668 Das Verwaltungsrecht. 8220
fassung des Evangelischen Oberkirchenrates oder der Konsistorien
beabsichtigt sein sollte. Hier ist die Genehmigung durch ein Staats-
gesetz ersorderlich. (Art. 21 des Ges. vom 3. Juni 1870).
Die Organe des landesherrlichen Kirchenregiments für die
evangelische Landeskirche der alten Provinzen sind bieselben ge-
blieben wie bisher. Es sind die Superintendenten für die einzelnen
Kirchenkreise, die Konsistorien im Anschlusse an die Provinzen,
nur das brandenburgische in Berlin gleichzeitig für Berlint) und
der Evangelische Oberkirchenrat.
Die Superintendenturen sind als reine Kirchenämter zu be-
trachten. Dagegen sind Konsistorien und Evangelischer Oberkirchen-
rat, obgleich auf innere kirchliche Angelegenheiten beschränkt, nach
wie vor Staatsbehörden, ihre Beamten Staatsbeamte. Denn die
Mitglieder werden vom Könige unter Gegenzeichnung des Kultus-
ministers ernannt, und die Ausgaben wie die für andere Staats-
behörden im Etat spezialisierttt).
Mediatkonsistorien haben die drei Stolberger Grafschaften,
die Städte Breslau und Stralsund in Unterordnung unter das
landesherrliche Kirchenregiement.
Auf diese kirchlichen Organe ist die Verwaltung der kirchlichen
Angelegenheiten, auch soweit sie bisher von dem Kultusminister
und den Regierungen geübt wurde, in vollem Umfange über-
gegangen. Der Staat bestimmt jedoch, was als kirchliche Ange-
legenheit zu betrachten ist, und zwar für die Kirche in negativer
Weise, indem er gewisse Befugnisse als Nechte der Kirchenhoheit
seinen Behörden, den Regierungen und in Berlin dem Polizei-
13) Nach dem A. E. vom 14. Jannuar 1895 — KG. u. VBl. 1895,
St. 1 — ist innerhalb dieses Konsistoriums eine besondere Abteilung Berlin
gebildet. Die Hohenzollerunschen Lande gehören nach dem Kirchengesetze vom
19. und Staatsgesetze vom 21. September 1898 — GS. 1898, S. 312 f. —
zum Bezirke des rheinischen Konsistoriums in Koblenz.
14) Uebereinstimmend das O#., das die Konfliktserhebung für
unzulässig erklärt bei Geistlichen, Entsch. vom 7. Dezember 1889, BVd. 19,
S. 420, bei Superintendenten, Entsch. vom 27. September 1890, Bd. 20,
S. 451, dagegen für zulässig beim Konsistorialpräsidenten, Entsch. vom
25. November 1898, Bd. 35, S. 447. Vgl. über die Streitfrage Schön,
Kirchenrecht Bd. 1, S. 232, N. 1, der anderer Ansicht ist, und die dort an-
gegebene Literatur, sowie Theinert, Zur rechtlichen Kennzeichnung der Kon-
sistoriale, Synodalversassung der alten preußischen evangelischen Landeskirche,
im Verwaltungsarchive Bd. 16 (1908), S. 99 ff.