688 Das Verwaltungsrecht. 8222
Von den einzelnen Religionsgesellschaften kommen hier be—
sonders folgende in Betracht:
1. Den Herrnhutern und Böhmischen Brüdern sind Korpora—
tionsrechte bereits durch die Generalkonzession sür Schlesien vom
7. Mai, durch die Generalkonzession für die übrigen Landesteile
vom 18. Juli 1763 beigelegt worden. Diese Konzessionen gelten
natürlich in den später erworbenen Gebieten nicht. Nach den
Generalkonzessionen besitzen die Herruhnter öffentliche Religions-
libung und ihre eigene bischöfliche Kirchenverfassung. Sie können
Gemeinden mit Korporationsrechten bilden, denen jedoch die
besonderen Vorrechte der katholischen und evangelischen Gemeinden
nicht zukommen.
2. Die Rechtsstellung der Altlutheraner der alten Provinzen
beruht auf der Generalkonzession vom 23. Juli 18145, mit Er-
gänzung durch Gesetz vom 23. Mai 19083). Sie gestattet den
von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt
haltenden Lutheranern die Bildung besonderer Kirchengemeinden
und die Vereinigung dieser Gemeinden unter einem gemeinsamen,
dem Kirchenregimente der evangelischen Landeskirche nicht unter-
gebenen Vorstande. Die Bildung jeder Gemeinde bedarf der
staatlichen Genehmigung durch die Minister der geistlichen An-
gelegenheiten, des Innern und der Justiz. Mit Erteilung dieser
Genehmigung erlangt die Kirchengemeinde die Rechte einer Kor-
poration. Gleicherweise können nach der Novelle vom 25. Mai
1908 Justizminister, Minister des Innern und Kultusminister der
Gesamtvereinigung unter dem Oberkirchenkollegium zu Breslan
juristische Persönlichkeit beilegen. Die anzustellenden Geistlichen
müssen von unbescholtenem Wandel, zu einer bestimmten Gemeinde
berufen, von dem Vorstande bestätigt und von einem ordinierten
Geistlichen ordiniert sein. Wer binnen sechs Monaten nach dem
Zuzuge der für seinen Wohnsitz bestehenden lutherischen Gemeinde
durch beglaubigte Erklärung beitritt, wird vom Beginne des fol-
genden Monats von anderweiten kirchlichen Leistungen frei. Die
Bestimmungen der Generalkonzession über Taufen, Konfirmationen,
also darüber der Zivilrechtsweg statt, soweit der Staat ihn nicht aus-
drücklich ausschließt, und das Verwaltungszwangsverfahren statt dessen
zuläßt.
3) GS. 1845, S. 516; GS. 1908, S. 155.