Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8214 Das Wesen des Etats. 605 
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Voralsche eine ausdrückliche Besimmung nicht. Es sollen zwar 
nach Art. 99 alle Ausgaben auf den Etat gebracht werden. Daß 
die Nichtaufnahme einer Ausgabe in den Etat deren Nichtigkeit 
zur Folge habe, geht aber hieraus um so weniger hervor, als 
ia auch alle Einnahmen auf den Etat gebracht werden müssen, 
bezüglich dieser aber die Zulässigkeit der Erhebung, wenigstens 
soweit es sich um die Steuern handelt, auch ohne Aufnahme in 
den Etat von der Verfassungsurkunde ausdrücklich anerkannt wird. 
Wenn nun weiter Art. 104.Abs. 1 der Verfassungsurkunde besagt, 
daß zu Etatsüberschreitungen die nachträgliche. Genehmigung der 
beiden Häuser des Landtages erforderlich ist, so liegt R#rin nur 
eine weitere Ausführung des Grundsatzes, daß alle Einnahmen) 
und Ausgaben etatsmäßige sein sollen. Es folgt daraus aber 
weiter nichts für die Bedeutung der Einstellung der Ausgaben in 
den Etat. In denjenigen Staaten, nach deren öffentlichem Rechte 
ein Steuerbewilligungsrecht der Volksvertretung Platz greift, liegt 
naturgemäß der Schwerpunkt der parlamentarischen Machtstellung 
in der Steuerbewilligung. Auf den Ausgabenetat macht sie sich 
nur mittelbar geltend, indem die Volksvertretung bestimmen 
kann, wozu die von ihr bewilligten Gelder verwendet werden 
sollen (Appropriationsklausel). Diese mittelbare Rückwirkung fällt 
in Preußen mit dem Steuerbewilligungsrechte von selbst fort. 
Bei der Beratung der Verfassungsurkunde wurde verschiedent- 
lich die Auffassung vertreten, daß die Volksvertretung ein Steuer- 
bewilligungsrecht nicht bedürfe, da ihr Art. 98 der oktroyierten, 
— — 
lumme in den Etat aufzunehmen, und dadurch die Verwaltung zu nötigen, 
diese wirklich zu erreichen. Anderswo als in Württemberg bekommen 
leider die Stände ein solches Kunststück, das ja über alles Finanzelend 
biweghirt, nicht fertig. Trotz der vielen wohlfeilen Witze, zu denen 
iese Mohlsche Ansicht Veranlassung gegeben hat, wird sie noch später in 
etwas anderer Form wiederholt in den oben angegebenen Ausführungen 
änels über die Bedeutung des Steuereinnahmeetats. 
10) In der Praxis bezieht man die Notwendigkeit der nachträglichen 
venehmigung nur auf die Ausgabeüberschreitungen, nicht aber auf die 
eberschreitung der Einnahmepositionen. Rechtlich ist die Frage, ob auch 
beretatsmäßige Einnahmen genehmigt werden müssen, bedeutungslos, 
ber dem Einnahmeetat eine staatsrechtliche Bedeutung überhaupt nicht 
iwohnt.
	        
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