712 Das Verwaltungsrecht. 8224
nicht einheimische Kinder. Die Feststellung der Schulgeldsätze be—
darf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde mit Beschwerde
an den Provinzialrat.
Besonders geregelt und durch das Volksschulunterhaltungs-
gesetz unberührt geblieben sind in den landrechtlichen Gebieten
die Verhältnisse, wenn das Schulhaus gleichzeitig Küsterhaus ist,
und demgemäß Schulverband und Kirche bei der Unterhaltung mit-
wirkens#).
Der öffentlichrechtlichen Natur der Schulabgaben entspricht es,
daß sie der Einziehung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
unterliegen. Die Kabinettsorder vom 19. Juni 183632) läßt sie
zu wegen aller Abgaben, die auf allgemeiner gesetzlichen oder
notorischen Orts= oder Bezirksverfassung beruhen, sowie wegen der
Schul= und Pensionsgeldforderungen der öffentlichen Schulen für
das laufende Jahr und die Rückstände der letzten zwei Jahre. Da-
gegen wird die Beitreibung gehemmt, wenn der in Anspruch Ge
nommene eine Befreiung behauptet, und die letzten zwei Jahre vom
Verfalltermine an sich im Besitze der Freiheit befunden hat.
Während früher nach den Grundsätzen des ALR. II, 14 und
des Gesetzes vom 24. Mai 1861 über Schulabgaben in vereinzelten
Fällen der ordentliche Rechtsweg zulässig war, ist er jietzt ersetzt
durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Eine Tätigkeit
der Verwaltungsgerichts= und Beschlußbehörden findet nach doppelter
Richtung hin statt, einmal zur Feststellung der Verpflichtung der
Gemeinde= und Schulverbände, und zweitens zur Feststellung der
Leistungen der einzelnen.
Die Gesetzmäßigkeit der den öffentlichen Verbänden obliegenden.
Schulverwaltung wird allgemein erzwungen durch die Zwangs-
etatisierung. Unterläßt oder verweigert ein Schulverband bei
Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, die ihm nach
öffentlichem Rechte obliegenden, von der Behörde innerhalb der
Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haus-
haltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen oder zu
erfüllen, so verfügt der Landrat und bei Stadtschulen der Re-
gierungspräsident die Eintragung in den Etat oder die Feststellung
der außerordentlichen Ausgabe. Der Schulverband hat gegen die
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31) Vgl. ALR. Il, 12 88 37, 38. Ges. vom 21. Juli 1846, S. 392 —.
32) G. 1836, S. 198.