592 Das Verwaltungsrecht. 9213
Ständen zwar als Begründung der Steuerbewilligung vorgelegt.
Dieser Teil des Etats entzieht sich aber grundsätzlich der stän-
dischen Einwirkung. Daß der Einnahmeetat der Domänenerträge
und sonstigen dauernden Einnahmen selbst dann, wenn der ganze
Etat mit ständischer Zustimmung als Gesetz erlassen wird, einer
ständischen Genehmigung nicht bedarf, wird dabei allgemein an-
erkannt. Bestritten ist es dagegen, in welchem Umfange eine
Einwirkung der Stände auf den Ausgabeetat vorhanden ist. Daß
die Stände mittelbar durch Bewilligung ciner geringeren als
der in Anschlag gebrachten Steuer auch die Gesamtsumme der
Ausgaben einschränken, ist zweisellos. Dagegen läßt sich nicht
mit einem Worte entscheiden, wic weit sich der ständische Einfluß
auf die Festsetzung der einzelnen Ausgabeposten erstreckt. Diese
Frage ist nur auf Grund der einzelnen Verfassungsbestimmungen
zu beantworten. An dieser Stelle kommt es jedoch hierauf nicht
weiter an. Es handelte sich nur darum, nachzuweisen, daß sich
das Budgetrecht der deutschen Mittelstaaten entwickelt hat im
engsten Auschlusse an das frühere landständische Steuerbewilligungs
recht, und daß selbst da, wo das Budget als einheitliches Gesetz,
nicht bloß als Anhang des periodischen Steuergesetzes verkündet
wird, der Schwerpunkt der parlamentarischen Mitwirkung in der
Zustimmung zu im Budget aufgeführten Steuereinnahmen besteht.
Ganz anders war die Entwicklung in Preußen. Hier sand
schon seit der Zeit des großen Kurfürsten eine periodische Steuer--
bewilligung durch die Stände nicht mehr statt, Die für die
Staatsbedürfnisse notwendigen Steuern beruhten auf ein= für alle-
mal feststehenden Rechtsnormen, zu deren einseitiger Abänderung
wenigstens seit der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts der Landes-
herr zweifellos befugt war. Die Bestimmung des ALR. II, 13
8 15: „Das Recht, zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse das
Privatvermögen, die Personen, ihre Gewerbe, Produkte oder Kon-
sumtion mit Abgaben zu belegen, ist ein Majestätsrecht“, enthält
daher nur einen Grundsatz, der zur Zeit des Erlasses des ALR.
bereits seit einem Jahrhundert geltendes Recht war. Ergab sich
nun im Interesse der Staatswirtschaft die Notwendigkeit einer
periodischen Aufstellung von Etats, so konnte man hierbei nicht
an die Steuern anknüpfen. Denn diese wurden gar nicht periodisch
ausgeschrieben, sondern standen gleich allen anderen Staatsein-