Viertes Buch.
Das verwaltungsrecht.
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Zweite Rbteilung. die Einzelgebiete der verwaltung.
Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.)
§ 149. Reichs= und Laudesstaatsgewalt in der auswärtigen
Verwaltung.
Der ehemalige deutsche Bund als eine bloß völkerrechtliche
Vereinigung der einzelnen deutschen Staaten ließ deren Souveräne-
tätsrechte im internationalen Verkehre vollkommen unberührt. Nur
hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte hatten sich die deutschen
Staaten durch die Bundesakte in den verschiedensten Richtungen
gebunden. Insbesondere bestand nach Art. 11 der Bundesakte ein
Schutz= und Trutzbündnis zwischen den Bundesstaaten und eine
wechselseitige Gewähr der zum Bunde gehörigen Besitzungen.
Hieraus ergaben sich die ferneren Verpflichtungen der Bundes-
glieder, keine einseitigen Unterhandlungen oder Verträge mit dem
Feinde einzugehen, das völkerrechtliche Vertragsrecht nicht zum
Nachteile der Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten
zu gebrauchen und ihre Streitigkeiten untereinander einer schieds-
richterlichen Entscheidung zu unterwerfen. Diejenigen Staaten,
welche wie Preußen und Oesterreich auch noch bundesfreie Gebiete
besaßen, waren aber hinsichtlich dieser auch in der Auslbung ihrer
Hoheitsrechte durch den Bund nicht beschränkt, namentlich wurde
stets anerkannt, daß sie als europäische Mächte in der selbständigen
*) Vgl. Klüber 88 555 ff.; Zöpfl 88 544 f.; Zachariä
§8 236 ff.; H. Schulze, Deutsches Staatsrecht Bd. 2, S. 319 f.; G.
Meyer, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. 2, S. 1 ff.; v. Rönne, Pr.
StR. Bd. 1, S. 467ff.; H. v. Schulze-Gaevernitz, Pr. St.
Bd. 2, S. 611 ff.; Laband, St. des Deutschen Reichs, 5. Aufl.,
Bd. 2, S. 125 ff., Bd. 3, S. 1 ff. und Reichsstaatsrecht im Oeffentlichen
Rechte der Gegenwart, S. 157 ff., 205 ff.; Zorn, Das deutsche Gesandt-
schafts-, Konsular= und Seerecht in Hirths Ann. 1882, S. 81 ff., 409 ss.
Bornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 1