590 Das Verwaltungsrecht. §6213
Auflagen oder zu der Erhöhung oder Veränderung der be-
stehenden.
Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaut
Uebersicht des Staatsbedürfnisses, sowie der gesamten Staats-
einnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen
Ausschuß prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern
in Beratung treten.
Die zur Deckung der ordentlichen, beständigen und bestimmt
vorherzusehenden Staatsausgaben mit Einschluß des notwendigen
Reservefonds erforderlichen direkten Steuern werden jedesmal auf
sechs (seit 1865 auf zwei) Jahre bewilligt.“
Hieraus ergibt sich, daß die indirekten Abgaben gesetzlich sest-
stehen. Einer periodischen Bewilligung bedarf es lediglich hin-
sichtlich der direkten Abgaben und für diese Bewilligung bildet
das Budget die Begründung. Das Budget selbst erfordert da-
gegen die ständische Zustimmung nicht, nur mittelbar wirkt eint
größere oder geringere Steuerbewilligung auch auf den Ausgabe-
etat ein. Da die Einnahme= und Ausgabeposten immer einandet
gleichstehen müssen, so ist die Regierung an den Ausgabeetat 9½
bunden, wie er sich durch die Höhe der Steuerbewilligung, welche
der König sanktioniert, ergibt:). Das periodische Zustimmungs-
recht des Landtages hat also nicht zum Gegenstande das Budget
überhaupt, sondern nur einen Teil des Einnahmeetats, die direkten
Abgaben. Im übrigen bildet das Budget nur eine Begründung
für die Steuerbewilligung, die allerdings mittelbar wiederum anm
den Ausgabeetat zurückwirkt.
Noch charakteristischer sind in dieser Beziehung die Bestim-
mungen der württembergischen Verfassungsurkunde von 181
88 109 ff., welche vollständig an die früheren ständischen Einrich-
tungen anknüpfen. Die Aufstellung eines Etats steht hier in
engster Beziehung zu der Steuerbewilligung. Grundsätzlich ist zur
Deckung der Staatsbedürfnisse wie im ständischen Patrimonialstaate
das Kammergut bestimmt. Nur soweit dessen Ertrag nicht aus
reicht, muß der Staatsbedarf durch Steuern bestritten werden
2) Vgl. Seydel, Das Budgetrecht des bayerischen Landtages unt
das Verfassungsverständnis von 1843 in der Festschrift für Plaus
München 1887 S. 1 ff., Bayr. St R. Bd. 4, S. 291 ff. und in Marquardsen
Handbuch Bd. 3, Abt. 1, S. 209 ff.