9 216 Die Rechnungskontrolle. 623
kummer geprüft und festgestellt. Die Oberrechnungskammer ist
durch das Gesetz vom 27. März 1872 für eine dem König un-
nttelbar untergeordnete, den Ministern gegenüber selbständige
Behörde erklärt worden, welche die Kontrolle des gesamten Staats-
haushaltes durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über
Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und
Abgang von Staatseigentum und über die Verwaltung der Staats-
schulden zu führen hat. Sie besteht aus dem Präsidenten, den
krforderlichen Direktoren und Räten. Die Ernennung des Präsi-
denten erfolgt auf Vorschlag des Staatsministeriums, die der
Direktoren und Räte auf Vorschlag des Präsidenten der Ober-
rechnungskammer durch den König unter Gegenzeichnung des
Präsidenten des Staatsministeriums. Vater und Sohn, Schwieger-
bater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht
Lgleich Mitglieder der Oberrechnungskammer sein. Ebenso wenig
dürfen ihre Mitglieder Nebenämter oder mit Entschädigung ver-
bundene Nebenbeschäftigungen übernehmen oder Mitglieder eines
der beiden Häuser des Landtages sein. In Bezug auf Dienst-
bergehen und Disziplin sind die Mitglieder der Oberrechnungs-
kammer den richterlichen Beamten gleichgestellt.
Die Oberrechnungskammer faßt ihre Beschlüsse nach Stimmen-
mehrheit ihrer Mitglieder. In allen wichtigeren Angelegenheiten
ist die Beratung und Beschlußfassung kollegial. Die Bearbeitung
der übrigen Angelegenheiten erfolgt unter Leitung des Präsidenten
Uurch einzelne Revisionsbureaus, deren mehrere unter einem
Direktor zu einer Abteilung vereinigt sind. Im übrigen wird
der Geschäftsgang der Oberrechnungskammer durch ein besonderes
Regulativ festgesetzt,).
Der Prüfung durch die Oberrechnungskammer unterliegen
alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung des
festgestellten Staatshaushaltsetats und der sämtlichen Etats und
onstigen Unterlagen, auf welchen er beruht, dargetan wird, ins-
esondere die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebs-
anstalten und staatlichen Anstalten über Einnahmen und Aus-
gaben von Staatsgeldern, ferner die Rechnungen aller derjenigen
.
5) Vgl. Regulativ vom 22. September 1873 — GS. 1873, S. 458 —
mit den Ergänzungen durch die Allerhöchsten Erlasse vom 27. Juli 1874 —
S. 1874, S. 294 — und 11. Mai 1877 — GE. 1877, S. 130 —.