612 Das Verwaltungsrecht. 8 214
Dabei war es freilich bis in die neueste Zeit zwischen der
Regierung und dem Landtage streitig, ob als Etatsüberschreitung
nur Mehrausgaben über die einzelnen Kapitel und Titel des
Etatsgesetzes oder auch solche über die dem Etatsgesetze zu Grunde
liegenden und zur Prüfung des Landtages gelangenden Spezial-
etats und Nachweisungen zu betrachten seien. Das Gesetz über die
Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer vom
27. März 1872 § 19) hat diese Streitfrage nunmehr in letzterem
Sinne entschieden, indem es bestimmt: „Etatsüberschreitungen
im Sinne des Art. 104 der Verfassungsurkunde sind alle Mehr-
ausgaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nach
Art. 99 festgestellten Staatshaushaltes oder gegen die von der
Landesvertretung genehmigten Titel des Spezialetats stattgefunden
haben, soweit nicht einzelne Titel in dem Etat als übertragbar
ausdrücklich bezeichnet sind, und bei solchen die Mehrausgaben
bei einem Titel durch Minderausgaben bei anderen ausgeglichen
werden. Unter dem Titel eines Spezialetats im Sinne dieses
Gesetzes ist jede Position zu verstehen, welche einer selbständigen
Beschlußfassung der Landesvertretung unterlegen hat und als
Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden st.
Eine Nachweisung der Etatsüberschreitungen und der außeretats-
mäßigen Ausgaben ist jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie
entstanden sind, den Häusern des Landtages zur nachträglichen
Genehmigung vorzulegen“.
Als Ergebnis dieser Untersuchungen über das Wesen des
Etats stellt sich also heraus, daß die vorwiegende Bedentung des
Etats nicht auf staatsrechtlichem, sondern auf staatswirtschaft-
lichem Gebiete liegt. Er ist ein Voranschlag der Einnahmen
und Ausgaben des kommenden Jahres, ohne daß diese Einnahmen
und Ausgaben ihre rechtliche Grundlage in dem Etat fänden-
Damit ist die Bedeutung des Einnahmeetats erschöpft, er ist
also rechtlich bedeutungslos. Dasselbe gilt von den rechtlich not-
wendigen Ausgaben, da auch sie unabhängig vom Etat geleistet
werden müssen. Im übrigen ist der Ausgabeetat unter der Voraus-
setzung, daß er sich mit der bestehenden Rechtsordnung in Ueber-
einstimmung befindet, und soweit diese Uebereinstimmung vol-
—
17) GS. 1872, S. 278.