Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

678 Das Verwaltungsrecht. 8221 
Rechte des Staates über die Kirche in gewissen Beziehungen und 
die staatlichen Leistungen für sie'). 
Nach der Bulle De salute animalum bestehen in den älteren 
Landesteilen zwei Erzbistümer und sechs Bistümer. Diesen wird 
aber nicht das ganze Staatsgebiet unterworfen. Vielmehr bleibt 
in den Gebieten, in denen der Diözesanverband längst erloschen 
war, wie Brandenburg, Pommern, dem größten Teile von Sachsen, 
er auch weiterhin beseitigt. Für Brandenburg und Pommern ist 
der Fürstbischof von Breslau apostolischer Delegat zur Ausübung 
der bischöflichen Rechte, für die Provinz Sachsen der Bischof 
von Paderborn. Im allgemeinen sind die preußischen Lande nur 
preußischen Bischöfen unterstellt. Ausnahmen bestehen in Schlesien, 
wo die Grafschaft Glatz zur Diözese Prag, der Distrikt Katscher zur 
Diözese Olmütz gehört. Umgekehrt erstreckt sich aber das Bistum 
Breslau über ganz Oesterreichisch-Schlesien, andere Bistümer über 
einige deutsche Kleinstaaten. Für die westlichen Provinzen besteht 
das Erzbistum Köln mit den Suffraganbistümern Trier, Münster 
und Paderborn, im Osten das vereinigte Erzbistum Posen-Gnesen, 
mit dem Suffraganbistume Kulm, sowie die exemten Bistümer 
Breslau, dessen Bischof den Fürstenrang hat, und Ermland. Die 
Bistümer werden besetzt durch Kapitelwahl.). Nach dem Breve vom 
16. Juli 1821 sollen solche Personen, welche dem Könige Personse 
minus gratac sind, nicht gewählt werden. Dieses Vetorecht des 
Staates wird in der Weise geübt, daß von der durch das Kapitel 
vorgelegten Kandidatenliste die nicht genehmen Personen gestrichen 
werden. " 
Hannover ist durch die Bulle Impensa Komanorum Pontificum 
vom 26. März 1824 in zwei exemte Bistümer Hildesheim und 
Osnabrück, von denen letzteres erst 1858 eingerichtet wurde, ein- 
geteilt. In dem preußischen Anteile der oberrheinischen Kirchen- 
provinz besteht für das ehemalige Kurfürstentum Hessen das Bistum 
Fulda, für das ehemalige Herzogtum Nassau und das Gebiet von 
Frankfurt a. M. das Bistum Limburg. Die vormals groß- 
7) Uebereinstimmend Hiuschius bei Marquardsen a. a. O. 236. 
5) Die durch die Bulle De salute animarum für Posen-Gnesen, Kulm 
und Ermland aufrecht erhaltene frühere Einrichtung, wonach ein Nominations“ 
recht der Krone unter Scheinwahl der Kapitel bestand, ist zufolge der Noten 
vom 23./24. Seplember 1841 durch die Vorschriften der Bulle ersetzt worden-
	        
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