8166 Das Militärkirchenwesen. 67
Zahl der katholischen Divisions= und Garnisongeistlichen bestimmt
sich nach der Anzahl der Soldaten katholischer Konfession. In
Garnisonorten, in denen keine besonderen Militärgeistlichen an-
gestellt sind, kann die Militärseelsorge Zivilgeistlichen der be-
treffenden Konfession übertragen werden. Aber auch soweit dies
nicht geschehen ist, müssen sie diese wahrnehmen. Falls dies nicht
möglich ist, sind die Garnisonorte durch einen Militärgeistlichen
der betreffenden Konfession zu bereisen. Die evangelischen Militär-
gemeinden bleiben Bestandteile der betreffenden Landeskirchen. In
den alten Provinzen sind die Konsistorien sogar Disziplinarbehörden
für die Militärgeistlichen.
Im übrigen stehen die Militärgeistlichen in einem zweifachen
Unterordnungsverhältnisse. Hinsichtlich ihrer geistlichen Amts-
obliegenheiten sind sie den geistlichen Behörden, insbesondere den
vorgesetzten Militärgeistlichen, in letzter Instanz dem Feldprobste
ihrer Konfession, hinsichtlich ihrer militärdienstlichen Stellung aber
dem betreffenden Militärbefehlshaber, die Militäroberpfarrer dem
kommandierenden Generale, die Divisionsgeistlichen dem Divisions-
kommandeur, die Garnisongeistlichen dem Gouverneur oder Kom-
mandanten untergeordnet. Als Militärbeamte sind die Militär-
geistlichen nach dem Reichsbeamtengesetze zu beurteilen.
Wahl und Ernennung des Feldprobstes und des Garnison--
pfarrers zu Berlin ist dem Könige vorbehalten. Die Ernennung
der evangelischen Militäroberpfarrer erfolgt aus der Zahl der
evangelischen Divisions= und Garnisongeistlichen auf Vorschlag der
Ministerien des Kultus und des Krieges durch den König. Die
Übrigen Militärgeistlichen evangelischer Konfession werden auf Vor-
schlag des Konsistoriums und unter Zustimmung der betreffenden
Nilitärbehörde durch den Kultusminister ernannt. Zur nebenamt-
lichen Uebertragung der Militärseelsorge an einen Zivilgeistlichen
bedarf es ebenfalls der Zustimmung der Militärbehörde.
Nach zehnjähriger Dienstzeit sollen die Militärgeistlichen auf
ihren Wunsch eine Versorgung als Zioilgeistliche erhalten.
Die den Divisions- und Garnisongeistlichen beizugebenden
Militärküster werden von den betreffenden Geistlichen vorzugsweise
aus der Zahl der zivilversorgungsberechtigten Militärinvaliden
gewählt und von dem Divisionskommandeur bzw. dem Gouverneur
oder Kommandanten bestätigt.
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