Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

592 Das Verwaltungsrecht. 9213 
Ständen zwar als Begründung der Steuerbewilligung vorgelegt. 
Dieser Teil des Etats entzieht sich aber grundsätzlich der stän- 
dischen Einwirkung. Daß der Einnahmeetat der Domänenerträge 
und sonstigen dauernden Einnahmen selbst dann, wenn der ganze 
Etat mit ständischer Zustimmung als Gesetz erlassen wird, einer 
ständischen Genehmigung nicht bedarf, wird dabei allgemein an- 
erkannt. Bestritten ist es dagegen, in welchem Umfange eine 
Einwirkung der Stände auf den Ausgabeetat vorhanden ist. Daß 
die Stände mittelbar durch Bewilligung ciner geringeren als 
der in Anschlag gebrachten Steuer auch die Gesamtsumme der 
Ausgaben einschränken, ist zweisellos. Dagegen läßt sich nicht 
mit einem Worte entscheiden, wic weit sich der ständische Einfluß 
auf die Festsetzung der einzelnen Ausgabeposten erstreckt. Diese 
Frage ist nur auf Grund der einzelnen Verfassungsbestimmungen 
zu beantworten. An dieser Stelle kommt es jedoch hierauf nicht 
weiter an. Es handelte sich nur darum, nachzuweisen, daß sich 
das Budgetrecht der deutschen Mittelstaaten entwickelt hat im 
engsten Auschlusse an das frühere landständische Steuerbewilligungs 
recht, und daß selbst da, wo das Budget als einheitliches Gesetz, 
nicht bloß als Anhang des periodischen Steuergesetzes verkündet 
wird, der Schwerpunkt der parlamentarischen Mitwirkung in der 
Zustimmung zu im Budget aufgeführten Steuereinnahmen besteht. 
Ganz anders war die Entwicklung in Preußen. Hier sand 
schon seit der Zeit des großen Kurfürsten eine periodische Steuer-- 
bewilligung durch die Stände nicht mehr statt, Die für die 
Staatsbedürfnisse notwendigen Steuern beruhten auf ein= für alle- 
mal feststehenden Rechtsnormen, zu deren einseitiger Abänderung 
wenigstens seit der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts der Landes- 
herr zweifellos befugt war. Die Bestimmung des ALR. II, 13 
8 15: „Das Recht, zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse das 
Privatvermögen, die Personen, ihre Gewerbe, Produkte oder Kon- 
sumtion mit Abgaben zu belegen, ist ein Majestätsrecht“, enthält 
daher nur einen Grundsatz, der zur Zeit des Erlasses des ALR. 
bereits seit einem Jahrhundert geltendes Recht war. Ergab sich 
nun im Interesse der Staatswirtschaft die Notwendigkeit einer 
periodischen Aufstellung von Etats, so konnte man hierbei nicht 
an die Steuern anknüpfen. Denn diese wurden gar nicht periodisch 
ausgeschrieben, sondern standen gleich allen anderen Staatsein-
	        
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