Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

724 Das Verwaltungerecht. 8224 
anderen Lehrgegenständen ist die Erteilung der Erlaubnis nur 
von dem Nachweise der sittlichen Tüchtigkeit abhängig. Geistliche, 
Lehrer an öffentlichen Schulen und Studenten bedürfen zwar 
keiner Erlaubnis, haben jedoch ihr Vorhaben der Ortsschulbehörde 
anzuzeigen, welche ihnen die Erteilung von Unterricht untersagen 
kann. Hauslehrer, d. h. Personen, welche als Mitglieder des Haus- 
standes zum Unterrichte der Kinder des Hauses angenommen werden, 
bedürfen einer für den betreffenden Regierungsbezirk zu erteilenden 
Erlanbnis. Diese darf jedoch nur denjenigen versagt werden, gegen 
welche in sittlicher oder politischer Beziehung Bedenken obwalten. 
VII. Aus der allgemeinen Schulpflicht und dem staatlichen 
Charakter des Unterrichtswesens ergibt sich endlich, daß die Auf- 
sicht über das Schulwesen nur dem Staate zustehen kann, daß alle 
Schulaufsichtsorgane ihr Aussichtsrecht vom Staate herleiten 
müssen. Dieser Grundsatz ist sowohl hinsichtlich der öffentlichen 
wie der Privatschulen bereits im ALR. II, 12 §8 4, 9 mit völliger 
Klarheit ausgesprochen. In der praktischen Anwendung wurde er 
sedoch bis 1872 dadurch verdunkelt, daß das Schulaussichtspersonal 
des Staates sich deckte mit dem kirchlichen Personale, daß der 
Staat sich zur Handhabung der Schulaufsicht nur der kirchlichen 
Organe bedienen konnte. Dieser Mißstand ist erst beseitigt durch 
das Gesetz vom 11. März 187245), welches die Schulaussicht für 
das ganze Staatsgebiet einheitlich regelt. 
An der Spitze steht der Grundsatz, daß die Aufsicht über alte 
öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungsanstalten ein 
ausschließliches Recht des Staates ist. Demgemäß handeln alle 
mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage 
des Staates. Auch die städtische Schuldeputation handelt dabei als 
Organ der allgemeinen Landesverwaltung (8 43 V G.). Die Er- 
nennung der Orts= und Kreisschulinspektoren und die Abgrenzung 
ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein. Der vom Staate 
den IJnspektoren der Volksschule erteilte Auftrag ist, sofern sie dies 
Amt als Neben= oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich. 
Im Widerspruche mit dem Grundsatze, daß die Schulaussicht eine 
rein staatliche ist, hatte nun aber Art. 24 der Verfassungsurkunde 
die Leitung des religiösen Unterrichts der Volksschule den betreffen- 
46) GS. 1872, S. 183. Einführung in Lauenburg durch Ges. vom 
25. Februar 1878 §85 — GS. 1878, S. 97 —.
	        
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