8224 Das Volksschulwesen. 713
Verfügung des Landrats die Klage bei dem Bezirksausschusse,
gegen die des Regierungspräsidenten beim Oberverwaltungsgerichte.
Soweit der in Anspruch Genommene aus Gründen des öffentlichen
Rechts statt seiner einen anderen für verpflichtet erachtet, ist die
Klage gleichzeitig gegen diesen zu richtenss). Zur Vervollständigung
der Klage kann die Behörde eine Nachfrist gewähren. Der Frist-
ablauf steht jedoch der Regreßklage gegen einen öffentlichrechtlich
Verpflichteten dritten nicht entgegen (§ 48 ZE.). Besonders ge-
regelt ist nur das Verfahren bei Schulbauten, auf das später
zurückzukommen sein wird.
Handelt es sich dagegen nicht bloß um die Feststellung dessen,
was die Schulverbände gesetzlich zu leisten haben, sondern um
neue Anforderungen, so findet mit Ausnahme der Provinz Posen,
wo die Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden hat, ein besonderes
Beschlußverfahren auf Grund des Gesetzes vom 26. Mai 18875.)
statt. Werden nämlich von den Schulaufsichtsbehörden für eine
Volksschule Anforderungen gestellt, welche durch neue oder erhöhte
Leistungen der verpflichteten Verbände oder dritter Mitverpflich-
teter zu gewähren sind, so wird mangels eines Einverständnisses
der Verpflichteten die zu gewährende Anforderung, soweit solche
innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Ermessen der
Verwaltungsbehörden zu bestimmen ist, bei Landschulen durch
Beschluß des Kreisausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß
des Bezirksausschusses, insbesondere mit Rücksicht auf das Be-
dürfnis der Schule und auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten
festgestellt. Die Einleitung des Beschlußverfahrens erfolgt auf
Antrag der Schulaufsichtsbehörde. Gegen die Beschlüsse erster
Instanz ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzial-
rat mit aufschicbender Wirkung zulässig, nur in den Hohenzollern-
schen Landen geht die Beschwerde vom Amtsausschusse an den
Bezirksausschuß, und letzterer entscheidet bezüglich der Stadt-
schulen in erster und letzter Instanz.
Endlich beschließt der Kreisausschuß und, sofern es sich um
Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß über die Feststellung.
des Geldwertes der Naturalien und des Ertrages der Ländereien
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34) GS. 1887, S. 175.