8214 Das Wesen des Etats. 605
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Voralsche eine ausdrückliche Besimmung nicht. Es sollen zwar
nach Art. 99 alle Ausgaben auf den Etat gebracht werden. Daß
die Nichtaufnahme einer Ausgabe in den Etat deren Nichtigkeit
zur Folge habe, geht aber hieraus um so weniger hervor, als
ia auch alle Einnahmen auf den Etat gebracht werden müssen,
bezüglich dieser aber die Zulässigkeit der Erhebung, wenigstens
soweit es sich um die Steuern handelt, auch ohne Aufnahme in
den Etat von der Verfassungsurkunde ausdrücklich anerkannt wird.
Wenn nun weiter Art. 104.Abs. 1 der Verfassungsurkunde besagt,
daß zu Etatsüberschreitungen die nachträgliche. Genehmigung der
beiden Häuser des Landtages erforderlich ist, so liegt R#rin nur
eine weitere Ausführung des Grundsatzes, daß alle Einnahmen)
und Ausgaben etatsmäßige sein sollen. Es folgt daraus aber
weiter nichts für die Bedeutung der Einstellung der Ausgaben in
den Etat. In denjenigen Staaten, nach deren öffentlichem Rechte
ein Steuerbewilligungsrecht der Volksvertretung Platz greift, liegt
naturgemäß der Schwerpunkt der parlamentarischen Machtstellung
in der Steuerbewilligung. Auf den Ausgabenetat macht sie sich
nur mittelbar geltend, indem die Volksvertretung bestimmen
kann, wozu die von ihr bewilligten Gelder verwendet werden
sollen (Appropriationsklausel). Diese mittelbare Rückwirkung fällt
in Preußen mit dem Steuerbewilligungsrechte von selbst fort.
Bei der Beratung der Verfassungsurkunde wurde verschiedent-
lich die Auffassung vertreten, daß die Volksvertretung ein Steuer-
bewilligungsrecht nicht bedürfe, da ihr Art. 98 der oktroyierten,
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lumme in den Etat aufzunehmen, und dadurch die Verwaltung zu nötigen,
diese wirklich zu erreichen. Anderswo als in Württemberg bekommen
leider die Stände ein solches Kunststück, das ja über alles Finanzelend
biweghirt, nicht fertig. Trotz der vielen wohlfeilen Witze, zu denen
iese Mohlsche Ansicht Veranlassung gegeben hat, wird sie noch später in
etwas anderer Form wiederholt in den oben angegebenen Ausführungen
änels über die Bedeutung des Steuereinnahmeetats.
10) In der Praxis bezieht man die Notwendigkeit der nachträglichen
venehmigung nur auf die Ausgabeüberschreitungen, nicht aber auf die
eberschreitung der Einnahmepositionen. Rechtlich ist die Frage, ob auch
beretatsmäßige Einnahmen genehmigt werden müssen, bedeutungslos,
ber dem Einnahmeetat eine staatsrechtliche Bedeutung überhaupt nicht
iwohnt.