684 Das Verwaltungsrecht. 8221
gewissen Klasse von Gemeindemitgliedern finden ihre Regelung. Zu
diesen Nutzungsrechten gehört der Mitgebrauch der Kirche, des
Kirchhofs und der kirchlichen Gerätschaften, und der Mitgebrauch
des zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögens nach dem Zahlen—
verhältnisse beider Teile. Ein zur altkatholischen Gemeinschaft
übertretender Pfründeninhaber bleibt im Besitze der Pfründe, beim
Vorhandensein mehrerer Pfründen können diese unter beide
Parteien verteilt werden. Eine endgültige Auseinandersetzung ist
durch zwei Bestimmungen angebahnt. Bei Erledigung der von
einem Altkatholiken innegehabten Pfründe bleibt sie der alt—
katholischen Gemeinschaft. Ferner kann dieser, wenn sie die Mehr—
heit der Gemeindeglieder umfaßt, und die Zahl der übrigen Ge—
meindeglieder nicht mehr erheblich ist, der volle Genuß des kirch—
lichen Vermögens eingeräumt werden. Ueber die Art und den
Umfang der der altkatholischen Gemeinschaft einzuräumenden Rechte
hat der Oberpräsident eine im Verwaltungswege vollstreckbare
Entscheidung zu treffen, gegen welche die Berufung an den Kultus—
minister stattfindet.
Das Besteuerungsrecht der katholischen Kirchengemeinden ent—
spricht vollständig dem der evangelischenis).
Die nach dem Gesetze vom 7. Juni 1876 zu handhabende
Staatsaufsicht in den katholischen Diözesen erstreckt sich 1. über
die Verwaltung der für die katholischen Bischöfe, Bistümer und
Kapitel bestimmten Vermögensstücke, 2. über die Verwaltung der
zu kirchlichen, wohltätigen oder zu Schulzwecken bestimmten und
unter die Verwaltung oder Aussicht katholisch-kirchlicher Organe
gestellten Anstalten, Stiftungen und Fonds, soweit sie nicht unter
das Gesetz vom 20. Juni 1875 fallen. Die Art und Weise der
Handhabung der Staatsaufsicht und die Fälle, in denen bei Akten
der Vermögensverwaltung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich ist, sind in derselben Weise geregelt wie hinsichtlich
der einzelnen Kirchengemeinden. Nur fällt da, wo der bischöflichen
18) Vgl. Ges. vom 14. Juli 1905 — GS. 1905, S. 281 —, Ver-
ordnung vom 23. März 1906 wegen der zuständigen Behörden — GS.
1906, S. 56 —. Ausf. Anw. vom 24. März 1906 — MhBl. d. inn. Verw.
1906, S. 121 —. Die Umlagebeschlüsse bedürfen nur außer der Staats-
genehmigung der Genehmigung der bischöflichen Aufsichtsbehörde. Vgl. im
übrigen § 220. Wegen Bildung von Gesamtverbänden Ges. vom 29. Mai
1903 und 21. März 1906 — GS. 1903, S. 179; 1906, S. 105 —.