Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8224 Das Volksschulwesen. 713 
Verfügung des Landrats die Klage bei dem Bezirksausschusse, 
gegen die des Regierungspräsidenten beim Oberverwaltungsgerichte. 
Soweit der in Anspruch Genommene aus Gründen des öffentlichen 
Rechts statt seiner einen anderen für verpflichtet erachtet, ist die 
Klage gleichzeitig gegen diesen zu richtenss). Zur Vervollständigung 
der Klage kann die Behörde eine Nachfrist gewähren. Der Frist- 
ablauf steht jedoch der Regreßklage gegen einen öffentlichrechtlich 
Verpflichteten dritten nicht entgegen (§ 48 ZE.). Besonders ge- 
regelt ist nur das Verfahren bei Schulbauten, auf das später 
zurückzukommen sein wird. 
Handelt es sich dagegen nicht bloß um die Feststellung dessen, 
was die Schulverbände gesetzlich zu leisten haben, sondern um 
neue Anforderungen, so findet mit Ausnahme der Provinz Posen, 
wo die Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden hat, ein besonderes 
Beschlußverfahren auf Grund des Gesetzes vom 26. Mai 18875.) 
statt. Werden nämlich von den Schulaufsichtsbehörden für eine 
Volksschule Anforderungen gestellt, welche durch neue oder erhöhte 
Leistungen der verpflichteten Verbände oder dritter Mitverpflich- 
teter zu gewähren sind, so wird mangels eines Einverständnisses 
der Verpflichteten die zu gewährende Anforderung, soweit solche 
innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Ermessen der 
Verwaltungsbehörden zu bestimmen ist, bei Landschulen durch 
Beschluß des Kreisausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß 
des Bezirksausschusses, insbesondere mit Rücksicht auf das Be- 
dürfnis der Schule und auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten 
festgestellt. Die Einleitung des Beschlußverfahrens erfolgt auf 
Antrag der Schulaufsichtsbehörde. Gegen die Beschlüsse erster 
Instanz ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzial- 
rat mit aufschicbender Wirkung zulässig, nur in den Hohenzollern- 
schen Landen geht die Beschwerde vom Amtsausschusse an den 
Bezirksausschuß, und letzterer entscheidet bezüglich der Stadt- 
schulen in erster und letzter Instanz. 
Endlich beschließt der Kreisausschuß und, sofern es sich um 
Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß über die Feststellung. 
des Geldwertes der Naturalien und des Ertrages der Ländereien 
—— — — — — — —— 
34) GS. 1887, S. 175.
	        
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