620 Das Verwaltungsrecht. 8215
Verhalten von der vorgesetzten Dienstbehörde eine Instruktion
erhalten hat, und desjenigen, dem eine solche fehlt. Crsterer
hat seine Instruktion zu beobachten und begeht eine Pflicht-
verletzung, wenn er ihr zuwiderhandelt, letzterer hat nach eigenem
pflichtmäßigen Ermessen zu verfahren. Ist also ein Etat nicht
zustandegekommen, so haben die Behörden selbständig zu erwägen
und zu entscheiden, welche Ausgaben sie im Staatsinteresse zu
machen haben und welche nicht. Unverkennbar wird dadurch die
Ausgabe der Behörden außerordentlich erschwert, es ist viel leichter,
in die Instruktion zu sehen, und nach dieser zu handeln, als
selbständig eine Entscheidung zu treffen, aber etwas Unmögliches
wird damit keiner Behörde zugemutet. Die Behörden haben dann
bei der Rechnungskontrolle statt der Etatsmäßigkeit der Aus-
gabe die Tatsache zu beweisen, daß die Ausgabe durch die Umstände
geboten war, und voraussichtlich auch in das Etatsgesetz Auf-
nahme gefunden hätte, falls ein solches erlassen wäre.
Beim Nichtzustandekommen des Etats geht also die Verwaltung
ihren ruhigen Gang wie bisher. Alle Einnahmen werden fort-
erhoben, alle rechtlich notwendigen Ausgaben weiter geleistet.
Ebenso macht der Staat alle diejenigen sonstigen Ausgaben, welche
in seinem Interesse erforderlich erscheinen. Die Folge der etats-
losen Finanzwirtschaft zeigt sich nach außen hin gar nicht, inner-
halb des Behördenorganismus nur an einer unscheinbaren, aber
um so wichtigeren Stelle, bei der Rechnungskontrolle der Finanz-
verwaltung, hinsichtlich deren die staatlichen Organe nicht durch
das Etatsgesetz gedeckt sind. Dieser letztere Mangel kann jedoch
beseitigt werden durch ein Indemnitätsgesetz, welches die von den
Behörden nach eigenem Ermessen gemachten Ausgaben nachträglich
genehmigt, und ihnen damit den Charakter etatsmäßiger Aus-
gaben verleiht. Die Folge eines Gesetzes ist einfach die, daß die
Behörden von der Vertretung ihrer Ausgabeanweisungen ent-
lastet, und die Ausgaben als auf Grund des Etats gemacht anu-
gesehen werden. In Preußen ist beispielsweise ein solches
Indemnitätsgesetz nach Beendigung des Verfassungskonflikts im
Jahre 1866 erlassen worden. Daß das Zustandekommen oder
Nichtzustandekommen des Etats lediglich für die Rechnungskontrolle
von Bedeutung ist, ergibt sich mit vollständiger RKlarheit aus
diesem prenßischen Indemnitätsgesetze vom 14. September 1866,