Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8154 Die Organisation der Militärverwaltungsbehörden. 55 
einheitlichen juristischen Begriff auffassen zu wollento). Es handelt 
sich um einzelne Rechte, die unter sich außer jedem Zusammen- 
hange stehen, und nur das miteinander gemein haben, daß sie 
demselben Träger, dem Landesherren, zustehen und sich auf dasselbe 
Verwaltungsgebiet, das militärische, beziehen. 
§ 154. Die Organisation der Militärverwaltungsbehörden. 
Versteht man unter der Militärverwaltung im engeren Sinne 
die Herstellung der Vorbedingungen und Mittel für die militärische 
Aktion, so sind die Militärverwaltungsbehörden diejenigen Organe 
des Staates, welche jene Aufgaben der Militärverwaltung zu er- 
füllen haben. Zu der Militärverwaltung in diesem Sinne würde 
auch die Militärjustiz und das Militärkirchenwesen gehören. Aus 
praktischen Gründen scheiden jedoch beide an dieser Stelle aus 
und bleiben einer besonderen Darstellung vorbehalten. 
Die Militärverwaltung ist den Einzelstaaten als Organen 
des Reiches verblieben. Die Militärverwaltungsbehörden sind daher 
Behörden der Einzelstaaten, die Mitglieder dieser Behörden Staats- 
beamte und nur mittelbar Reichsbeamte. Gleichwohl finden für 
diese Beamten die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes Au- 
wendung, und sie empfangen ihre Besoldung aus der Reichskasse. 
Im 18. Jahrhundert war die Organisation der Militärver- 
waltung im Frieden unmittelbar an die Gestaltung der militärischen 
Kommandobehörden angeknüpft und fand wie diese ihren Abschluß 
in den einzelnen Regimentern, über denen unmittelbar, ohne daß 
es eine provinzielle oder oberste Militärverwaltungsbehörde gab, 
der König stand. Die Gestaltung der Truppenkörper ist zwar auch 
letzt noch für die Organisation der Militärverwaltung maßgebend, 
und zwar derart, daß die Militärverwaltung unterer Stelle un- 
mittelbar mit dem Kommando über die Kompanie und das Regi- 
ment oder die entsprechenden Truppenkörper bei der Kavallerie und 
— 
10) Wenn Brockhaus a. a. O., S. 218ff. die Kontingents— 
herrlichkeit als militärisches Patronatrecht nach Art des kirchlichen Patronats 
darstellt, so mag die Richtigkeit dieses Vergleiches dahingestellt bleiben. 
Jedenfalls ist auch das kirchliche Patronat wenigstens nach der richtigen 
Ansicht keine einheitliche Rechtseinrichtung, sondern ein Jnbegriff der ver- 
chiedensten Rechte und Pflichten, die man nur unter einer gemeinsamen 
ezeichnung zusammenzufassen pflegt.
	        
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