56 Das Verwaltungsrecht. 8164
Artillerie verknüpft ist. In den höheren Stellen, von der Division
aufwärts bis zur ganzen Armee bestehen jedoch besondere Militär-
verwaltungsbehörden in Unterordnung unter das Militärkommando
und im Anschlusse an die größeren militärischen Körper. Die nicht
mit der Kompanie und dem Regimente verknüpfte Militär—
verwaltung gliedert sich nun in zwei Hauptstufen, die provinzielle
der Intendanturen und die oberste des Kriegsministeriums.
Nach dem Publikandum vom 18. Februar 1809 betreffend
die äußeren Verhältnisse des Kriegsministeriums bestand außer
dessen verschiedenen Abteilungen ein besonderes Kriegskommissariat
unter Leitung eines Generalkriegskommissars, dem sieben Kriegs-
kommissarien beigegeben waren. Das Kriegskommissariat bildete
das Organ für die Militärökonomie in der Weise, daß der General-
kriegskommissar zu dem Kriegsministerium, die Kriegskommissarien
zu den sieben gemischten Brigaden, in welche das Heer damals zer-
fiel, den späteren Divisionen, gehörten. Diese Organisation wurde
auf Grund der Kabinettsorder vom 1. November 1820 ersetzt durch
die Militärintendanturen, deren man je eine für jedes der damals
gebildeten Armeekorps errichtete. Da sich die Kontingente der
deutschen Mittel= und Kleinstaaten mit Ausnahme derjenigen der
drei Königreiche durch die Militärkonventionen vertragsmäßig der
preußischen Militärverwaltung angeschlossen haben, so bestehen
gegenwärtig als preußische Korpsintendanturen diejenigen für das
Gardekorps und die übrigen preußischen Armeekorps.
Die Intendanturen sind bureaukratisch organisiert. Sie be-
stehen aus dem Intendanten als Leiter und mehreren Intendantur-
räten und Assessoren, welche als Gehilfen des Intendanten die
Geschäfte nach dessen Anweisungen zu bearbeiten haben. Der Inten-
dant selbst hat die formelle Geschäftsleitung und die Vertretung
der Behörde nach außen. Zum Geschäftskreise der Intendanturen
gehört die gesamte Militärökonomie des betreffenden Armeekorps.
Insbesondere liegt ihnen hiernach ob die Sorge und Aussicht
hinsichtlich sämtlicher Garnisonanstalten, welche Eigentum des
Staates sind, wie z. B. Kasernen, Lazarette, Strafanstalten, Depots
für Pulver, Montierung und Proviant, die Leitung des gesamten
Serviswesens, die Beschaffung der Exerzierplätze zum Gebrauche
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1) v. Kamptz, Ann. Bd. 1, S. 0.