Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8166 Das Militärkirchenwesen. 67 
Zahl der katholischen Divisions= und Garnisongeistlichen bestimmt 
sich nach der Anzahl der Soldaten katholischer Konfession. In 
Garnisonorten, in denen keine besonderen Militärgeistlichen an- 
gestellt sind, kann die Militärseelsorge Zivilgeistlichen der be- 
treffenden Konfession übertragen werden. Aber auch soweit dies 
nicht geschehen ist, müssen sie diese wahrnehmen. Falls dies nicht 
möglich ist, sind die Garnisonorte durch einen Militärgeistlichen 
der betreffenden Konfession zu bereisen. Die evangelischen Militär- 
gemeinden bleiben Bestandteile der betreffenden Landeskirchen. In 
den alten Provinzen sind die Konsistorien sogar Disziplinarbehörden 
für die Militärgeistlichen. 
Im übrigen stehen die Militärgeistlichen in einem zweifachen 
Unterordnungsverhältnisse. Hinsichtlich ihrer geistlichen Amts- 
obliegenheiten sind sie den geistlichen Behörden, insbesondere den 
vorgesetzten Militärgeistlichen, in letzter Instanz dem Feldprobste 
ihrer Konfession, hinsichtlich ihrer militärdienstlichen Stellung aber 
dem betreffenden Militärbefehlshaber, die Militäroberpfarrer dem 
kommandierenden Generale, die Divisionsgeistlichen dem Divisions- 
kommandeur, die Garnisongeistlichen dem Gouverneur oder Kom- 
mandanten untergeordnet. Als Militärbeamte sind die Militär- 
geistlichen nach dem Reichsbeamtengesetze zu beurteilen. 
Wahl und Ernennung des Feldprobstes und des Garnison-- 
pfarrers zu Berlin ist dem Könige vorbehalten. Die Ernennung 
der evangelischen Militäroberpfarrer erfolgt aus der Zahl der 
evangelischen Divisions= und Garnisongeistlichen auf Vorschlag der 
Ministerien des Kultus und des Krieges durch den König. Die 
Übrigen Militärgeistlichen evangelischer Konfession werden auf Vor- 
schlag des Konsistoriums und unter Zustimmung der betreffenden 
Nilitärbehörde durch den Kultusminister ernannt. Zur nebenamt- 
lichen Uebertragung der Militärseelsorge an einen Zivilgeistlichen 
bedarf es ebenfalls der Zustimmung der Militärbehörde. 
Nach zehnjähriger Dienstzeit sollen die Militärgeistlichen auf 
ihren Wunsch eine Versorgung als Zioilgeistliche erhalten. 
Die den Divisions- und Garnisongeistlichen beizugebenden 
Militärküster werden von den betreffenden Geistlichen vorzugsweise 
aus der Zahl der zivilversorgungsberechtigten Militärinvaliden 
gewählt und von dem Divisionskommandeur bzw. dem Gouverneur 
oder Kommandanten bestätigt. 
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