Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8217 Das Staatsschuldenwesen. 631 
Minister sein. Dem Präsidenten liegt die Leitung oes Ganzen, 
die Disziplin über die untergeordneten Beamten und deren An- 
stellung ob, im übrigen haben die Mitglieder mit ihm gleiche 
Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Der Hauptverwaltung 
der Staatsschulden ist untergeordnet die Staatsschuldentilgungs- 
kasse, die Kontrolle der Staatspapiere, welche letztere Behörde 
namentlich die Schuldurkunden auszufertigen hat, und das Staats- 
schuldduchbureau. 
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden steht nach dem 
Gesetze vom 24. Februar 1850 unter der fortlaufenden Kontrolle 
einer durch dieses Gesetz gebildeten Staatsschuldenkommission, 
welche sich aus je drei Mitgliedern jedes der beiden Häuser des 
Landtages und dem Präsidenten der Oberrechnungskammer zu- 
sammensetzt. Die aus den Kammern zu wählenden Mitglieder 
werden mit absoluter Stimmenmehrheit auf drei Jahre bestellt. 
Hört ein Mitglied der Kommission während dieser Zeit auf, Mit- 
glied der Kammer zu sein, so scheidet es aus der Kommission aus, 
wirkt aber weiter bis zum Eintritte seines Nachfolgers. Die 
Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen 
Stellvertreter für ihn. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmen- 
mehrheit bei Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern. 
Der Hauptverwaltung der Staatsschulden steht zu die Ver- 
waltung aller Passivkapitalien des Staates, welche ihr gesetzlich 
zur Verzinsung und Tilgung überwiesen sind, die Verwaltung der 
zu diesem Zwecke bestimmten Verzinsungs-, Tilgungs= und Be- 
triebssonds und aller sonstigen, ihr überwiesenen und noch zu 
überweisenden Fonds, die An= und Ausfertigung, Ausreichung 
und Wiedereinziehung der Staatsschuldendokumente, die Ein- 
registrierung der Staatsgarantien, die Ermittlung und Verfolgung 
der Fälschung oder Nachahmung aller umlaufenden Papiere, welche 
in öffentlichen Kassen angenommen werden müssen. 
Die Verantwortlichkeit der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden bleibt nach § 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 un- 
bedingt bestehen: a) in Bezug auf die An= und Ausfertigung 
und Ausreichung der verzinslichen und unverzinslichen Staats- 
schuldendokumente und der zu ersteren gehörigen Zinskupons nach 
Maßgabe der betreffenden Gesetze; b) für die Feststellung noch 
nicht anerkannter oder noch illiquider Provinzial-Staatsschulden;
	        
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