Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8216 Die Rechnungskontrolle. 621 
welches sich über die Bedeutung der Indemnität, also der nach- 
träglichen Herstellung eines budgetmäßigen Zustandes dahin aus- 
spricht: „Die dem gegenwärtigen Gesetze als Anlagen beigefügten 
Uebersichten der Staatseinnahmen und -Ausgaben sollen für die 
Jahre 1862, 1863, 1864 und 1865 statt des verfassungsmäßig 
und alljährlich vor Beginn des Etatsjahres zu vereinbarenden 
Staatshaushalts-Gesetzes als Grundlagen für die Rechnungslegung 
und die Entlastung der Staatsregierung dienen.“ 
§ 216. Die Rechnungskontrolle 7. 
Als besonderes Organ für die Rechnungskontrolle der gesamten 
Staatsverwaltung war bereits unter Friedrich Wilhelm I. am 
2. Oktober 1714 eine Generalrechenkammer unter Vorsitz eines 
Controleur général gebildet worden, welche in ein Kriegs= und 
ein Domänendepartement zerfiel. Sie stand nach der Deklaration 
vom 16. Juni 1717 unmittelbar unter dem Könige, und hatte 
alle zum Militär= und Ziviletat gehörigen Rechnungen rechnerisch 
und sachlich zu prüfen. Mit der Herstellung einer einheitlichen 
Finanzverwaltung durch die Begründung des Generaldirektoriums. 
ging auf dieses die sachliche Prüfung der Rechnungen über. Nur 
für die rechnerische Prüfung wurde dem Generaldirektorium die 
bisherige Rechenkammer nach der Verordnung vom 2. Mai 1723 
unter der Bezeichnung „Ober-Kriegs= und Domänen-Rechen- 
kammer“ mit ihren beiden Departements untergeordnet. Sie ver- 
lor also nicht nur einen Teil eihrer bisherigen Zuständigkeit, 
sondern auch ihre Immediatstellung gegenüber dem Könige. Die 
Kabinettsorder vom 10. März 1744 verschmolz zwar die beiden 
Abteilungen zu einem einzigen Kollegium, dagegen blieb die Unter- 
ordnung unter das Generaldirektorium bestehen. Die Prüfung 
war nach den Instruktionen vom 13. Juli 1770 und 2. November 
1786 nicht mehr bloß eine rechnerische, sondern auch eine sachliche. 
Unter Friedrich Wilhelm II. fielen außerdem die bisher nach und 
nach aufgestellten Befreiungen gewisser Rechnungen von der 
Prüfung der Oberrechnungskammer fort, und sie wurde wieder von 
der Unterordnung unter das Generaldirektorium befreit und un- 
mittelbar unter den König gestellt. An die Spitze trat wieder 
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1) Vgl. Hertel, Die preuß. Oberrechnungsklammer, Berlin 1884.
	        
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