Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

624 Das Verwaltungsrecht. 8216 
nicht staatlichen Anstalten, welche aus Staatsmitteln unterhalten 
werden oder veränderliche Zuschüsse nach Maßgabe des Bedürf- 
nisses aus der Staatskasse erhalten oder mit Gewährleistung des 
Staates verwaltet werden, sobald und solange diese Gewähr ver- 
wirklicht werden soll. Insbesondere hat die Oberrechnungskammer 
hiernach auch die Prüfung der von der Seehandlung geführten 
Balancen und Bücher. Nach dem Gesetze vom 22. März 1912 
können unbedeutendere Rechnungen an Verwaltungsbehörden zur 
Prüfung überwiesen, auch kann von der Wiedereinziehung ge- 
ringerer Beträge abgesehen werden. 
Mit dieser Tätigkeit der Oberrechnungskammer wäre die Rech- 
nungskontrolle, soweit sie sich innerhalb des Behördenorganis- 
mus vollzicht, im wesentlichen erschöpft. Art. 104 der Ver- 
fassungsurkunde bestimmt nun aber weiterhin, daß die allgemeine 
Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahr einschließlich einer 
Uebersicht der Staatsschulden mit den Bemerkungen der Ober- 
rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung der Volks- 
vertretung vorzulegen ists). Der Landtag sollte sich also bei 
seiner Tätigkeit der Hilfe der Oberrechnungskammer bedienen, 
da ihm deren Bemerkungen mit vorzulegen waren. Ueber die 
Bedeutung dieser Bestimmung entspannen sich jedoch die lang- 
wierigsten Streitigkeiten. Zunächst wurden dem Landtage die- 
jenigen Bemerkungen vorgelegt, welche die rechnerische Richtigkeit 
der Rechnungen zum Gegenstande hatten. Auf mehrfache An- 
träge des Landtages bestimmten dann die durch den Allerhöchsten 
Erlaß vom 21. Juni 1862 der Oberrechnungskammer erteilte 
Anweisung), daß die mitzuteilenden Bemerkungen ergeben sollten: 
a) welche Etatsüberschreitungen gegen die einzelnen Kapitel und 
Titel des nach Art. 99 der Verfassungsurkunde festgestellten Staats- 
haushaltsetats stattgefunden haben; b) ob außerordentliche Aus- 
gaben, für welche der erwähnte Staatshaushaltsetat keine Deckungs- 
mittel enthält, vorgekommen sind; c) welche Erinnerungen bei 
der Prüfung derjenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung 
des gedachten Staatshaushaltsetats, sowie der ihnen zu Grunde 
liegenden Etats und Nachweisungen dargetan wird, aus dem 
  
4) Vgl. Bellardi, Die staatsrechtliche Entlastung nach preußischem 
und Reichsstaatsrecht, Tübingen 1910. 
7) Nicht verkündet.
	        
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