Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

56 Das Verwaltungsrecht. 8164 
Artillerie verknüpft ist. In den höheren Stellen, von der Division 
aufwärts bis zur ganzen Armee bestehen jedoch besondere Militär- 
verwaltungsbehörden in Unterordnung unter das Militärkommando 
und im Anschlusse an die größeren militärischen Körper. Die nicht 
mit der Kompanie und dem Regimente verknüpfte Militär— 
verwaltung gliedert sich nun in zwei Hauptstufen, die provinzielle 
der Intendanturen und die oberste des Kriegsministeriums. 
Nach dem Publikandum vom 18. Februar 1809 betreffend 
die äußeren Verhältnisse des Kriegsministeriums bestand außer 
dessen verschiedenen Abteilungen ein besonderes Kriegskommissariat 
unter Leitung eines Generalkriegskommissars, dem sieben Kriegs- 
kommissarien beigegeben waren. Das Kriegskommissariat bildete 
das Organ für die Militärökonomie in der Weise, daß der General- 
kriegskommissar zu dem Kriegsministerium, die Kriegskommissarien 
zu den sieben gemischten Brigaden, in welche das Heer damals zer- 
fiel, den späteren Divisionen, gehörten. Diese Organisation wurde 
auf Grund der Kabinettsorder vom 1. November 1820 ersetzt durch 
die Militärintendanturen, deren man je eine für jedes der damals 
gebildeten Armeekorps errichtete. Da sich die Kontingente der 
deutschen Mittel= und Kleinstaaten mit Ausnahme derjenigen der 
drei Königreiche durch die Militärkonventionen vertragsmäßig der 
preußischen Militärverwaltung angeschlossen haben, so bestehen 
gegenwärtig als preußische Korpsintendanturen diejenigen für das 
Gardekorps und die übrigen preußischen Armeekorps. 
Die Intendanturen sind bureaukratisch organisiert. Sie be- 
stehen aus dem Intendanten als Leiter und mehreren Intendantur- 
räten und Assessoren, welche als Gehilfen des Intendanten die 
Geschäfte nach dessen Anweisungen zu bearbeiten haben. Der Inten- 
dant selbst hat die formelle Geschäftsleitung und die Vertretung 
der Behörde nach außen. Zum Geschäftskreise der Intendanturen 
gehört die gesamte Militärökonomie des betreffenden Armeekorps. 
Insbesondere liegt ihnen hiernach ob die Sorge und Aussicht 
hinsichtlich sämtlicher Garnisonanstalten, welche Eigentum des 
Staates sind, wie z. B. Kasernen, Lazarette, Strafanstalten, Depots 
für Pulver, Montierung und Proviant, die Leitung des gesamten 
Serviswesens, die Beschaffung der Exerzierplätze zum Gebrauche 
— 
1) v. Kamptz, Ann. Bd. 1, S. 0.
	        
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