624 Das Verwaltungsrecht. 8216
nicht staatlichen Anstalten, welche aus Staatsmitteln unterhalten
werden oder veränderliche Zuschüsse nach Maßgabe des Bedürf-
nisses aus der Staatskasse erhalten oder mit Gewährleistung des
Staates verwaltet werden, sobald und solange diese Gewähr ver-
wirklicht werden soll. Insbesondere hat die Oberrechnungskammer
hiernach auch die Prüfung der von der Seehandlung geführten
Balancen und Bücher. Nach dem Gesetze vom 22. März 1912
können unbedeutendere Rechnungen an Verwaltungsbehörden zur
Prüfung überwiesen, auch kann von der Wiedereinziehung ge-
ringerer Beträge abgesehen werden.
Mit dieser Tätigkeit der Oberrechnungskammer wäre die Rech-
nungskontrolle, soweit sie sich innerhalb des Behördenorganis-
mus vollzicht, im wesentlichen erschöpft. Art. 104 der Ver-
fassungsurkunde bestimmt nun aber weiterhin, daß die allgemeine
Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahr einschließlich einer
Uebersicht der Staatsschulden mit den Bemerkungen der Ober-
rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung der Volks-
vertretung vorzulegen ists). Der Landtag sollte sich also bei
seiner Tätigkeit der Hilfe der Oberrechnungskammer bedienen,
da ihm deren Bemerkungen mit vorzulegen waren. Ueber die
Bedeutung dieser Bestimmung entspannen sich jedoch die lang-
wierigsten Streitigkeiten. Zunächst wurden dem Landtage die-
jenigen Bemerkungen vorgelegt, welche die rechnerische Richtigkeit
der Rechnungen zum Gegenstande hatten. Auf mehrfache An-
träge des Landtages bestimmten dann die durch den Allerhöchsten
Erlaß vom 21. Juni 1862 der Oberrechnungskammer erteilte
Anweisung), daß die mitzuteilenden Bemerkungen ergeben sollten:
a) welche Etatsüberschreitungen gegen die einzelnen Kapitel und
Titel des nach Art. 99 der Verfassungsurkunde festgestellten Staats-
haushaltsetats stattgefunden haben; b) ob außerordentliche Aus-
gaben, für welche der erwähnte Staatshaushaltsetat keine Deckungs-
mittel enthält, vorgekommen sind; c) welche Erinnerungen bei
der Prüfung derjenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung
des gedachten Staatshaushaltsetats, sowie der ihnen zu Grunde
liegenden Etats und Nachweisungen dargetan wird, aus dem
4) Vgl. Bellardi, Die staatsrechtliche Entlastung nach preußischem
und Reichsstaatsrecht, Tübingen 1910.
7) Nicht verkündet.