Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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die Steuern durch alljährlich zu erneuernde Gesetze bewilligt. 
Die Volksvertretung ist aber nicht auf diese periodische Steuer- 
bewilligung beschränkt, sondern beschließt auch das gesamte Budget- 
Der Schwerpunkt der parlamentarischen Mitwirkung liegt also 
auch hier wie in den altständischen Staatswesen und nach den 
süddeutschen Verfassungsurkunden in der periodischen Steuer- 
bewilligung. Die Stenern finden ihre einzige rechtliche Grund- 
lage in dem periodischen Steuergesetze und können ohne dieses gar 
nicht zur Hebung gelangen, auch wenn die Grundsätze der Steuer- 
ausschreibung ein für allemal festgestellt sein sollten. Dieses völlig 
unbeschränkte Steuerbewilligungsrecht wirkt schon an und für sich 
auf die gesamte staatliche Finanzwirtschaft zurück. Da es dem 
modernen Staate vollkommen unmöglich ist, ohne Steuern seinc 
Verwaltung mit dem Ertrage der Domänen und der staatlichen 
Gewerbebetriebe zu führen, so bedentet das unbeschränkte periodische 
Stenerbewilligungsrecht die höchste Entscheidung über die staatliche 
Finanzwirtschaft, und damit über die staatlichen Verwaltungs- 
maßregeln überhaupt. In diesem Steuerbewilligungsrechte liegt 
also mittelbar schon die Verfügung über den gesamten Staats- 
haushalt. Dieses Verfügungsrecht wird aber noch ausdrücklich 
anerkannt dadurch, daß den Kammern die Beschlußfassung über 
das Budget eingeräumt wird. Sie haben also unter königlicher 
Sanktion über alle Einnahmen und Ausgaben des Staates zu 
beschließen. Diese Beschlußfassung ist aber von sehr verschiedener 
Bedeutung. Hinsichtlich der nicht stenerartigen Einnahmen bildet 
das Budget unzweifelhaft nicht die rechtliche Grundlage, sondern 
nur einen Wirtschaftsplan ohne staatsrechtliche Bedeutung, bin- 
sichtlich der Steuern ist es die einzige rechtliche Grundlage der 
Erhebung. Welche Bedeutung ihm hinsichtlich der Ausgaben bei- 
wohnt, mag hier vorläufig dahingestellt bleiben. 
Bei dem Uebergange Preußens zum konstitutionellen Systeme 
war bekanntlich die belgische Verfassung das wichtigste Vorbild- 
Man schloß sich ihr auch in der äußeren Form auf das engste an, 
hielt jedoch dabei in der Sache selbst an dem bisherigen preußischen 
Staatsrechte soweit fest, daß das belgische System eigentlich in 
sein Gegenteil verkehrt wurde. Art. 99 der preußischen Verfassungs= 
urkunde bestimmt wörtlich: 
„Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für
	        
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