Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

688 Das Verwaltungsrecht. 8222 
Von den einzelnen Religionsgesellschaften kommen hier be— 
sonders folgende in Betracht: 
1. Den Herrnhutern und Böhmischen Brüdern sind Korpora— 
tionsrechte bereits durch die Generalkonzession sür Schlesien vom 
7. Mai, durch die Generalkonzession für die übrigen Landesteile 
vom 18. Juli 1763 beigelegt worden. Diese Konzessionen gelten 
natürlich in den später erworbenen Gebieten nicht. Nach den 
Generalkonzessionen besitzen die Herruhnter öffentliche Religions- 
libung und ihre eigene bischöfliche Kirchenverfassung. Sie können 
Gemeinden mit Korporationsrechten bilden, denen jedoch die 
besonderen Vorrechte der katholischen und evangelischen Gemeinden 
nicht zukommen. 
2. Die Rechtsstellung der Altlutheraner der alten Provinzen 
beruht auf der Generalkonzession vom 23. Juli 18145, mit Er- 
gänzung durch Gesetz vom 23. Mai 19083). Sie gestattet den 
von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt 
haltenden Lutheranern die Bildung besonderer Kirchengemeinden 
und die Vereinigung dieser Gemeinden unter einem gemeinsamen, 
dem Kirchenregimente der evangelischen Landeskirche nicht unter- 
gebenen Vorstande. Die Bildung jeder Gemeinde bedarf der 
staatlichen Genehmigung durch die Minister der geistlichen An- 
gelegenheiten, des Innern und der Justiz. Mit Erteilung dieser 
Genehmigung erlangt die Kirchengemeinde die Rechte einer Kor- 
poration. Gleicherweise können nach der Novelle vom 25. Mai 
1908 Justizminister, Minister des Innern und Kultusminister der 
Gesamtvereinigung unter dem Oberkirchenkollegium zu Breslan 
juristische Persönlichkeit beilegen. Die anzustellenden Geistlichen 
müssen von unbescholtenem Wandel, zu einer bestimmten Gemeinde 
berufen, von dem Vorstande bestätigt und von einem ordinierten 
Geistlichen ordiniert sein. Wer binnen sechs Monaten nach dem 
Zuzuge der für seinen Wohnsitz bestehenden lutherischen Gemeinde 
durch beglaubigte Erklärung beitritt, wird vom Beginne des fol- 
genden Monats von anderweiten kirchlichen Leistungen frei. Die 
Bestimmungen der Generalkonzession über Taufen, Konfirmationen, 
also darüber der Zivilrechtsweg statt, soweit der Staat ihn nicht aus- 
drücklich ausschließt, und das Verwaltungszwangsverfahren statt dessen 
zuläßt. 
3) GS. 1845, S. 516; GS. 1908, S. 155.
	        
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