706 Das Verwaltungsrecht. 8221
rechtlichen Bestimmungen über die Schulpflicht sind durch eine
Kabinettsorder vom 14. Mai 182518), welche auch auf die im
Jahre 1866 erworbenen Provinzen Anwendung findetu), auch
auf die Gebiete ausgedehnt worden, in denen sonst das ALR. nicht
gilt. Desgleichen besteht die allgemeine Schulpflicht in den Hohen-
zollernschen Landen und im Kreise Herzogtum Lauenburg.
Nach § 13 A#R. II, 12 ist jeder Einwohner verpflichtet,
seine Kinder zur Schule zu schicken. Die allgemeine Schulpflicht
ist also nicht ein Ausfluß der Staatsangehörigkeit, sondern eine
Folge des Wohnsitzes im räumlichen Herrschaftsgebiete der preußi-
schen Gesetzgebung. Der allgemeinen Schulpflicht find demnach
auch Ausländer unterworfen, welche im Inlande ihren Wohnsib
haben, nicht dagegen Inländer, welche im Auslande wohnen, so-
weit nicht Staatsverträge in dieser Beziehung etwas anderes be-
stimmenso). Eine öffentlichrechtliche Verpflichtung kann selbst-
verständlich nur handlungsfähigen Personen auferlegt werden.
Auch die Schulpflicht ist daher keine solche der schulpflichtigen
Kinder, sondern eine solche der Eltern oder ihrer Stellvertreter.
Ihr Inhalt besteht in der Verpflichtung, für den nötigen Unter-
richt der Kinder und Pflegebefohlenen zu sorgen. Die Befolgung
dieser Verpflichtung mutß nötigensalls durch Strafen erzwungen
werden. Während nun aber für die Rheinprovinz durch die
Kabinettsorder vom 20. Juni 183551) und für einen großen Teil
der neuen Provinzen#e) die partikularen Schulordnungen das Straf-
15) GS. 1825, S. 149.
19) Vgl. Verordnung vom 16. September 1867 — GS. 1867, S. 1515
— Art. 1V, Entsch. des Kompetenzgerichtshofs vom 19. Oktober 1872 —
IM Bl. 1872, S. 338 —.
20) Die deutschen Staaten haben sich durch Abkommen vom 13. November
1876 verpflichtet, die in ihrem Gebiete wohnenden Angehörigen anderer
deutschen Staaten gleich den Inländern zur Schule heranzuziehen. Bal.
Schneider und v. Bremen Rd. 3, S. 30. Für Preußen wird damit
nichts Neues bestimmt.
213 GS. 1836, S. 131.
22) Für die ehemals nassauischen, hessischen und hessen-homburgischen
Gebietsteile Gesetz vom 1. August 1909 — GS. 1909, S. 734 —, für die
ehemals kurhessischen und bayrischen Gesetz vom 7. August 1911 — GE-
1911, S. 205 —. Darin werden die bisherigen gesetzlichen Strafen auf-
gehoben, und die Negierung wird ermächtigt, durch Verordnung Strafen