Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8224 Das Bolksschulwesen. 711 
vermögenden Schulverbänden dauernde oder vorübergehende Zu— 
schüsse (66 17—23 VI.). 
Das frühere Schulpatronat ist beseitigt. Sonstige Rechte und 
Pflichten Dritter sind unberührt geblieben. Das gilt insbesonderc 
von Gemeinschaftsverhältnissen zwischen Kirche und Schule und 
von der Verbindung des Volksschulamtes mit einem kirchlichen 
Amte (88 24—32 Vl.). 
Die von den verpflichteten Verbänden erhobene Gebühr ist 
das Schulgeld. Es bildet das Entgelt für eine Leistung des Staates 
oder der Gemeinden und Schulverbände. Diese Leistung beruht 
nicht auf einer privatrechtlichen Grundlage, sondern auf der durch 
das Herrschaftsgebot des Staates geschaffenen allgemeinen Schul- 
pflicht. Demgemäß ist auch das Schulgeld nicht privatrechtliche 
Gegenleistung, sondern öffentlichrechtliche Gebühr. Schon das ALR. 
II, 12 8 32 hatte die Schulgeldfreiheit für diejenigen ausgesprochen, 
welche Schulsteuern zahlten, und Art. 25 der Verfassungsurkunde 
hatte den Grundsatz ohne letztere Einschränkung wiederholt. Gleich- 
wohl wurde im Widerspruche mit jenen Bestimmungen, von denen 
die erste nur subsidiäres Recht, die zweite suspendiert war, bis 
in die neueste Zeit allgemein ein Schulgeld für den Unterricht in 
der der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden Volks- 
schule erhoben. Erst nach dem Gesetze vom 14. Juni 1888 betreffend 
Erleichterung der Volsschullastenso), durch welches den verpflichteten 
Verbänden bedeutende, später zu erwähnende Staatszuschüsse ge- 
währt wurden, ist die Erhebung von Schulgeld im allgemeinen 
beseitigt. Grundsätzlich ist das Schulgeld in den der Erfüllung 
der allgemeinen Schulpflicht dienenden Volksschulen unzulässig. Nur 
ausnahmsweise kann noch ein Schulgeld erhoben werden, und 
zwar in zwei Fällen, einmal für nicht in der Gemeinde oder dem 
Schulverbande einheimische Kinder und zweitens, soweit der Staats- 
beitrag das bisher erhobene Schulgeld nicht deckt, oder eine er- 
hebliche Steigerung der Lasten eintreten müßte. Zur Forterhebung 
des Schulgeldes bedarf es in dem zweiten Falle der von fünf 
zu fünf Jahren zu erteilenden Genehmigung des Kreisausschusses 
auf dem Lande, des Bezirksausschusses in den Städten. Das 
Volksschulunterhaltungsgesetz (§ 7) gestattet nur noch die Er- 
hebung eines Fremdenschulgeldes für nicht reichsangehörige und 
00 GE. 1888, S. 240.
	        
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