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die Steuern durch alljährlich zu erneuernde Gesetze bewilligt.
Die Volksvertretung ist aber nicht auf diese periodische Steuer-
bewilligung beschränkt, sondern beschließt auch das gesamte Budget-
Der Schwerpunkt der parlamentarischen Mitwirkung liegt also
auch hier wie in den altständischen Staatswesen und nach den
süddeutschen Verfassungsurkunden in der periodischen Steuer-
bewilligung. Die Stenern finden ihre einzige rechtliche Grund-
lage in dem periodischen Steuergesetze und können ohne dieses gar
nicht zur Hebung gelangen, auch wenn die Grundsätze der Steuer-
ausschreibung ein für allemal festgestellt sein sollten. Dieses völlig
unbeschränkte Steuerbewilligungsrecht wirkt schon an und für sich
auf die gesamte staatliche Finanzwirtschaft zurück. Da es dem
modernen Staate vollkommen unmöglich ist, ohne Steuern seinc
Verwaltung mit dem Ertrage der Domänen und der staatlichen
Gewerbebetriebe zu führen, so bedentet das unbeschränkte periodische
Stenerbewilligungsrecht die höchste Entscheidung über die staatliche
Finanzwirtschaft, und damit über die staatlichen Verwaltungs-
maßregeln überhaupt. In diesem Steuerbewilligungsrechte liegt
also mittelbar schon die Verfügung über den gesamten Staats-
haushalt. Dieses Verfügungsrecht wird aber noch ausdrücklich
anerkannt dadurch, daß den Kammern die Beschlußfassung über
das Budget eingeräumt wird. Sie haben also unter königlicher
Sanktion über alle Einnahmen und Ausgaben des Staates zu
beschließen. Diese Beschlußfassung ist aber von sehr verschiedener
Bedeutung. Hinsichtlich der nicht stenerartigen Einnahmen bildet
das Budget unzweifelhaft nicht die rechtliche Grundlage, sondern
nur einen Wirtschaftsplan ohne staatsrechtliche Bedeutung, bin-
sichtlich der Steuern ist es die einzige rechtliche Grundlage der
Erhebung. Welche Bedeutung ihm hinsichtlich der Ausgaben bei-
wohnt, mag hier vorläufig dahingestellt bleiben.
Bei dem Uebergange Preußens zum konstitutionellen Systeme
war bekanntlich die belgische Verfassung das wichtigste Vorbild-
Man schloß sich ihr auch in der äußeren Form auf das engste an,
hielt jedoch dabei in der Sache selbst an dem bisherigen preußischen
Staatsrechte soweit fest, daß das belgische System eigentlich in
sein Gegenteil verkehrt wurde. Art. 99 der preußischen Verfassungs=
urkunde bestimmt wörtlich:
„Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für