714 Das Verwaltungsrecht. 8224
auf Anrufen der Beteiligten. Der Beschluß des Bezirksausschusses
in erster und zweiter Instanz ist endgültig (8§ 45 36.).
Zur Feststellung der Leistungen der einzelnen sindet ein be-
sonderes Verfahren statt. Auf Beschwerden und Einsprüche be-
treffend die Heranziehung zu Abgaben und sonstigen nach öffent-
lichem Rechte zu fordernden Leistungen für Schulen, welche der
allgemeinen Schulpflicht dienen, beschließt, ausgenommen den Fall,
daß es sich um Bauten handelt, die örtliche Behörde, welche die
Ausgaben und Leistungen für die Schule ausgeschrieben hat, alsr“
der Vorstand der Schulgemeinde, Schulsozietät, Schulkommunc ufw.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im
Verwallungsstreitverfahren beim Kreisausschusse oder hinsichtlich
der Stadtschulen beim Bezirksausschusse statt. In gleicher Weise
sind Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über ihre in dem
öfsentlichen Rechte begründete Verpflichtung zu Abgaben und
Leistungen für Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen,
zu entscheiden. Einsprüche gegen die Höhe von Zuschlägen für
Schulzwecke zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den
Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig (§S 16 36.).
Dieses Verfahren kann gegenwärtig nur noch für die Provinz
Posen in Betracht kommen. Denn soweit das System der
Gemeindeschulen besteht, und die Schullasten gleich allen übrigen
Kommunallasten aufgebracht werden, kann sebstverständlich von
besonderen Schulabgaben nicht die Rede sein, und dem zu Abgaben
Herangezogenen bleiben nur die gleichen Rechtsmittel wie bei
den Gemeindesteuern überhaupt.
Bei Schulbauten findet sowohl zur Feststellung der Leistungen
des verpflichteten Verbandes wic einzelner Personen ein besonderes,
für beide Fälle übereinstimmend geregeltes Verfahren statt. Ueber
die Anordnung von Neu- und Wiederherstellungsbauten bei
Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, über die
ösfentlichrechtliche Verpflichtung zur Aufbringung der Baukosten,
sowie über ihre Verteilung auf Gemeinden, Gutsbezirke, Schul-
verbände und dritte, statt ihrer und neben ihnen Verpflichtete
beschließt, sofern Streit entsteht, die Schulaufsichtsbehörde. Gegen
den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen, welche Frist zur Ver-
vollständigung der Klage verlängert werden kann, die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren beim Kreisausschusse und hinsichtlich