Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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organismus im allgemeinen mit dem kirchlichen zusammenfällt, 
so ergibt sich die Konfessionalität der Schule auch ohne aus! 
drückliche Anerkennung im A. L.R. von selbst. Die Simultant 
schule war nur ein Notbehelf in konfessionell gemischten Gegenden. 
Die im 18. Jahrhundert gewonnenen Grundlagen des preußi- 
schen Unterrichtswesens sind in der Folgezeit nie wieder verlassen, 
sie sind dagegen im 19. Jahrhundert weiter ausgebant worden, 
indem auch die Verwaltungsorganisation der Schule Stufe für 
Stuse von der kirchlichen getrennt und selbständig wurde. Zwei 
Punkte in der Entwicklung des Unterrichtswesens während des 
19. Jahrhunderts bedürfen dabei einer besonderen Erörterung, 
die Schulgesetzgebung und die Schulbehörden. 
Bereits die Instruktion für die Konsistorien vom 23. Oktober 
1817 § 17 und die Regierungsinstruktion von demselben Tage 
§ 18 hatten an Stelle der bisherigen zersplitterten Rechts- 
quellen den Erlaß einer allgemeinen Schulordnung in Aussicht 
gestellt. Sie scheiterte aber an dem Versuche, das Verhältnis 
der Schule zur Kirche und Gemeinde zu regeln, von denen der 
Staat die eine aus pädagogisch-religiösen, die andere aus finan 
ziellen Gründen nicht entbehren konnte. Man sucht daher den 
Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen durch die Beschränkung 
auf provinzielle Schulordnungen. Eine solche kam jedoch nur für die 
Provinz Preußen am 11. Dezember 1845 zustande?). Die Ver- 
fassungsurkunde stellte demnächst in Art. 21 bis 26 einige allgemeine 
Grundsätze des Unterrichtswesens in teilweise ziemlich unklarer 
Fassung auf, suspendierte diese jedoch durch Art. 112 bis zum 
Erlasse eines ebenfalls von ihr verheißenen allgemeinen Unter- 
richtsgesetzes. Vorarbeiten zu einem solchen sind auch wiederholt 
gemacht, und die Vorlage des Gesetzes verheißen worden, so#o“ 
unter den Ministern v. Ladenberg 1850, v. Bethmann Hollweg 
1860, v. Mühler 1862 und 1869 und Falk 1872, v. Goßler 1890 
und 1891 und v. Zedlitz 1892. In vielen Fällen ist es aber 
nicht einmal zur Einbringung des Entwurfs beim Landtage 96“ 
kommen, da sich meist schon in den ersten Stadien die größten 
Schwierigkeiten herausstellten, in einem einzigen Gesetze den ver- 
schiedenen widerstrebenden Interessen der Kirchen, der Gemeinden 
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17) Abgedructt bei Müller, Schulgesetzgebnug, S. 111.
	        
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