Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

714 Das Verwaltungsrecht. 8224 
auf Anrufen der Beteiligten. Der Beschluß des Bezirksausschusses 
in erster und zweiter Instanz ist endgültig (8§ 45 36.). 
Zur Feststellung der Leistungen der einzelnen sindet ein be- 
sonderes Verfahren statt. Auf Beschwerden und Einsprüche be- 
treffend die Heranziehung zu Abgaben und sonstigen nach öffent- 
lichem Rechte zu fordernden Leistungen für Schulen, welche der 
allgemeinen Schulpflicht dienen, beschließt, ausgenommen den Fall, 
daß es sich um Bauten handelt, die örtliche Behörde, welche die 
Ausgaben und Leistungen für die Schule ausgeschrieben hat, alsr“ 
der Vorstand der Schulgemeinde, Schulsozietät, Schulkommunc ufw. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im 
Verwallungsstreitverfahren beim Kreisausschusse oder hinsichtlich 
der Stadtschulen beim Bezirksausschusse statt. In gleicher Weise 
sind Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über ihre in dem 
öfsentlichen Rechte begründete Verpflichtung zu Abgaben und 
Leistungen für Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, 
zu entscheiden. Einsprüche gegen die Höhe von Zuschlägen für 
Schulzwecke zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den 
Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig (§S 16 36.). 
Dieses Verfahren kann gegenwärtig nur noch für die Provinz 
Posen in Betracht kommen. Denn soweit das System der 
Gemeindeschulen besteht, und die Schullasten gleich allen übrigen 
Kommunallasten aufgebracht werden, kann sebstverständlich von 
besonderen Schulabgaben nicht die Rede sein, und dem zu Abgaben 
Herangezogenen bleiben nur die gleichen Rechtsmittel wie bei 
den Gemeindesteuern überhaupt. 
Bei Schulbauten findet sowohl zur Feststellung der Leistungen 
des verpflichteten Verbandes wic einzelner Personen ein besonderes, 
für beide Fälle übereinstimmend geregeltes Verfahren statt. Ueber 
die Anordnung von Neu- und Wiederherstellungsbauten bei 
Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, über die 
ösfentlichrechtliche Verpflichtung zur Aufbringung der Baukosten, 
sowie über ihre Verteilung auf Gemeinden, Gutsbezirke, Schul- 
verbände und dritte, statt ihrer und neben ihnen Verpflichtete 
beschließt, sofern Streit entsteht, die Schulaufsichtsbehörde. Gegen 
den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen, welche Frist zur Ver- 
vollständigung der Klage verlängert werden kann, die Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren beim Kreisausschusse und hinsichtlich
	        
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