Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

712 Das Verwaltungsrecht. 8224 
nicht einheimische Kinder. Die Feststellung der Schulgeldsätze be— 
darf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde mit Beschwerde 
an den Provinzialrat. 
Besonders geregelt und durch das Volksschulunterhaltungs- 
gesetz unberührt geblieben sind in den landrechtlichen Gebieten 
die Verhältnisse, wenn das Schulhaus gleichzeitig Küsterhaus ist, 
und demgemäß Schulverband und Kirche bei der Unterhaltung mit- 
wirkens#). 
Der öffentlichrechtlichen Natur der Schulabgaben entspricht es, 
daß sie der Einziehung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens 
unterliegen. Die Kabinettsorder vom 19. Juni 183632) läßt sie 
zu wegen aller Abgaben, die auf allgemeiner gesetzlichen oder 
notorischen Orts= oder Bezirksverfassung beruhen, sowie wegen der 
Schul= und Pensionsgeldforderungen der öffentlichen Schulen für 
das laufende Jahr und die Rückstände der letzten zwei Jahre. Da- 
gegen wird die Beitreibung gehemmt, wenn der in Anspruch Ge 
nommene eine Befreiung behauptet, und die letzten zwei Jahre vom 
Verfalltermine an sich im Besitze der Freiheit befunden hat. 
Während früher nach den Grundsätzen des ALR. II, 14 und 
des Gesetzes vom 24. Mai 1861 über Schulabgaben in vereinzelten 
Fällen der ordentliche Rechtsweg zulässig war, ist er jietzt ersetzt 
durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Eine Tätigkeit 
der Verwaltungsgerichts= und Beschlußbehörden findet nach doppelter 
Richtung hin statt, einmal zur Feststellung der Verpflichtung der 
Gemeinde= und Schulverbände, und zweitens zur Feststellung der 
Leistungen der einzelnen. 
Die Gesetzmäßigkeit der den öffentlichen Verbänden obliegenden. 
Schulverwaltung wird allgemein erzwungen durch die Zwangs- 
etatisierung. Unterläßt oder verweigert ein Schulverband bei 
Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, die ihm nach 
öffentlichem Rechte obliegenden, von der Behörde innerhalb der 
Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haus- 
haltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen oder zu 
erfüllen, so verfügt der Landrat und bei Stadtschulen der Re- 
gierungspräsident die Eintragung in den Etat oder die Feststellung 
der außerordentlichen Ausgabe. Der Schulverband hat gegen die 
—.. — — — — 
31) Vgl. ALR. Il, 12 88 37, 38. Ges. vom 21. Juli 1846, S. 392 —. 
32) G. 1836, S. 198.
	        
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