678 Das Verwaltungsrecht. 8221
Rechte des Staates über die Kirche in gewissen Beziehungen und
die staatlichen Leistungen für sie').
Nach der Bulle De salute animalum bestehen in den älteren
Landesteilen zwei Erzbistümer und sechs Bistümer. Diesen wird
aber nicht das ganze Staatsgebiet unterworfen. Vielmehr bleibt
in den Gebieten, in denen der Diözesanverband längst erloschen
war, wie Brandenburg, Pommern, dem größten Teile von Sachsen,
er auch weiterhin beseitigt. Für Brandenburg und Pommern ist
der Fürstbischof von Breslau apostolischer Delegat zur Ausübung
der bischöflichen Rechte, für die Provinz Sachsen der Bischof
von Paderborn. Im allgemeinen sind die preußischen Lande nur
preußischen Bischöfen unterstellt. Ausnahmen bestehen in Schlesien,
wo die Grafschaft Glatz zur Diözese Prag, der Distrikt Katscher zur
Diözese Olmütz gehört. Umgekehrt erstreckt sich aber das Bistum
Breslau über ganz Oesterreichisch-Schlesien, andere Bistümer über
einige deutsche Kleinstaaten. Für die westlichen Provinzen besteht
das Erzbistum Köln mit den Suffraganbistümern Trier, Münster
und Paderborn, im Osten das vereinigte Erzbistum Posen-Gnesen,
mit dem Suffraganbistume Kulm, sowie die exemten Bistümer
Breslau, dessen Bischof den Fürstenrang hat, und Ermland. Die
Bistümer werden besetzt durch Kapitelwahl.). Nach dem Breve vom
16. Juli 1821 sollen solche Personen, welche dem Könige Personse
minus gratac sind, nicht gewählt werden. Dieses Vetorecht des
Staates wird in der Weise geübt, daß von der durch das Kapitel
vorgelegten Kandidatenliste die nicht genehmen Personen gestrichen
werden. "
Hannover ist durch die Bulle Impensa Komanorum Pontificum
vom 26. März 1824 in zwei exemte Bistümer Hildesheim und
Osnabrück, von denen letzteres erst 1858 eingerichtet wurde, ein-
geteilt. In dem preußischen Anteile der oberrheinischen Kirchen-
provinz besteht für das ehemalige Kurfürstentum Hessen das Bistum
Fulda, für das ehemalige Herzogtum Nassau und das Gebiet von
Frankfurt a. M. das Bistum Limburg. Die vormals groß-
7) Uebereinstimmend Hiuschius bei Marquardsen a. a. O. 236.
5) Die durch die Bulle De salute animarum für Posen-Gnesen, Kulm
und Ermland aufrecht erhaltene frühere Einrichtung, wonach ein Nominations“
recht der Krone unter Scheinwahl der Kapitel bestand, ist zufolge der Noten
vom 23./24. Seplember 1841 durch die Vorschriften der Bulle ersetzt worden-