Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9 216 Die Rechnungskontrolle. 623 
kummer geprüft und festgestellt. Die Oberrechnungskammer ist 
durch das Gesetz vom 27. März 1872 für eine dem König un- 
nttelbar untergeordnete, den Ministern gegenüber selbständige 
Behörde erklärt worden, welche die Kontrolle des gesamten Staats- 
haushaltes durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über 
Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und 
Abgang von Staatseigentum und über die Verwaltung der Staats- 
schulden zu führen hat. Sie besteht aus dem Präsidenten, den 
krforderlichen Direktoren und Räten. Die Ernennung des Präsi- 
denten erfolgt auf Vorschlag des Staatsministeriums, die der 
Direktoren und Räte auf Vorschlag des Präsidenten der Ober- 
rechnungskammer durch den König unter Gegenzeichnung des 
Präsidenten des Staatsministeriums. Vater und Sohn, Schwieger- 
bater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht 
Lgleich Mitglieder der Oberrechnungskammer sein. Ebenso wenig 
dürfen ihre Mitglieder Nebenämter oder mit Entschädigung ver- 
bundene Nebenbeschäftigungen übernehmen oder Mitglieder eines 
der beiden Häuser des Landtages sein. In Bezug auf Dienst- 
bergehen und Disziplin sind die Mitglieder der Oberrechnungs- 
kammer den richterlichen Beamten gleichgestellt. 
Die Oberrechnungskammer faßt ihre Beschlüsse nach Stimmen- 
mehrheit ihrer Mitglieder. In allen wichtigeren Angelegenheiten 
ist die Beratung und Beschlußfassung kollegial. Die Bearbeitung 
der übrigen Angelegenheiten erfolgt unter Leitung des Präsidenten 
Uurch einzelne Revisionsbureaus, deren mehrere unter einem 
Direktor zu einer Abteilung vereinigt sind. Im übrigen wird 
der Geschäftsgang der Oberrechnungskammer durch ein besonderes 
Regulativ festgesetzt,). 
Der Prüfung durch die Oberrechnungskammer unterliegen 
alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung des 
festgestellten Staatshaushaltsetats und der sämtlichen Etats und 
onstigen Unterlagen, auf welchen er beruht, dargetan wird, ins- 
esondere die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebs- 
anstalten und staatlichen Anstalten über Einnahmen und Aus- 
gaben von Staatsgeldern, ferner die Rechnungen aller derjenigen 
. 
5) Vgl. Regulativ vom 22. September 1873 — GS. 1873, S. 458 — 
mit den Ergänzungen durch die Allerhöchsten Erlasse vom 27. Juli 1874 — 
S. 1874, S. 294 — und 11. Mai 1877 — GE. 1877, S. 130 —.
	        
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