Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

686 Das Verwaltungsrecht. 8222 
nur eine solche Ausnahme. Die Niederlassungen der Orden und 
ordensähnlichen Kongregationen, welche sich ausschließlich der 
Krankenpflege widmeten, blieben erhalten, auch konnten die 
Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten die 
Aufnahme neuer Mitglieder gestatten. Nach den Revisions- 
novellen steht der Krankenpflege die Pflege und Unterweisung 
von Blinden, Tauben, Stummen, Idioten und gefallenen Frauens— 
personen gleich. Auch sind wieder Orden zugelassen worden, 
welche sich der Seelsorge, der Uebung christlicher Nächstenliebe, 
und der Erziehung der weiblichen Jugend in höheren Schulen und 
Erziehungsanstalten widmen oder ein beschauliches Leben führen. 
Den bestehenden oder wieder zugelassenen Orden kann cußerdem 
gestattet werden die Errichtung neuer Niederlassungen, die Aus- 
bildung von Missionaren für den Dienst im Auslandc, die Pflege 
und Unterweisung von noch nicht schulpflichtigen Kindern, die 
Leitung von Waisen-, Armen-, Rettungsanstalten usw. Den 
wiedererrichteten Niederlassungen ist ihr vom Staate in Ver- 
wahrung genommenes Vermögen wieder zurückzugeben. Die 
bestehenden Niederlassungen können jederzeit durch königliche Ver- 
ordnung aufgelöst werden und sind der Aufsicht des Staates 
unterworfen. 
Das Vermögen der aufgelösten Niederlassungen ist nicht vom 
Staate eingezogen, wohl aber bis zu anderweiter gesetzlichen Be- 
stimmung von ihm in Verwahrung und Verwaltung genommen. 
Eine solche Bestimmung ist zum Teil durch Zurückgabe des 
Vermögens an die wieder zugelassenen Orden getroffen worden. 
§ 222. Der Staat und die übrigen Neligionsgesellschaften. 
Das Verhältnis des Staates zu den öffentlich ausgenommenen 
Religionsgesellschaften ist in den beiden vorhergehenden Para- 
graphen behandelt. Den nicht mit Korporationsrechten cusge- 
statteten Religionsgesellschaften gegenüber nimmt der Staat, ab- 
gesehen von einigen besonderen Beschränkungen, denen alle Reli- 
gionsgesellschaften unterworfen sindt), keine andere Stellung ein 
als gegenüber jedem erlaubten Privatvereine. Sie kommen also 
ebenfalls nicht weiter in Betracht. Hier handelt es sich nur um 
1) Vhl. 8§ 219.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.