Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

590 Das Verwaltungsrecht. §6213 
Auflagen oder zu der Erhöhung oder Veränderung der be- 
stehenden. 
Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaut 
Uebersicht des Staatsbedürfnisses, sowie der gesamten Staats- 
einnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen 
Ausschuß prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern 
in Beratung treten. 
Die zur Deckung der ordentlichen, beständigen und bestimmt 
vorherzusehenden Staatsausgaben mit Einschluß des notwendigen 
Reservefonds erforderlichen direkten Steuern werden jedesmal auf 
sechs (seit 1865 auf zwei) Jahre bewilligt.“ 
Hieraus ergibt sich, daß die indirekten Abgaben gesetzlich sest- 
stehen. Einer periodischen Bewilligung bedarf es lediglich hin- 
sichtlich der direkten Abgaben und für diese Bewilligung bildet 
das Budget die Begründung. Das Budget selbst erfordert da- 
gegen die ständische Zustimmung nicht, nur mittelbar wirkt eint 
größere oder geringere Steuerbewilligung auch auf den Ausgabe- 
etat ein. Da die Einnahme= und Ausgabeposten immer einandet 
gleichstehen müssen, so ist die Regierung an den Ausgabeetat 9½ 
bunden, wie er sich durch die Höhe der Steuerbewilligung, welche 
der König sanktioniert, ergibt:). Das periodische Zustimmungs- 
recht des Landtages hat also nicht zum Gegenstande das Budget 
überhaupt, sondern nur einen Teil des Einnahmeetats, die direkten 
Abgaben. Im übrigen bildet das Budget nur eine Begründung 
für die Steuerbewilligung, die allerdings mittelbar wiederum anm 
den Ausgabeetat zurückwirkt. 
Noch charakteristischer sind in dieser Beziehung die Bestim- 
mungen der württembergischen Verfassungsurkunde von 181 
88 109 ff., welche vollständig an die früheren ständischen Einrich- 
tungen anknüpfen. Die Aufstellung eines Etats steht hier in 
engster Beziehung zu der Steuerbewilligung. Grundsätzlich ist zur 
Deckung der Staatsbedürfnisse wie im ständischen Patrimonialstaate 
das Kammergut bestimmt. Nur soweit dessen Ertrag nicht aus 
reicht, muß der Staatsbedarf durch Steuern bestritten werden 
  
2) Vgl. Seydel, Das Budgetrecht des bayerischen Landtages unt 
das Verfassungsverständnis von 1843 in der Festschrift für Plaus 
München 1887 S. 1 ff., Bayr. St R. Bd. 4, S. 291 ff. und in Marquardsen 
Handbuch Bd. 3, Abt. 1, S. 209 ff.
	        
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