landeshoheitssachen von
der Regierung zu verwalten sindt).
Von den staatlichen Gewerbebetrieben folgt das Berg- und
Hüttenwesen trotz der Beseitigung der Regalität doch noch ganz
dem Verwaltungssysteme der Regalien. Die staatliche Aussicht
über die privaten Betriebe und die Leitung der Staatsbetriebe,
welche beim Regalitätsprinzipe auf derselben rechtlichen Grund“
lage ruhen und deshalb auch in einer einzigen Verwaltung ver-
bunden werden, fallen mit dem Aufgeben des Regalitätsstand-
punktes begrifflich auseinander. Gleichwohl hat sich aber in dem
Berg= und Hüttenwesen die einheitliche Verwaltung beider ct“
halten. Für die unmittelbare Verwaltung der für Rechnung des
Staates betriebenen Bergwerke, Hütten und Salinen bestehen be-
sondere Behörden, die Bergwerksdirektionen zu Zabrze, Saarbrücken
und Recklinghauseno), die Berginspektionen, Hüttenämter und Salz-
ämter. Ihre Zuständigkeit ist geregelt durch das Kompetenzregle-
1) Vgl. Verordnung vom 30. April 1815 § 13, Negierungsinstruktiomn
vom 23. Oktober 1817 § 1. .
:) A. E. vom 8. April 1903 — GS. 1903, S. 100 — und 14. Juli
1905 — GS. 1905, S. 334 —.