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stimmt sind, werden bei den betreffenden Gegenständen zu er
wähnen sein. Hier handelt es sich nur um die partikularen
Rechtsquellen, welche das Volksschulwesen in seiner Gesamtheit
umfassen.
Von besonderer Wichtigkeit ist für die landrechtlichen Gebiels-
teile das A. L. R. II, 12: „Von den höheren und niederen Schulen“.
Es hat aber zum großen Teile nur subsidiäre Geltung, so daß
daneben noch provinzielle Gesetze fortbestehen. Für die ehemalige-
Vrovinz Preußen, also für die heutigen Provinzen Ost= und
Westpreußen, ist am 11. Dezember 1845 eine Schulordnung für
die Elementarschulen") ergangen. In der Provinz Schlesien aus-
schließlich der Oberlausitz gilt das katholische Schulreglement vom
3. November 1765 und das Schulreglement vom 18. Mai 1801
für die niederen katholischen Schulen in den Städten und auf dem
platten Lande von Schlesien und der Grasschaft Glatz'). Beide
Gesetze finden jedoch auf die nicht katholischen Schulen Schlesiens,
soweit es sich nicht um die Regelung der Rechtsverhältnisse in den
Dörfern gemischten Bekenntnisses handelt, keine Anwendung"). Das
Generallandschulreglement von 1763 ist als ein allgemeines
Landesgesetz für durch das ALR. beseitigt zu erachten?). Ebenso
sind die früheren partikularen Rechtsquellen in den ehemals fran
zösischen, westfälischen und bergischen Landesteilen, sowie in der
Provinz Posen aufgehoben, so daß hier, soweit es sich um land-
rechtliche Gebiete handelt, das ALR. unmittelbare Geltung hat.
Für Neuvorpommern und Rügen ist das Regulativ vom 29. August
18315) erlassen worden. In dem ehemals französischen Teile der
Rheinprovinz steht das Gesetz vom 13. Messidor X (1. Mai 1802),
ergänzt durch Verordnungen des Generalgouverneurs von Nieder-
4) GS. 1846, S. 1.
5) Korn, Schles. Edikten-Samml. Bd. 8, S. 780; Neue Edikten-
Samml. Bd. 7, S. 266.
6) Dir 88 10—29 des Regl. von 1801 waren durch den Landtags-
abschiecd vom 22. Februar 1829 auch auf die evangelischen Landschulen
für anwendbar erklärt worden. Dieser Landtagsabschied hat aber mangels
einer gehörigen Verkündigung keine Gesetzeskraft. Vgl. Entsch. des O.
vom 27. Dezember 1876, Bd. 1, S. 211.
7) Uebereinstimmend Entsch. des OVG. vom 27. Dezember 1876,
Bd. 1, S. 211.
5) v. Kamptz, Ann. Bd. 15, S. 564.