Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8224 Das Volksschulwesen. 70) 
nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses, jedoch 
mit Ausschluß der Gutsherren. Nur wenn für die Einwohner ver- 
schiedenen Glaubensbekenntnisses an einem Orte mehrere gemeine 
Schulen errichtet sind, ist jeder Einwohner allein zur Unterhaltung 
des Schullehrers seiner Religionspartei beizutragen verpflichtet. 
Die Schulsozietäten bilden also kommunale Verbände, deren Auf- 
gabe sich auf die Tragung der Schullast beschränkt. Dieses System, 
früher in den landrechtlichen Gebietsteilen gemeines Recht, besteht 
seit Inkrafttreten des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 
1906 nur noch in der Provinz Posen. Doch kann nach einer fest- 
stehenden Praxis die politische Gemeinde mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde die Schullast selbst übernehmen und damit die 
besondere Schulsozietät beseitigenss). 
In Westpreußen ist zwar auch das Volksschulunterhaltungs- 
gesetz nicht in Kraft gesetzt worden, doch ist hier schon nach der 
Schulordnung von 1845 Trägerin der Schullast einzig und allein 
die politische Gemeinde, so daß besondere Schulsozietäten nicht 
bestehen. 
In Posen und Westpreußen kann auch noch eine Ver- 
pflichtung der früheren Gerichtsobrigkeit als Schulpatron in Be- 
tracht kommen. Einmal soll nämlich die Gutsherrschaft ihre Unter- 
tanen, welche zur Aufbringung des schuldigen Beitrages ganz oder 
teilweise unvermögend sind, dabei nach Notdurft unterstützen (8 33 
II, 12 ALR.). Außerdem hat sie bei Schulbauten die auf ihrem 
Gute gewinnbaren Materialien unentgeltlich zu verabfolgen. 
Endlich kommen Staatszuschüsse und Schulgeld in demselben 
Umfange in Betracht wie in den anderen Landesteilen. 
Für alle übrigen Landesteile, außer Posen und Westpreußen, 
ist die Unterhaltung der Volksschule geregelt durch das Volksschul- 
unterhaltungsgesetz vom 28. Juli 1906). 
es) Vgl. Cirk.-Reskr. vom 30. Dezember 1865 — MBl. der inn. Verw. 
1866, S 39 —, Entsch, des OVG. vom 28. November 1877, Bd. 3, S. 125. 
In den Städten ist die Uebernahme durch die Gemeinde vielfach, auf dem 
flachen Lande dagegen nur vereinzelt erfolgt. 
20) GS. 1906, S. 335. Komm. von Schiffer, 2. Aufl., Essen 
1908; Lezius, 2. Aufl., Berlin 1908; v. Rohrscheidt, 3. Aufl., 
Berlin 1908; Ausf. Anw. vom 25. Februar, 2. Juli, 6. November 1907, 
14. März 1908 im Centr. Bl. d. Unterrichtsverwaltung 1907, S. 305, 633, 
865; 1908, S. 461.
	        
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