Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

704 Das Verwaltungsrecht. 8224 
stimmt sind, werden bei den betreffenden Gegenständen zu er 
wähnen sein. Hier handelt es sich nur um die partikularen 
Rechtsquellen, welche das Volksschulwesen in seiner Gesamtheit 
umfassen. 
Von besonderer Wichtigkeit ist für die landrechtlichen Gebiels- 
teile das A. L. R. II, 12: „Von den höheren und niederen Schulen“. 
Es hat aber zum großen Teile nur subsidiäre Geltung, so daß 
daneben noch provinzielle Gesetze fortbestehen. Für die ehemalige- 
Vrovinz Preußen, also für die heutigen Provinzen Ost= und 
Westpreußen, ist am 11. Dezember 1845 eine Schulordnung für 
die Elementarschulen") ergangen. In der Provinz Schlesien aus- 
schließlich der Oberlausitz gilt das katholische Schulreglement vom 
3. November 1765 und das Schulreglement vom 18. Mai 1801 
für die niederen katholischen Schulen in den Städten und auf dem 
platten Lande von Schlesien und der Grasschaft Glatz'). Beide 
Gesetze finden jedoch auf die nicht katholischen Schulen Schlesiens, 
soweit es sich nicht um die Regelung der Rechtsverhältnisse in den 
Dörfern gemischten Bekenntnisses handelt, keine Anwendung"). Das 
Generallandschulreglement von 1763 ist als ein allgemeines 
Landesgesetz für durch das ALR. beseitigt zu erachten?). Ebenso 
sind die früheren partikularen Rechtsquellen in den ehemals fran 
zösischen, westfälischen und bergischen Landesteilen, sowie in der 
Provinz Posen aufgehoben, so daß hier, soweit es sich um land- 
rechtliche Gebiete handelt, das ALR. unmittelbare Geltung hat. 
Für Neuvorpommern und Rügen ist das Regulativ vom 29. August 
18315) erlassen worden. In dem ehemals französischen Teile der 
Rheinprovinz steht das Gesetz vom 13. Messidor X (1. Mai 1802), 
ergänzt durch Verordnungen des Generalgouverneurs von Nieder- 
4) GS. 1846, S. 1. 
5) Korn, Schles. Edikten-Samml. Bd. 8, S. 780; Neue Edikten- 
Samml. Bd. 7, S. 266. 
6) Dir 88 10—29 des Regl. von 1801 waren durch den Landtags- 
abschiecd vom 22. Februar 1829 auch auf die evangelischen Landschulen 
für anwendbar erklärt worden. Dieser Landtagsabschied hat aber mangels 
einer gehörigen Verkündigung keine Gesetzeskraft. Vgl. Entsch. des O. 
vom 27. Dezember 1876, Bd. 1, S. 211. 
7) Uebereinstimmend Entsch. des OVG. vom 27. Dezember 1876, 
Bd. 1, S. 211. 
5) v. Kamptz, Ann. Bd. 15, S. 564.
	        
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