724 Das Verwaltungerecht. 8224
anderen Lehrgegenständen ist die Erteilung der Erlaubnis nur
von dem Nachweise der sittlichen Tüchtigkeit abhängig. Geistliche,
Lehrer an öffentlichen Schulen und Studenten bedürfen zwar
keiner Erlaubnis, haben jedoch ihr Vorhaben der Ortsschulbehörde
anzuzeigen, welche ihnen die Erteilung von Unterricht untersagen
kann. Hauslehrer, d. h. Personen, welche als Mitglieder des Haus-
standes zum Unterrichte der Kinder des Hauses angenommen werden,
bedürfen einer für den betreffenden Regierungsbezirk zu erteilenden
Erlanbnis. Diese darf jedoch nur denjenigen versagt werden, gegen
welche in sittlicher oder politischer Beziehung Bedenken obwalten.
VII. Aus der allgemeinen Schulpflicht und dem staatlichen
Charakter des Unterrichtswesens ergibt sich endlich, daß die Auf-
sicht über das Schulwesen nur dem Staate zustehen kann, daß alle
Schulaufsichtsorgane ihr Aussichtsrecht vom Staate herleiten
müssen. Dieser Grundsatz ist sowohl hinsichtlich der öffentlichen
wie der Privatschulen bereits im ALR. II, 12 §8 4, 9 mit völliger
Klarheit ausgesprochen. In der praktischen Anwendung wurde er
sedoch bis 1872 dadurch verdunkelt, daß das Schulaussichtspersonal
des Staates sich deckte mit dem kirchlichen Personale, daß der
Staat sich zur Handhabung der Schulaufsicht nur der kirchlichen
Organe bedienen konnte. Dieser Mißstand ist erst beseitigt durch
das Gesetz vom 11. März 187245), welches die Schulaussicht für
das ganze Staatsgebiet einheitlich regelt.
An der Spitze steht der Grundsatz, daß die Aufsicht über alte
öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungsanstalten ein
ausschließliches Recht des Staates ist. Demgemäß handeln alle
mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage
des Staates. Auch die städtische Schuldeputation handelt dabei als
Organ der allgemeinen Landesverwaltung (8 43 V G.). Die Er-
nennung der Orts= und Kreisschulinspektoren und die Abgrenzung
ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein. Der vom Staate
den IJnspektoren der Volksschule erteilte Auftrag ist, sofern sie dies
Amt als Neben= oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich.
Im Widerspruche mit dem Grundsatze, daß die Schulaussicht eine
rein staatliche ist, hatte nun aber Art. 24 der Verfassungsurkunde
die Leitung des religiösen Unterrichts der Volksschule den betreffen-
46) GS. 1872, S. 183. Einführung in Lauenburg durch Ges. vom
25. Februar 1878 §85 — GS. 1878, S. 97 —.