Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8213 Geschichtliche Entwicklung des Etats- und Rechnungswesens. 593 
nahmen ein für allemal gesetzlich fest. Das preußische Budget- 
recht hat sich daher ganz unabhängig von der Steuerausschreibung, 
im wesentlichen zum Zwecke einer besseren Rechnungskontrolle 
entwickelt. 
Das preußische Etatswesen verdankt seine Entstehung König 
Friedrich Wilhelm I. Allerdings hatte bereits 1688 Knyphausen 
einen „General-Etat aller Domänen-Einkünfte und Ausgaben in 
Seiner Churfürstlichen Durchleuchtigkeit Landen“s) aufgestellt. Aber 
dieser Etat bezog sich doch nur auf einen Teil der Staatsein- 
nahmen, die aus den Domänen und Regalien. Es kam außerdem 
nicht zu der für eine gesunde Finanzwirtschaft notwendigen 
veriodischen Etatserneuerung, sondern jener Etat sollte eine 
dauernde Grundlage bilden. Die Instruktion der 1714 begrün- 
deten Generalrechenkammer von 1717 erwähnt dagegen bereits 
General- und Provinzialetats, deren staatsrechtliche Bedeutung 
aber nicht ganz klar ist, da die Generalrechenkammer nicht bloß 
ctatsmäßige Posten, sondern alles passieren lassen soll, was durch 
Er. Moajestät eigene Hand und Unterschrift oder sonst von den 
Kollegien auf eine zulängliche und von Sr. Mazjestät approbierte 
Weise autorisiert ist. Die Instruktion des Generaldirektoriums 
vom 20. Dezember 1722 gab dann eingehende Vorschriften über 
die Art und Weise der Aufstellung der General= und Provinzial- 
ctats, aber ebenfalls ohne ihre rechtliche Wirksamkeit zu bestimmen. 
Hierüber enthält erst die Instruktion der Oberrechenkammer vom 
90. Mai 1768 die wünschenswerte Auskunft. Es wird hier bei der 
Tätigkeit der Oberrechenkammer unterschieden die Kontrolle der 
Einnahmen und Ausgaben. Beide können etatsmäßige oder außer- 
ctatsmäßige sein. Bei der Kontrolle der Einnahmen, sowohl der 
ctatsmäßigen als der außeretatsmäßigen ist unter allen Um- 
ständen der Nachweis zu verlangen, daß wirklich nur soviel ein- 
gekommen ist, als zur Einnahme gestellt wurde. Entspricht im 
lörigen die wirkliche Einnahme dem Etat, so ist die Sache damit 
erledigt. Unvermeidliche Ausfälle beim Einnahmeetat müssen als 
solche bei der Ausgabe in Abgang gebracht, und ihre Richtigkeit 
durch Ausgabeorders und sichere Atteste dargetan werden. In 
hleicher Weise sind Einnahmen über den Etat durch Einnahme- 
erders zu belegen. Ist dagegen die Einnahme überhaupt auf 
3) Abgedruckt bei Riedel a. a. O. Beil. VIII. 
Vornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 38
	        
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